Inkassoauftrag Musterklauseln

Inkassoauftrag. Das Inkasso der vorstehend angesprochenen Einzugspapiere erfolgt aufgrund eines Inkassoauftrags, wobei das Kreditinstitut zur Annahme dieses Inkassoauftrages nicht verpflichtet ist. Ein Ankauf (Diskontierung) der Einzugspapiere durch das Kreditinstitut ist gesondert zu vereinbaren.
Inkassoauftrag. 1. Auftragsgegenstand ist die Einziehung von voraussichtlich unbestrittenen Forderungen im Namen des Auftraggebers sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Der Auftrag erstreckt sich auch auf den Einzug der entstehenden Inkassokosten, die als Verzugsschaden des Auftraggebers vom Schuldner zu erstatten sind. Aufgrund besonderer Vereinbarung übernimmt die Inkasso GmbH für den Auftraggeber die Beitreibung aus bereits rechtskräftig titulierten Forderungen auf eigenes Kostenrisiko. 2. Der Auftraggeber ermächtigt die Inkasso GmbH, dem Schuldner je nach Sachlage Zahlungsfristen zu gewähren und/oder mit ihm Teilzahlungsvereinbarungen im Namen des Auftraggebers abzu- schließen. 3. Die ▇▇▇▇ der Maßnahmen zum Forderungseinzug ist der Inkasso GmbH überlassen.
Inkassoauftrag a) Inlandsauftrag: b) Auslandsauftrag:
Inkassoauftrag. 1. Auftragsgegenstand ist die Einziehung von fälligen Forderungen im Namen des Auftraggebers sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Der Auftrag erstreckt sich auch auf den Einzug der entstehenden Inkassokosten, die als Verzugsschaden des Auftraggebers vom Schuldner zu erstatten sind. 2. Aufgrund besonderer Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Beitreibung aus bereits rechtskräftig titulierten Forderungen auf eigenes Kostenrisiko. 3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, dem Schuldner je nach Sachlage Zahlungsfristen zu gewähren und/oder mit ihm Teilzahlungsvereinbarungen im Namen des Auftraggebers abzuschließen. 4. Die ▇▇▇▇ der Maßnahmen zum Forderungseinzug ist dem Auftragnehmer überlassen.
Inkassoauftrag a) Alle zum Inkasso übersandten Dokumente müssen von einem Inkas- soauftrag begleitet sein, der angibt, dass das Inkasso den ERI 522 unterliegt und in dem vollständige und genaue Weisungen erteilt werden. Banken sind nur berechtigt, gemäß den in einem solchen Inkassoauftrag erteilten Weisungen sowie in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu verfahren. b) Banken werden Dokumente nicht auf darin enthaltene Weisungen prüfen. c) Sofern im Inkassoauftrag nicht anderweitig ermächtigt, werden Banken ▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇ von einem anderen Beteiligten/einer anderen Bank als dem Beteiligten/ der Bank, von welchem/welcher sie das Inkasso erhalten haben, keine Beachtung schenken. 2. Ein Inkassoauftrag sollte die folgenden Informationen, soweit anwendbar, enthalten: a) Einzelheiten über die Bank, von der das Inkasso zuging einschließlich des vollständigen Namens, Postanschrift, SWIFT Adresse, Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern und Referenz. b) Einzelheiten über den Auftraggeber einschließlich des vollständigen Namens, Postanschrift und gegebenenfalls Telex-, Telefon-, Telefax- Nummern. c) Einzelheiten über den Bezogenen einschließlich des vollständigen Namens, Postanschrift oder der Domizilstelle, bei der die Vorlegung zu erfolgen hat und gegebenenfalls Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern. d) Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank einschließlich des vollständigen Namens, Postanschrift und gegebenenfalls Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern. e) Einzuziehende(r) Beträge (Betrag) und Währung(en). f) Auflistung der beigefügten Dokumente und Angabe der Anzahl jedes einzelnen Dokumentes. i. Bedingungen, unter denen Zahlung und/oder Akzeptierung zu erhalten ist. ii. Bedingungen für die Aushändigung von Dokumenten gegen: - Zahlung und/oder Akzeptierung - andere Bedingungen Der Beteiligte, der den Inkassoauftrag erstellt, ist verantwortlich dafür, dass die Bedingungen für die Aushändigung von Dokumenten klar und eindeutig angegeben sind, anderenfalls übernehmen Banken für daraus resultierende Folgen keine Verantwortung. h) Einzuziehende Gebühren mit der Angabe, ob oder ob nicht auf sie verzichtet werden kann. i) Falls zutreffend, einzuziehende Zinsen mit der Angabe, ob oder ob nicht auf sie verzichtet werden kann, einschließlich i. Zinssatz