Deckungseinschränkungen Musterklauseln

Deckungseinschränkungen. Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht:
Deckungseinschränkungen. Nicht versichert sind
Deckungseinschränkungen. Die Leistungen beschränken sich auf die Differenz zwischen der in diesem Vertrag vereinbarten Limite und der Limite einer allfällig leistungspflichtigen Privathaftpflichtversicherung.
Deckungseinschränkungen. Von der Deckung ausgeschlossen sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen: • bei Ansprüchen der Mit- oder Stockwerk-Eigentümergemeinschaft aus Schäden an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (inkl. den dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen) und Grundstücken derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des versicherten Unternehmens entspricht. • bei Ansprüchen eines anderen Mit- oder Stockwerkeigentümers aus Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (inkl. den dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen) und Grundstücken liegt, derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote der übrigen Eigentümer entspricht. • Ansprüche aus Schäden der Gesamteigentümer. • Schäden aus Grundstücken, Gebäuden und Anlagen welche sich im Eigentum von Pensionskassen befinden. Diese können nur auf besondere Vereinbarung eingeschlossen werden.
Deckungseinschränkungen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen in folgenden Bereichen:
Deckungseinschränkungen. Ausgenommen sind – teilweise in Ergänzung zu § 4 AVB und Ziff. 5 der BBR – insbesondere Haftpflichtansprüche 5.1 aus der Vermittlung von Zertifikaten und Optionsscheinen; 5.2 aus der Vermittlung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß §§ 112 ff. des Investmentgesetzes (Hedgefonds); 5.3 aus der Vermittlung von bankfinanzierten Zinsdifferenzgeschäften (Hebel- geschäften); 5.4 aus der Vermittlung von atypischen stillen Beteiligungen; 5.5 von Finanzdienstleistungsunternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in vertraglichen Beziehungen stehen, so- weit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt; 5.6 die aus dem Bonitäts- oder Insolvenzrisiko eines Produktgebers, z. B. Ka- pitalanlagegesellschaft resultieren; 5.7 die dadurch entstanden sind, dass Kenntnisse über mangelnde Bonität eines Interessenten, einer Investmentgesellschaft, eines Fonds oder eines Initiators nicht weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Bonität der zuvor genannten Personen oder Unternehmen nicht erfüllt worden sind; 5.8 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinn- erwartungen und Entwicklungen nicht eingetroffen sind oder diesbezüglich falsche Angaben gemacht werden. Sofern der Schaden auf die versehentliche Empfehlung einer für den Kunden ungeeigneten Anlageart zurückzuführen ist, greift dieser Ausschluss nicht; 5.9 die dadurch entstanden sind, dass bei der Tätigkeit als Vermittler von Finanzierungen und Bausparverträgen
Deckungseinschränkungen. Von der Deckung ausgeschlossen sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen, insbesondere zum Ausschluss Unternehmerrisiko, Haftpflichtansprüche wegen reinen Vermögensschäden: • aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten; • aus Finanzierungs- und Kreditgeschäften, Geld-, Grundstück- und ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften; • wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Fehler bei Zahlungen sowie Veruntreuungen durch das Personal entstehen; • aus Standort- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, Verletzung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie aus Bewertungen; • aus Verstössen gegen Kartell- oder Wettbewerbsgesetze sowie aus Preisabsprachen; • aus der Nichteinhaltung vereinbarter Termine, Fristen, zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Leistungen, Produktgarantien irgendwelcher Art; • aus Tätigkeiten im Bereiche der Datenverarbeitung; • Schäden als Folge einer Beeinträchtigung in der Funktion, Verfügbarkeit, Gebrauchsmöglichkeit, im Zugang von Daten oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur von Daten, Software oder Computerprogrammen, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf: Datenverluste durch magnetische oder elektrische Einflüsse (z.B. Spannungsschwankungen und Stromausfälle) auf Datenträger und Daten; Abnützung der Datenträger sowie Einbussen der Magnetisierbarkeit; falsches Programmieren; falsches Erfassen, Einlegen, Beschriften, durch Datenveränderungen oder Datenverluste oder durch Löschen oder wegwerfen von Daten oder Datenträgern; Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen (z.B. durch Computerviren), welche nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind, auf welchem die Betriebssysteme gespeichert waren; Schäden verursacht durch Eingriffe unbefugter Dritter aus Computersabotage (d.h. vorsätzliche Beeinträchtigung, Veränderung, Zerstörung oder Beschädigung von Computersystemen und Daten). • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; • wegen Organhaftpflicht; • wegen Rückruf oder Rücknahme von Sachen; • aus der Verletzung von beschränkten dinglichen Rechten; • aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; • im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen; • Xxxxxxx im Zusammenhang mit der Verletzung des Datenschutzgesetzes.
Deckungseinschränkungen. 5. Nicht versicherte Tatbestände
Deckungseinschränkungen. Ausgenommen sind ‒ teilweise in Ergänzung zu § 4 AVB ‒ insbesondere Haft- pflichtansprüche, 5.1 die dadurch entstanden sind, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken gedient oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegen; 5.2 die dadurch entstanden sind, dass die Schweigepflicht verletzt oder Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet werden; 5.3 aus der Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten; 5.4 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte er- stellt und/oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigen- schaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird; 5.5 die dadurch entstanden sind, dass Schadenfälle außerhalb des vom Ver- sicherungsnehmer verwalteten Bestands bearbeitet werden; 5.6 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer als Havarie- kommissar tätig wird; 5.7 die dadurch entstanden sind, das der Versicherungsnehmer Tätigkeiten für Auftraggeber ausführt, die mit ihm durch Personalunion, Gesellschaftsverhält- nis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 5.8 von Versicherungsunternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hin- sichtlich der versicherten Tätigkeit in vertraglichen Beziehungen stehen, so- weit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt; 5.9 aus der Errichtung, dem Betreiben und der Abwicklung von Versorgungs- einrichtungen; 5.10 aus der Anlage von Vermögenswerten sowie der Berechnung und Bil- dung von Rückstellungen; 7003031163 22.09.2015 5.11 aus der Beratung im Bereich nicht rückgedeckter Modelle, wie z. B. pauschal dotierte Unterstützungskassen, nicht rückgedeckter Pensionszusagen und nicht rückgedeckter Arbeitszeitkontenmodelle.
Deckungseinschränkungen. 1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1.1 private Unternehmungen; 1.2 Ferien- und Vergnügungsfahrten; 1.3 Berufssportler, hauptberufliche Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer; 1.4 das gewerbliche Personal.