Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- führt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Allgemeine Ausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein eingetragen ist. Das gilt insbesondere für:
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(3) Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten.
(4) Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
(5) Ansprüche wegen Garantiezusagen;
(6) Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG);
(7) Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie eZigretten und deren Liquids
(8) Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen;
(9) Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
(10) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben;
(11) Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
(12) Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer) ausgewirkt haben;
(13) Ansprüche w...
Allgemeine Ausschlüsse. Die Allgemeinen Ausschlüsse für Ihren Reiseschutz gelten für den gesamten abgeschlossenen Versicherungs-Vertrag. Ein „Ausschluss“ bezeichnet etwas, das nicht durch den vorliegenden Versicherungs-Vertrag abgedeckt ist. Hierfür bieten wir keine Zahlungen oder Dienstleistungen an. Diese Versicherung bietet keinen Versicherungsschutz in den nachfolgend aufgeführten Fällen. Das gilt sowohl für Schäden, die direkt darauf zurückzuführen sind, wie auch für Schäden, die indirekt darauf zurückzuführen sind - und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst, Ihre Reisebegleitung oder Familienangehörige davon betroffen sind:
Allgemeine Ausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein eingetragen ist. Das gilt insbesondere für:
14.1.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
14.1.2.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen.
14.1.5.1 Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz.
14.1.5.2 Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Ansprüche wegen Garantiezusagen; Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG); Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie e-Zigaretten und deren Liquids; Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen; Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben; Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutsch...
Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
a) vorsätzlich oder
b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben.
Allgemeine Ausschlüsse. A3-7.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
Allgemeine Ausschlüsse. Kein Rechtsschutz wird gewährt: • bei Fällen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder inner- halb einer Wartefrist eingetreten sind • unter in der gleichen Police versicherten Personen (Ausnahme: Bera- tungsrecht bei Streitigkeiten aus Familienrecht und Xxxxxxxxxx) • im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat • bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen sowie den daraus fol- genden zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten bzw. Verfahren • gegenüber Anwälten, Mediatoren, Gutachtern und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall für eine versicherte Person tätig sind oder tätig waren • im Zusammenhang mit Forderungen, die an eine versicherte Person abgetreten worden sind • im Zusammenhang mit Forderungen, die auf versicherte Personen als Erben übergegangen sind • im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen, Streiks und Aussperrungen • gegenüber Coop Rechtsschutz oder deren Organen
Allgemeine Ausschlüsse. Die Allgemeinen Ausschlüsse gelten insgesamt für die gesamten Versicherungs-Bedingungen. Sie gelten zusätzlich zu den spezifischen Ausschlüssen für die einzelnen Versicherungs-Leistungen und zu allen im Abschnitt Definitionen aufgeführten Ausschlüssen. Ein Diese Versicherung bietet keinen Versicherungsschutz für folgende Fahrzeuge.