Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
(2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
(3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.
Termingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten der Gemeinschaftskonten bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kontoinha- bern.
Termingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Finanztermingeschäften zu Lasten des Xxxxxx/Depots bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kontoinhabern.
Termingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten der Gemeinschaftskonten bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kon- toinhabern.
Termingeschäfte. Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
Termingeschäfte. Der wesentliche Teil der am Abschlussstichtag bestehenden zinsbezogenen Geschäfte (Zinsswaps) wurde zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossen. Bei den währungsbezogenen Geschäften handelt es sich überwiegend um Handelsgeschäfte mit Kunden, die nahezu voll- ständig kursgesichert wurden.
Termingeschäfte. Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden zwei Wochen vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht spätestens binnen einer Woche erbracht, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. Tätigt das Kreditinstitut solch ein Glattstellungsgeschäft, so erfolgt dieses auf Rechnung des Kunden; eine dabei entstehende Kursdifferenz geht zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden.
Termingeschäfte. Z 74 entfällt
Termingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten der Gemein- schaftskonten bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kontoinhabern.
Termingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Finanztermin- und Devisenter- mingeschäften zulasten des Depots bedarf es einer Vereinbarung mit allen Depotinhabern. • Erteilung und Widerruf von Vollmachten Eine Konto-/Depotvollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemein- schaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über einen Widerruf ist die S Broker AG & Co. KG unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst in Textform zu unter- richten. • Auflösung des Xxxxxx/Depots Eine Auflösung des Xxxxxx/Depots kann nur durch alle Kontoinhaber ge- meinschaftlich erfolgen.