Hinweise zur Billigung des Basisprospekts Musterklauseln

Hinweise zur Billigung des Basisprospekts. Die DZ BANK erklärt, dass (a) der Basisprospekt durch die BaFin als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (die „Prospektverordnung“) gebilligt wurde, (b) die BaFin diesen Basisprospekt nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Prospektverordnung billigt, (c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung der Emittentin, die Gegenstand dieses Basisprospekts ist, erachtet werden sollte, (d) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Basisprospekts sind, erachtet werden sollte, und (e) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten.