Common use of INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE Clause in Contracts

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Erasmus Mobility Agreement, Erasmus Mobility Agreement, Erasmus Mobility Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsfrühestens am . . [tt.mm.jjjj] und endet spätestens am . . [tt.mm.jjjj]. ▪ Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung (UniversitätPartnerhochschule) physisch anwesend sein muss. Das Enddatum ist ▪ Ist ein durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung (Partnerhochschule) durchgeführter Sprachkurs maßgeblicher Bestandteil der letzte Mobilitätsphase im Ausland, beginnt die Mobilitätsphase am ersten Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrichtung (Partnerhochschule). ▪ Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung (UniversitätPartnerhochschule) physisch anwesend sein muss. Falls zutreffend: eine vor dem physischen Antritt des Auslandsstudium virtuell stattfindende Mobilitätsphase (Besuch von Online-Kursen ohne Präsenz an der Partnerhochschule) beginnt am ._. . [tt.mm.jjjj] und endet voraussichtliches am . . [tt.mm.jjjj] Die Daten werden durch Ausfüllen und Signieren der Anlage E - Confirmation of Stay von der Partnerhochschule bestätigt. Die Anlage E muss innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung im International Office eingereicht werden. Falls zutreffend: Auf die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag werden Reisetage (nur für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch Grünes Reisen) hinzuaddiert und bei der individuellen Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. Langzeitmobilität für voraussichtlich * Tage (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)exklusive Reisetage für Grünes Reisen) sowie * Zero-Grant-Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant- Unterstützung pro Studienphase (Bachelor, Master) betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmende kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantrageninnerhalb des Artikel 2.4 festgelegten Rahmens stellen. Anträge an die Hochschule München auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen innerhalb der Mobilitätsphase, jedoch spätestens 30 Tage vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase eingereicht werden. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss wird die Vereinbarung entsprechend geändert werdenangepasst. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder das Dokument Anlage E - Confirmation of Stay müssen das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenenthalten.

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Samples: Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam (Datum) und endet am (Datum). Das Datum des Beginns der Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmer/in an der Mobilitätsphase Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Wegen der unsicheren Mittellage wird bei jeder Mobilität nach Förderung der Mindestaufenthaltsdauer an der OTH Regensburg eine maximal einmonatige Zero Grant Periode vor Förderzeitraum abgezogen. Sofern die Mittel es erlauben, kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert dieser Zeitraum später noch zum Förderzeitraum umgewandelt werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für Monate und zusätzliche Tage. Wegen der unsicheren Mittellage wird bei jeder Mobilität nach Förderung der Mindestaufenthaltsdauer an der OTH Regensburg eine maximal einmonatige Zero Grant Periode vom Förderzeitraum abgezogen. Sofern die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Mittel es erlauben, wird dieser Zeitraum später noch zum Förder- zeitraum. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert eingereicht werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenenthalten.

