Kontrollpapier Musterklauseln

Kontrollpapier. (1) Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Ab- kommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen. (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen. (3) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben. (4) Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegt. (5) Im Fall der Dienste nach Artikel 18, Absatz 2 des Abkommens dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.