Kommissionsware. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kommissionsware. Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissionsware.
Kommissionsware. 11. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- hänger/ Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 10 – Haftpflichtansprüche wegen Personen- schäden aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten von im Ausland beschäftigten oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betrauten Personen, wenn und soweit diese Schäden im Rahmen einer Sozial- versicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert werden können oder versichert werden müssen. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB) und / oder vergleichbare Regressansprüche ähnlicher ausländischer Versicherungsträger gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder seinen Repräsentanten. Nicht versichert sind Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) wegen Personenschäden, für die der Versicherungsnehmer nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch im Ausland gelegene Betriebsstätten und Betriebsstandorte. Nicht versichert sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Perso- nen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. Nicht versichert sind Ansprüche – im Zusammenhang mit Bergwerken unter Tage; – aus Bergschäden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen oder Zubehör handelt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- cherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- baren oder explosiblen Stoffen verursachen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, – die durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Bearbeitung oder zur Spaltung von Kernbrenn- stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind. Nicht vers...
Kommissionsware. 11. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- hänger/ Wasserfahrzeuge
Kommissionsware. 1. Xxxx, die wir dem Besteller lediglich zu Ausstellungszwecken übergeben haben, bleibt grundsätzlich unser Eigentum. Ein Verkauf dieser Ware oder eine sonstige Übertragung unserer Rechte an dieser Ware an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet.
Kommissionsware. Die Übergabe von Kommissionswaren erfolgt grundsätzlich zu treuen Händen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Bestand und die ordnungsgemäße Lagerung zu überprüfen. Über nicht als verkauft abgemeldete Geräte kann der Verkäufer jederzeit frei verfügen. Der Empfänger von Kommissionswaren ist grundsätzlich zu nachstehenden Punkten verpflichtet: Die Kosten für den Transport zu bezahlen, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, Aufbereitungskosten bei unsachgemäßer Lagerung zu tragen und unsachgemäß gelagerte Geräte zu übernehmen, Geräte nicht in Betrieb nehmen, den Eigentumsvorbehalt im vollen Umfang gern. Ziffer V anzuerkennen, Abmeldungen nach Verkauf innerhalb von 3 Tagen vorzunehmen.
Kommissionsware. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswir- kungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
Kommissionsware. Kommissionsware wird höchstens für die Dauer von drei Monaten zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Kommissionsware in ihrer Originalverpackung unbenutzt und frachtfrei an die Auftragnehmerin zurückzusenden, andernfalls gilt sie zum jeweils gültigen Listenpreis als „fest übernommen“.
Kommissionsware. Kommissionsware wird über den festgelegten Vertrags- zeitraum zur Verfügung gestellt. Für nicht steril gelieferte Produkte gelten die Bedingungen der Formulare F-239 „Bedingungen und Preise für Leih- siebe (unsteril)“ und F-241 „Anteilige Wiederaufberei- tungspauschale für die Bereitstellung von Leih- und Kon- signationssieben (unsteril)“. Für sterile Produkte gelten die Vertragsbedingungen der Vertragsvereinbarung Miete lang steril aus dem D- 00032.01 und Vertragsvereinbarung KONSI über In- strumente in Verbindung mit Verwendung steriler Implanta- te aus dem X-00000.00.
Kommissionsware. Der Einkauf von Kommissionsware hat vom Grundsatz her genau nach den gleichen Bedingungen zu erfolgen wie bei allen anderen Produkten oder Investionsgütern. Ausnahmen hiervon sind nur in folgenden Fällen gestattet; weitere Angebotseinholungen sind also ausnahmsweise nicht erforderlich: