Verrechnung. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
(2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.
Verrechnung. Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
Verrechnung elipsLife kann fällige Leistungen mit Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer verrechnen. Die versicherte Person resp. der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Prämien mit Forderungen zu verrechnen.
Verrechnung. Eine Verrechnung von Forderungen der IWB mit Gegenforderungen des Kunden ist nicht zulässig.
Verrechnung. 1. Basis für die Erstellung der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde.
2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres.
3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leisten.
4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührt.
5. Wien Energie sendet dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstatten.
6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energie.
7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede o...
Verrechnung. Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstitutes anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
Verrechnung. 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
Verrechnung. Gegenüber Forderungen der Lieferantin ist eine Verrechnung nur möglich, wenn die Forderung des Bestellers von der Lieferantin in Bestand und Höhe schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
Verrechnung. Der Versicherer kann fällige Leistungen mit Forderungen gegen- über der versicherten Person oder der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verrechnen. Die versicherte Person, die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer haben gegenüber dem Versicherer kein Verrechnungsrecht.
Verrechnung. 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile ent- stehen.
3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Xxxxxx unmittelbar dazu anhal- ten.