Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist. 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes o...
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Be...
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, 9.1.1 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 9.1.2 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung; 9.1.3 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; 9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer 9.1 wer- den unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) für die Versicherung nach Ziff. 2 (3) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziff. 4
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebes oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 8.4.1.1. nach einer Störung des Betriebes oder 8.4.1.2. aufgrund behördlicher Anordnung:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Nicht versicherte Tatbest nde
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Falls vereinbart und im Versicherungsschein ausdrücklich benannt, sind nachfolgende Risiken mitversichert: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit diese Anlagen nicht bereits gemäß Ziffer 1.5 mitversichert sind; 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anla- gen); 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, soweit diese Anlagen nicht bereits gemäß Ziffer 1.5 mitversichert sind, oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Was- sers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anla- gen / Pflichtversicherung);
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil X Xxxxxx 5. genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, im Falle von Ziffer 3.3.1, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.