Besondere Bestimmungen Musterklauseln

Besondere Bestimmungen. 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.
Besondere Bestimmungen. 40 Fort- und Weiterbildung § 41 Werkdienstwohnung § 42 Rationalisierungsschutz
Besondere Bestimmungen. Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung abrechenbar.
Besondere Bestimmungen. (abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang)
Besondere Bestimmungen. Röntgendiagnostische Leistungen können von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten nur verrechnet werden, wenn sie hiezu im Einvernehmen zwischen SVS und zuständiger Ärztekam- mer besonders zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Ru...
Besondere Bestimmungen. Die Besonderen Bestimmungen gelten nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Besondere Bestimmungen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 26 Auftrag § 27 Angebote § 28 Fernsehprogramme § 29 Hörfunkprogramme § 30 Telemedienangebote § 31 Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten § 32 Telemedienkonzepte § 33 Jugendangebot § 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs § 35 Finanzierung § 36 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 37 Berichterstattung der Rechnungshöfe § 38 Zulässige Produktplatzierung § 39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring § 40 Kommerzielle Tätigkeiten § 41 Beteiligung an Unternehmen § 42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen § 43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen § 45 Richtlinien § 46 Änderung der Werbung § 47 Ausschluss von Teleshopping § 48 Versorgungsauftrag § 49 Veröffentlichung von Beanstandungen
Besondere Bestimmungen. Allgemein behält sich das Finanzinstitut das Recht vor den Gesamtbetrag der Guthaben, welche der Kunde auf Konten in seinen Büchern anlegen kann, zu beschränken.