INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthalten. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) angegeben werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Grant Agreement, Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am …………… und endet am Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase Mobili- tätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Die Dauer der Mobilitätsphase enthaltenkann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maß- nahme im Ausland und einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Aus- land verlängert werden. Diese Tage können auch bei der Berechnung der Aufenthaltskosten berück- sichtigt werden.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und… Tage und … Tage für An- /Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer Mindestdau- er von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in TagenMobilitätsmaßnahme.
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnahmebescheini- gung (Con- firmation Letter of StayConfirmation) angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am . Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthalten.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und[ ] Tage und [ ] Tage für An- /Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilitätsmaßnahme. Bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens Lehrzwecken: Eine Mindeststundenzahl von 8 Stun- den Stunden Unterricht pro Aufenthalt bzwWoche (oder kür- zerer Aufenthaltsdauer) muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, soll die Mindeststundenzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer AufenthaltAufenthalts- dauer) auf vier Stunden. Diese Mindeststundenzahl gilt nicht für eingeladenes Personal von Unternehmen] [Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt [ ] Stunden in [ ] Tagen.]
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am (ohne Reisetage), zusätzlich Rei- setage. Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung Aufnah- meeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthalten.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage/Abreise. undTage und Tage für An-
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in TagenMobilitätsmaßnahme.
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) Teilnahmebe- scheinigung angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in Aktuelle Einschränkungen wie Reisewarnungen, Kontakteinschränkungen und Quarantäneregelungen müssen unbedingt berücksichtigt werden. Alle ERASMUS- Studenten müssen sich bis spätestens 5 Tage nach ihrer Ankunft im Gastland beim International Office per E-Mail zurückmelden. Sollte zum Zeitpunkt der Dauer geplanten Ausreise eine aktuelle Reisewarnung für das Zielland bestehen, rät die Hochschule dringend von der Mobilitätsphase enthaltenAusreise ab.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage. undden gesamten von der Aufnahmeeinrichtung am Ende der Mobilität bestätigten Zeitraum der physischen Mobilität, nicht jedoch für die Zeit des virtuellen Austausches.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in Tagen.
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Mobili- tätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert eingereicht werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Endes Enddatum der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) angegeben werdenenthalten.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am und endet spätestens am Die . Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase beginnt am ersten ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Ein- richtung) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilneh- mer an der Aufnahmeeinrichtung (Einrichtung) anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthaltenwird um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert. Diese Tage werden auch bei der in- dividuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für Aufenthaltstage. undTage und Tage für An-/Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in TagenMobilitätsmaßnahme.
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung Verlänge- rung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) Teil- nahmebescheinigung angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am ……………… und endet am Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase Mobili- tätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Die Dauer der Mobilitätsphase enthaltenkann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maß- nahme im Ausland und einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Aus- land verlängert werden. Diese Tage können auch bei der Berechnung der Aufenthaltskosten berück- sichtigt werden.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und… Tage und … Tage für An- /Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer Mindestdau- er von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken und mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden Stunden Unter- richt pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stundeneiner kürzeren Aufenthaltsdauer). Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt … Stunden in … Tagen.
2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung Teilnahmebescheini- gung (Con- firmation Letter of StayConfirmation) angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am [Datum] und endet am [Datum] . Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeein- richtung Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthalten.
2.3 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln ERASMUS+ Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und[….] Tage und […] Tage für An-/Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie Mobilitätsmaßnahme. [bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens Lehrzwecken: Eine Min- deststundenanzahl von 8 Stun- den Stunden Unterricht pro Aufenthalt bzwWoche muss erfüllt werden. Dauert die Mobilitätsmaß- nahme länger als eine Woche, soll die Mindeststundenanzahl für unvollständige Wochen proportional zu einer vollen Woche berechnet werden]. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes Der/die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer Teilnehmer/in unterrichtet insgesamt [ ] Stunden in [……] Tagen.]
2.5 Der Teilnehmer Der/die Teilnehmer/in kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung Verlänge- rung der Mobili- tätsphase Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) angegeben werden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement