Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffern 1.3, 2.1, 2.3 und 2.4, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe von 500.000 EUR.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. A2-2.8.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – für die Versicherung nach den Risikobausteinen Teil F I Ziffern 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Spiegelstrich 2 bis 4 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Mieters für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i.S. der Ziffer C.2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Vermieter oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzt der Mieter eine der in Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer C.2.4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Mieter eine der in Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjah...
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 3.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil X Xxxxxx 5. genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, im Falle von Ziffer 3.3.1, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebs- störung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung muss in die Wirksamkeit der Versicherung fallen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Falls vereinbart und im Versicherungsschein ausdrücklich benannt, sind nachfolgende Risiken mitversichert: