Kaution bei Schäden im europäischen Ausland Musterklauseln

Kaution bei Schäden im europäischen Ausland. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, innerhalb Norwegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz- lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 5 Promille der Deckungssumme zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzah- lung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Glei- che gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Union angehören, liegt, gelten die Verpflich- tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7002011185 Soweit vereinbart, gilt: Besondere Bedingung zur Subsidiärdeckung in der Privathaftpflichtversicherung H 8099:01 4.14
Kaution bei Schäden im europäischen Ausland. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz- lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von ▇▇.▇▇▇ € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch- satzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbe- halten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver- pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.