Besondere Bestimmungen Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen § 42 Schutzkleidung § 43 Dienstkleidung
Besondere Bestimmungen. 40 Fort- und Weiterbildung § 41 Werkdienstwohnung § 42 Rationalisierungsschutz
Besondere Bestimmungen. Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung abrechenbar.
Besondere Bestimmungen. (abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang)
Besondere Bestimmungen. 1. Röntgendiagnostische Leistungen können von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten nur verrechnet werden, wenn sie hiezu im Einvernehmen zwischen SVS und zuständiger Ärztekam- mer besonders zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen. Die Besonderen Bestimmungen gelten nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Besondere Bestimmungen. 41 Werkdienstwohnungen
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 26 Auftrag § 27 Angebote § 28 Fernsehprogramme § 29 Hörfunkprogramme § 30 Telemedienangebote § 31 Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten § 32 Telemedienkonzepte § 33 Jugendangebot § 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs § 35 Finanzierung § 36 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 37 Berichterstattung der Rechnungshöfe § 38 Zulässige Produktplatzierung § 39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring § 40 Kommerzielle Tätigkeiten § 41 Beteiligung an Unternehmen § 42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen § 43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen § 45 Richtlinien § 46 Änderung der Werbung § 47 Ausschluss von Teleshopping § 48 Versorgungsauftrag § 49 Veröffentlichung von Beanstandungen