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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam [Datum] und endet am [Datum]. Das Datum des Beginns der Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Einrichtung] anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Einrichtung] anwesend sein muss. Die .An-/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.enthalten 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement).[…] Tage 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Mindeststundenzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren kürzerer Aufenthaltsdauer)) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert Mindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet warden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Anzahl der zusätzlichen TageUnterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt […] Stunden in […] Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. frühestens am _ und endet spätestens am Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen indi- viduellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln für Tage (wenn der EU Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln erhält: Anzahl der Tage entspricht der Dauer der Mobili- tätsphase; wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln in Kombination mit Zero-Grant-Tagen erhält: Anzahl der Tage entspricht den Tagen, für die im eine finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln gezahlt wird; für Teilnehmer mit Zero Grant Agreement vereinbarte für die gesamte Dauer: Anzahl von Lehr- der Tage muss 0 sein) und ReisetagenTage für An-/Abreise. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Der Teilnehmer muss insgesamt Stunden in Tagen unterrichten. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren eine kürzere Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen]. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung der Vertrag entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnah- mebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam [Datum] und endet am [Datum] . Das Datum des Beginns der Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmer/in an der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtAufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. 2.3 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ ERASMUS+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- […….] Tage und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)[…….] Tage für An-/Abreise. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. [bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Min- deststundenanzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme Mobilitätsmaß- nahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätig- keit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Personal von Unternehmen]. Der/die Teilnehmer/in unterrichtet insgesamt [ ] Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenin [……] Tagen.] 2.5 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung Verlänge- rung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsund endet an den oben angegeben Daten. Das Datum des Beginns Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der angegebenen Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase ist der erste endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist Wie oben angegeben, sind An-/Abreise entweder nicht in der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann enthalten oder die Dauer der Mobilitätsphase wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl angegebene Zahl von Lehr- Tagen und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Tagen für An-/Abreise. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Mindeststundenzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren kürzerer Aufenthaltsdauer)) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert Mindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Anzahl der zusätzlichen TageUnterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Personal von Unternehmen. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl oben genannte Zahl von Stunden, die im Rahmen Stunden an der o.g. Vorgaben liegen müssenangegebenen Zahl von Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam 18/01/2021 und endet am 02/07/2021. Das Datum des Beginns der Die Mobilitätsphase ist der erste be- ginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) Aufnahmeein- richtung anwesend sein muss. Die Dauer Bei Teilnehmern, die an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen und dieser direkt vor- geschaltet teilnehmen, beginnt die Mobilitätsphase am ersten Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag des Sprachkurses außerhalb der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtAufnahmeeinrichtung. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für 120,00 Tage. Ein darüberhinausgehender Aufenthaltszeitraum wird als Zero Grant-Förderung gewertet und auf das Erasmus+ Kontingent der jeweiligen Studienphase angerechnet. Die Dauer der Mobili- tätsphase wird am Ende des Aufenthalts auf den Tag genau durch die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Confirmation of Stay be- stimmt. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 12 Monate betragen, wobei an inklusive der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung und einer vorherigen Teilnahme am Erasmus-HochschulkoordinatorinProgramm LLP betra- gen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme ⌧ Ich bestätige, dass ich bisher noch keine Erasmus-Förderung (Studium oder Praktikum) erhalten habe 🞏 Ich bestätige, dass ich bisher folgende Erasmus-Förderung (Studium oder Praktikum) erhalten habe: Aufnehmende Einrichtung: Entsendende Einrichtung: Geförderter Zeitraum und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen.Studienphase: 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen spä- testens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert eingereicht werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder Praktikumszeugnis sowie die Confirmation of Stay müssen das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in enthalten. 2.7 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenEU steht unter Vorbehalt der Durch- führbarkeit der physischen Mobilitätsphase.

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INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam [Datum] und endet am [Datum]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. [Bei Teilnehmern, die an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland teilnehmen, von der Einrichtung auszuwählen: Das Enddatum Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrichtung]. Das Datum des Endes der Mobili- tätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer Der/Die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Erasmus+-Mitteln der EU für [wenn der/die Teilnehmer/in finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU erhält: Die Anzahl der Monate und Tage muss mit der Dauer der Mobilitätsphase übereinstimmen; wenn der/die Teilnehmer/in finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU in Kombination mit Zero Grant-Förderung erhält: Die An- zahl der Monate und Tage entspricht der Dauer, für die eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+- Mitteln der EU gezahlt wird, wobei diese für die im Mindestdauer der Auslandsphase zu zahlen ist: 2 Monate für Praktika und 3 Monate oder 1 Trimester/term für Studium; bei Teilnehmern mit Zero Grant-Förderung für die gesamte Dauer: Anzahl der Monate und Tage muss 0 sein. Wegen der unsicheren Mittellage wird bei jeder Mobilität nach Förderung der Mindestaufenthaltsdauer an der OTH Regensburg eine maximal einmonatige Zero Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- Periode vom Förderzeitraum abgezogen. Sofern die Mittel es erlauben, kann die- ser Zeitraum später noch zum Förderzeitraum umgewandelt werden.] [……] Monate und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)[……] zusätz- liche Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus- Unterprogramm für Lebenslanges Lernen darf höchstens 2 12 Monate pro Studienphase inklusive Zero Grant-Förderung betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert gestellt werden. 2.6 Das tatsächliche Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenenthalten.

