Konstituierung Musterklauseln

Konstituierung. 249. (Grundsatzbestimmung) (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteilig- ten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonde- ren Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
Konstituierung. Die ANV wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Aktuar.
Konstituierung. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsi- denten.
Konstituierung. 1 Das ständige Gremium konstituiert sich selbst. Er wählt in der ersten konsti- tuierenden Sitzung nach Gesamterneu- erungswahlen aus seiner Mitte den Prä- sidenten. 2 Die ordentliche Amtsdauer des Präsi- denten beträgt zwei Jahre. Eine Wieder- xxxx ist bis zum Erreichen der Amtszeit- beschränkung (Art. 21 Abs. 2) möglich. 3 Das ständige Gremium wählt einen Sekretär, der die Sitzungsprotokolle führt. Der Sekretär braucht nicht Mit- glied des ständigen Gremiums zu sein.
Konstituierung. Die Betriebskommission Sportzentrum besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Beisitz: • Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin SDAG (beratend) • 2 Delegierte des ZSD (1 pro Zweckverbandsgemeinde) • 4 Delegierte der SDAG (2 pro SDAG-Aktionariat bzw. Sportverband) Das Gremium konstituiert sich selbst.
Konstituierung. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, aus denen die Vertragsparteien je einen Schiedsrichter bestellen können. Will eine GAV-Partei das Schiedsgericht anrufen, so teilt sie dies der beklagten Partei mit eingeschriebenem Brief, unter gleichzeitiger Angabe des Klage- begehrens und Nennung eines Schiedsrichters, mit. Die beklagte Partei bestimmt daraufhin ebenfalls einen Schiedsrichter. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu erfol- gen. Die zwei Schiedsrichter wählen daraufhin innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen einen dritten Schiedsrichter, der als Präsident fungiert und im Zweifel den Stichentscheid hat. Die Konstituierung erfolgt schnellstmöglich nach der Ernennung der Schiedsrichter.
Konstituierung. Der Präsident des Verwaltungsrats wird von der Generalversammlung gewählt. Der Ver- waltungsrat bestimmt den unabhängigen Lead Director und für die jeweilige Sitzung ei- ne(n) Protokollführer(in), der/die nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht. Hier werden die Begriffe "Gruppe" und "Group Executive Board" verwendet. Stattdessen könnte auch mit den Begriffen "Konzern" bzw. "Konzernleitung" gearbeitet werden.
Konstituierung. Die Mitglieder des GEB werden vom Verwaltungsrat auf Antrag des CEO und des NCC ernannt bzw. abberufen. Das GEB besteht aus dem CEO (Geschäftsleitungsvorsitzenden) der Gruppe, dem CFO, dem Leiter Corporate Services und den Leitern der Segmente und Divisionen (vgl. Organigramm im Anhang 1). Der Verwaltungsrat bestimmt den CEO. Das GEB bezeichnet eine(n) Protokollführer(in), der/die nicht Mitglied des GEB sein muss.
Konstituierung. Der Vertreter oder die Vertreterin der Gemeinde Kriens ist von Amtes wegen Präsident bzw. Präsidentin der Aufsichtskommission. Im Übrigen konstituiert sich diese Kommission selber.
Konstituierung. Die Trägergemeinde stellt mit ihrem Wehrvorstand den Präsidenten, ein Wehrvorstand der Anschlussgemeinden den Vizepräsidenten. Die Zivilschutzkommission konstituiert sich am Anfang jeder Amtsperiode selbst.