Interims-Abrechnung / Ampelregelung Musterklauseln

Interims-Abrechnung / Ampelregelung. Das Arbeitszeitkonto wird unter dem Jahr zum 30.06., 30.09. bzw. 31.12. eines Jahres (je- weils nach Ende des Arbeitstages) hinsichtlich nachfolgend aufgeführter Bandbreiten über- prüft; die Vorgesetzten erhalten durch die Personalabteilung zeitnah nach den o.g. Stichta- gen entsprechende Informationen hinsichtlich der ihnen zugeordneten Beschäftigten. Die nachfolgend je nach Phase vorgeschriebenen Gespräche sind schnellstmöglich zu führen. Ein Überschreiten oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten ist nach folgenden Regeln („Ampelregelung“) zu behandeln; bei Teilzeittätigen gelten die genannten Werte anteilig zum Verhältnis von Teilzeit- und Voll zeittätigkeit: • Grünphase: Überschreitung bis + 100 Stunden und Unterschreitung bis – 40 Stun- den: Eigenverantwortliche Disposition der Arbeitszeit durch die Beschäftigten. • Gelbphase: Überschreitung über 100 Stunden und Unterschreitung über– 40 Stunden zum 30.06. oder 30.09.: Die Vorgesetzten und die Beschäftigten sprechen individuell geeignete Maßnahmen ab, mit dem Ziel, das Zeitguthaben innerhalb des nächsten Quartals wieder in die Grünphase zurückzuführen. • Rotphase: Überschreitung ab + 100 Stunden und Unterschreitung über – 40 Stunden zum 31.12.: In einem Gespräch mit Vorgesetzten und Beschäftigten sind geeignete Maßnahmen zu besprechen, mit dem Ziel, das Zeitguthaben innerhalb eines Jahres in die Grünphase zurückzuführen. Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Rückfüh- rungsplan festzuhalten, der der Personalabteilung vorzulegen ist. Die Verantwortung für die Einhaltung trägt die bzw. der Vorgesetzte. Nach Vorlage des Rückführungs- plans werden die systemseitig gekappten Stunden wieder gutgeschrieben. Besteht zum Ende des folgenden Jahres weiterhin ein Arbeitszeitguthaben von mehr als 100 Stunden, erfolgt eine Kappung auf 100 Stunden. Der Personalrat wird über die Zahl der betroffenen Beschäftigten sowie über die Anzahl erfolgreicher Rückführungen und Kappungen jeweils zeitnah informiert. Ausgenommen werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Dienstvereinbarung vorhan- dene Überschreitungen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Regelung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.