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INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam …………. Das Datum des Beginns der und endet am ……………. Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) ………………. anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) ………………anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- […] Tage und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement).[…] Tage für An-/Abreise 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Mindeststundenzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren kürzerer Aufenthaltsdauer)) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert Mindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet warden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Anzahl der zusätzlichen TageUnterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Personal von Unternehmen Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt 8 Stunden pro Woche. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam [Datum] und endet am [Datum] (ohne etwaige Reisetage). Das Datum des Beginns der Die physische Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die physische Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. Falls zutreffend, werden der Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch Reisetage hinzuaddiert und bei der individuellen Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Die Gesamtdauer der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- physischen Mobilitätsphase beträgt Tage und ReisetagenReisetage. (vglDer/die Teilnehmende muss während seiner Mobilität insgesamt mindestens 8 Unterrichtsstunden erteilen. Finanzierungsplan lt. Grant AgreementUnabhängig von der Gesamtlänge der Mobilität können maximal 5 aktive Tage vergütet werden (plus tatsächlich angefallene Reisetag(e) für An- und Abreise)). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinanderfolgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenMindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung Die Aufenthaltsphase gemäß dieser Annahmeerklärung umfasst auch eine virtuelle Mobilitätsphase, die der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der physischen Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zuvor- oder nachgelagert ist: ☒ nein ☐ xx, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werdenund beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Eine Aufenthaltsbestätigung muss den bestätigten Beginn und Endes das bestätigte Ende der Dauer der physischen und einer etwaigen virtuellen Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenenthalten.

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Samples: Erasmus+ Mobility Agreement for Individuals

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.. .19/10/2020.. 2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der frühestens am und endet spätestens am 23/10/2020.. Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrichtung (Universität) physisch anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Bei Verwendung emmissionsarmer Verkehrsmittel („Green Travel“) werden der Dauer der Mobili- tätsphase Reisetage hinzuaddiert und bei der Berechnung der individuellen Unterstützung be- rücksichtigt. Die Verwendung emmissionsarmer Verkehrsmittel ist nach der Reise zu belegen. Wird der Nachweis von „Green Travel“ nicht erbracht, verringert sich die individuelle Unterstüt- zung um Höhe der Zusatzförderung für „Green Travel“. Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme Maß- nahme im Ausland [und/oder] verlängert. Ja Nein Die Dauer der Mobilitätsphase wird um einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme Maß- nahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.Ja Nein 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate 60 Tage betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer Mindest- dauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenMobilitätsmaßnahme. 2.5 2.4 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantrageninnerhalb des in Artikel 2.3 festgelegten Rahmens stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss wird die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 angepasst. Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes En- des der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsfrühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Ein- richtung] anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) Aufnah- meeinrichtung [Einrichtung] anwesend sein muss. [Zutreffende Option durch die Einrichtung auszuwählen: [An-/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobi- litätsphase enthalten.] oder [Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.] 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für […] Tage [wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU erhält: Die Anzahl der Tage ent- spricht der Dauer der Mobilitätsphase; wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU in Kombination mit Zero-Grant-Tagen mit Erasmus+ Förderung der EU erhält: Die An- zahl der Tage entspricht den Tagen, für die im eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU gezahlt wird; für Teilnehmer mit Zero Grant Agreement vereinbarte für die gesamte Dauer: Anzahl der Tage muss 0 sein] und […] Tage für An-/Abreise. [Bei Mobilität zu Lehrzwecken: [Der Teilnehmer muss insgesamt […] Stunden innerhalb von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)[...] Tagen unterrichten]. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme Mobilitätsmaßnahme. [bei Mobilität zu Lehrzwecken: und mindestens 8 Stunden Unterricht Unter- richt pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen]. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 a) Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. frühestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. und endet spätestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben.. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/-in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/-in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer . b) Teilt sich der Mobilitätsphase kann um Aufenthalt in einen Tag für virtuellen (von Deutschland aus) und einen physischen Teil (im Gastland) auf, beginnt die Anreise direkt vor dem ersten finanzielle Förderung am Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag Einreise ins Gastland. Falls zutreffend: der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.virtuelle Teil des Aufenthalts beginnt am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Der physische Teil des Aufenthaltes beginnt am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 2.3 Der Teilnehmer Der/Die Teilnehmer/-in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Erasmus+-Mitteln der EU für Bei Unterschreitung dieser Aufenthaltsdauer wird die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagenzweite Rate entsprechend gemindert. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Die maximal finanziell geförderte Dauer pro Trimester/Semester beträgt 105/135 Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus-Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 2 12 Monate betragenpro Studienphase inklusive Zero-Grant-Förderung betragen (24 Monate bei einzügigen Studiengängen). Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung versichert der/die Unterzeichner/-in, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden könnendass er/sie das oben genannte Kontingent noch nicht überschritten hat. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Überschreitungen des Kontingents führen zur nachträglichen Rückforderung des Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenMobilitätsstipendiums. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die Universität Kassel auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase zu, muss gestellt werden. Über die Vereinbarung entsprechend geändert werdenFinanzierung wird je nach Mittelverfügbarkeit entschieden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Der Letter of Confirmation muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in enthalten. Anhand dieser Daten wird der Teilnahmebescheinigung angegeben werdentatsächliche Aufenthaltszeitraum berechnet. Bei Unterschreitung der Mindestdauer wird der zu viel überwiesene Betrag zurückgefordert.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsgrundsätzlich frühestens am 01.08.2020 und endet spätestens am 31.07.2021. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste TagEs besteht die Möglichkeit, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein mussdie Erasmus-Mobilität zunächst als virtuelle Mobilität vom Heimatland/Heimathochschule aus zu beginnen und ggf. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im späteren Verlauf als physische Mobilität im Ausland [undfortzusetzen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer einen finanziellen Zuschuss ab Beginn der physischen Mobilitätsphase an der Aufnahmeeinrichtung. Es be- steht die Möglichkeit, am Ort der Aufnahmeeinrichtung zunächst virtuell/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme online zu studieren und ggf. im Ausland verlängert werdenspäteren Ver- lauf in Präsenz zu wechseln. Diese Tage werden In diesem Fall erhält der Teilnehmer einen finanziellen Zuschuss ab Beginn der physischen Mobilitätsphase, auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtwenn vor Ort zunächst virtuell studiert wird. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU berechnet zunächst für 4 Monate (=120 Tage3) bei einem einsemestrigen Aufenthalt bzw. zunächst für 8 Monate (=240 Tage) bei einem zweisemestrigen Auf- enthalt. Im Anschluss an den Auslandsaufenthalt werden auf Grundlage der eingereichten Confirmation of Stay die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagenexakten Aufenthaltstage berechnet. Bei einem einsemestrigen Aufenthalt werden dann bis zu 5 Monate (vgl150 Tage), bei einem zweisemestrigen Aufenthalt bis zu 10 Monate (300 Tage) finanziell bezuschusst. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Sollte der Aufenthalt länger dau- ern werden die weiteren Tage als Zero-Grant-Förderung unterstützt. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase muss mindestens 3 Monate oder ein Trimester/Term und darf höchstens 2 Monate 12 Mo- nate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert eingereicht werden. 2.6 Das tatsächliche Datum Am Ende des Beginns Studienaufenthalts lässt sich der Teilnehmer von der Gasthochschule eine „Confirmation of Stay“ ausstel- len. Die Confirmation of Stay muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in enthalten, ggf. zwischen physischer und virtueller Mobilität unterscheiden und die einzelnen Zeiten genau aufzeigen. Sie ist vom Teilnehmer nach Beendigung des Auslandsstudiums im International Office der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenUniversität Oldenburg einzureichen. Auf Grundlage der bestätigten physischen Mobilitätsphase der Confirmation of Stay wird die tatsächliche Höhe des Mobilitätszuschus- ses berechnet.

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Samples: Erasmus+ Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.. .«Aufenthalt_Startdatum_geplant».. 2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der frühestens am und endet spätestens am «Aufenthalt_Enddatum_geplant».. Die physische Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmende an der auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Bei Verwendung emissionsarmer Verkehrsmittel („Green Travel“) werden der Dauer der Mobili- tätsphase bis zu zwei Reisetage je Richtung hinzuaddiert und bei der Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt. Die Verwendung emissionsarmer Verkehrsmittel sowie die Reise- dauer sind nach der Reise zu belegen. Wird der Nachweis von „Green Travel“ nicht erbracht, ver- ringert sich die individuelle Unterstützung um die Höhe der Zusatzförderung für „Green Travel“. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag wird für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] verlängert: Nein um einen Tag um zwei Tage Die Dauer der Mobilitätsphase wird für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.Aus- land verlängert: Nein um einen Tag um zwei Tage 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate 60 Tage betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer Mindest- dauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme bei Aufenthalten in Pro- grammländern und mindestens 8 Stunden Unterricht 5 aufeinander folgenden Tagen pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenbei Aufenthalten in Partnerländern. 2.5 2.4 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantrageninnerhalb des in Artikel 2.3 festgelegten Rahmens stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss wird die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 angepasst. Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes En- des der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam [Datum] und endet am [Datum]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Die Mobilitäts- phase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Einrichtung] anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Einrichtung] anwesend sein muss. Die An-/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtenthalten. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- [*….] Tage und Reisetagen[*… ..] Tage für An-/Abreise. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement).*Wird vom International Office ausgefüllt 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme.: Eine Mindeststundenzahl von 8 Stunden Unterricht Unter- richt pro Woche (oder einer kürzeren kürzerer Aufenthaltsdauer)) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert Mindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet warden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Anzahl Unterrichtsstunden pro Woche (o- der zusätzlichen Tagekürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Per- sonal von Unternehmen] [Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt […..] Stunden in [..…] Tagen.] 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam und endet am (Datum). Das Datum des Beginns Be- ginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend anwe- send sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [ ] anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird ggf. um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] und ggf. oder einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für [ ] Tage wobei diese mindes- tens für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- Mindestdauer der Auslandsphase = 2 Tage zu zahlen ist und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)[ ] Tage für An-/Abreise. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Eine Mindeststundenanzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)muss bei Lehraufenthalten erfüllt werden. Dauert Dauer die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt ge- teilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer bei Lehraufenthalten unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt ……..… Stunden in Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der am ___________ und endet am ____________: Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer Zeiten virtueller Teilnahme (z.B. online Kurse oder Homeoffice) an der Gastinstitution können nur dann finanziell gefördert werden, wenn sich der Teilnehmer am Ort der aufnehmenden Institution aufhält. Wenn der Teilnehmer an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach teilnimmt, muss das Datum des Beginns des Sprachkurses unten eingetragen werden und der THI ein Teilnahmenachweis dieses Kurses bei Rückkehr aus dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert vorgelegt werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtBeginns des Sprachkurses: ____________ Ende des Sprachkurses: ____________. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen180 Tage. für einen Studienaufenthalt bzw. für ein Praktikum; Mindestaufenthalt für Praktika 2 Monate, für Studienaufenthalte 3 Monate (vglbzw. Finanzierungsplan ltein Trimester). Grant Agreement)Darüber hinaus gehende Tage werden als Zero-Grant-Unterstützung geführt. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert eingereicht werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase enthalten. 2.7 Der „Letter of confirmation“ (nur für Studienaufenthalte) muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben THI spätestens 30 Tage nach Ende der Mobilität vorgelegt werden und darf frühestens 14 Tage vor Ende der Mobilität von der Gasthochschule unterschrieben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsfrühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend anwe- send sein muss. [Bei Teilnehmern, die an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchge- führten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland teilnehmen, von der Einrichtung auszuwählen: Das Enddatum Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrichtung]. Das Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln für [wenn der EU Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln erhält: Anzahl der Tage muss mit der Dauer der Mobilitätsphase überein- stimmen; wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln in Kombination mit Zero- Grant-Tagen erhält: Anzahl der Tage entspricht den Tagen, für die im eine finanzielle Unterstützung aus EU- Mitteln gezahlt wird, wobei diese für die Mindestdauer der Auslandsphase zu zahlen ist: 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium; bei Teilnehmern mit Zero Grant Agreement vereinbarte für die gesamte Dauer: Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)der Tage muss 0 sein] […] Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus- Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 2 12 Monate pro Studienzyklus betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert gestellt werden. 2.6 Das tatsächliche Zwischenzeugnis oder Praktikumszeugnis (oder die diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenenthalten.

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Samples: Zuwendungsvertrag

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsfrühestens am ___________ und endet spätestens am ____________. Das Datum des Beginns der Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) physisch anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) physisch anwesend sein muss. Die Dauer Zeiten virtueller Teilnahme (z.B. online Kurse oder Homeoffice) an der Gastinstitution können nur dann finanziell gefördert werden, wenn sich der Teilnehmer am Ort der aufnehmenden Institution aufhält. Wenn der Teilnehmer an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach teilnimmt, muss der Beginn des Sprachkurses (Datum) unten eingetragen werden und der THI ein Nachweis der Teilnahme an diesem Kurs bei Rückkehr aus dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert vorgelegt werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigtBeginns des Sprachkurses: ____________ Ende des Sprachkurses: ____________. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- 120 Tage für Langzeitmobilitäten und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)für 30 Tage für Kurzzeitmobilitäten. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf für Langzeitmobilitäten höchstens 2 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ Für Kurzzeitmobilitäten darf die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Mobilitätsphase höchstens 30 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssenbetragen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantrageninnerhalb des in Artikel 2.4 festgelegten Rahmens stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss wird die Vereinbarung entsprechend geändert werdenangepasst. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase enthalten. 2.7 Für Studienaufenthalte muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben „Letter of confirmation“ (LoC) der THI spätestens 30 Tage nach Ende der Mobilität vorgelegt werden und darf frühestens 7 Tage vor Ende der Mobilität von der Gasthochschule unterschrieben werden.. Bei Praktika entfällt ein LoC.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der am   und endet am  . Die Mobilitätsphase ist der erste beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) [Name Gasteinrichtung] anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer der:die Teilnehmer:in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] oder einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer Der:Die Teilnehmer:in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr-   Aufenthaltstage und Reisetagen  Tag(e) für An-/Abreise. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement).Teilnehmer:in:   2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Mindeststundenanzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren kürzerer Aufenthaltsdauer)) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird soll die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden (8 Stunden geteilt dividiert durch 5 Tage 5, multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage). Der Teilnehmer Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthaltsdauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Personal von Unternehmen. Der:Die Teilnehmer:in unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt   Stunden in   Tagen. 2.5 Der Teilnehmer Der:Die Teilnehmer:in kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnahme- bescheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsam und endet am . Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer Teil- nehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Aufnahmeeinrichtung: Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthalts- kosten berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Erasmus+-Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- Tage und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Tag(e) für An-/Abreise. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer Min- destdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Eine Mindeststundenanzahl von 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen zusätzli- chen Tage. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müsseninsgesamt Stunden in Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung Verlän- gerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase Mobili- tätsphase zu, muss die Vereinbarung der Vertrag entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnahmebe- scheinigung angegeben werden.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. (Daten siehe oben): Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Bei Teil- nehmern, die an einem Sprachkurs im Zielland teilnehmen, der als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase gilt, wird der erste Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrich- tung als Datum des Beginns der Mobilitätsphase angegeben. Das Enddatum Datum des Endes der Mobili- tätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU EU-Mitteln, ggf. in Kombination mit Zero- Grant-Tagen mit EU-Förderung je nach Finanzlage, für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Eras- mus-Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 2 12 Monate pro Studienzyklus betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen min- destens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert gestellt werden. 2.6 Das tatsächliche Nach Rückkehr ist eine Bestätigung über den Aufenthaltszeitraum (Datum des Beginns und des Endes der Mobilitätsphase Mobilitätsphase) im Akademischen Auslandsamt einzureichen (Letter of Confirmati- on, Anhang IV). Auf Grundlage des Letter of Confirmation wird die tatsächliche Höhe des Mobi- litätszuschusses berechnet und kann daher von der unter 3.1aufgeführten finanziellen Unter- stützung abweichen. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verkürzt bzw. verlängert haben, reduziert bzw. erhöht sich der Mobilitätszuschuss. Hat ein Teilnehmer vor Beginn des Studienaufenthal- tes einen Sprachkurs im Zielland absolviert, muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben dies durch eine Teilnahmebestätigung des Sprachkursanbieters belegt werden.

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Samples: Zuwendungsvertrag

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantragsfrühestens am o.g. Datum und endet spätestens am o.g. Datum. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Für Auslandspraktika ist dies der erste Tag des Praktikums. Für Praktika, die an einer ausländischen Universität absolviert werden, zählt eine Teilnahme an einem vorgeschalteten und durch dieselbe Universität durchgeführten Sprachkurs nicht als Beginn der Mobilitätsmaßnahme. Die Anzahl der Tage eines solchen vorgeschalteten Sprachkurses werden zu der Anzahl der Tage der Mobilitätsmaßnahme addiert (siehe weiter unten in diesem Abschnitt). Bei Teilnehmern/innen, die an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland teilnehmen, gilt der Beginn der Teilnahme an diesem Sprachkurs nicht als Startdatum der Mobilitätsphase. Die Anzahl der Tage dieses nicht durch die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurses können aber zu der Anzahl der Tage der Mobilitätsmaßnahme addiert werden. Als Enddatum ist der Mobilitätsphase gilt der letzte Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln ERASMUS+-Mitteln der EU für die im o.g. Anzahl an Tagen. Es gelten folgende Regelungen: Wenn der/die Teilnehmer/in finanzielle Unterstützung aus ERASMUS+-Mitteln der EU erhält, bedeutet dies, dass die Anzahl der Tage mit der Dauer der Mobilitätsphase übereinstimmen muss. Erhält der/die Teilnehmer/in finanzielle Unterstützung aus ERASMUS+-Mitteln der EU in Kombination mit Zero-Grant-Tagen (d. h. mit Tagen, für die keine finanzielle Förderung gewährt wird, der Studierende aber über einen ERASMUS+-Status verfügt) mit ERASMUS+-Förderung der EU, weichen die Anzahl der Tage, die finanziell gefördert werden und die Gesamtanzahl der Tage der Mobilitätsmaßnahme voneinander ab. Dies ist z. B. der Fall bei Praktika, die eine Dauer von 240 Tagen überschreiten. Für Teilnehmer/innen, die einen Zero Grant Agreement vereinbarte für die gesamte Dauer erhalten, wird als Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)der Tage „0“ angegeben. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am ERASMUS-Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 2 12 Monate pro Studienphase betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert gestellt werden. 2.6 Das Die tatsächliche Datum des Beginns und Endes Aufenthaltsdauer für Praktika ist durch ein Praktikumszeugnis und/oder –bescheinigung nachzuweisen. Tage, an denen keine praktikumsbezogene Tätigkeit im Praktikumsunternehmen erfolgt, zählen nicht zur Gesamtdauer der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werdenund werden nicht finanziell gefördert.

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Samples: Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.. .Tag/Monat/2018.. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste am und endet am .Tag/Monat/2018.. Die Mobilitäts- phase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrich- tung anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der auf Seite 1 genannten Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann wird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] verlängert. Ja Nein Die Dauer der Mobilitätsphase wird um einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werdenverlängert. Ja Nein Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung für die Aufenthaltskosten berücksichtigt... Ja Nein 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für ….... Tage und ….. Tage für An-/Abreise. Die Anzahl der Tage, für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl der Teilnehmer keine Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln ….... der EU erhält („zero grant“) beträgt: Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Tag(e). ….. Stunden innerhalb von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement)….. Tagen. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als Für jeden weiteren Arbeitstag über eine WocheWoche (5 Ar- beitstage) hinaus, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnahmebescheini- gung angegeben werden.. ….. ……....

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