Abschlussbestimmungen Musterklauseln

Abschlussbestimmungen. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Mo- nats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse – Abkommen über die Freizügigkeit8 – Abkommen über den Luftverkehr9 – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen10 – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen11 – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens12 – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenar- beit13.
Abschlussbestimmungen. 1. Die durch diese Bedingungen oder durch den Vertrag über die Benutzung von bestimmten Straßenabschnitten nicht geregelten Rechtsbeziehungen richten sich nach den gültigen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, und zwar vor allem nach dem Gesetz über die elektronische Mauteinhebung, dem Gesetz Nr. 513/1991 Gs., Handelsgesetzbuch in gültiger Fassung und Gesetz Nr. 40/1964 Gs. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung späterer Vorschriften.
Abschlussbestimmungen. 1) Wenn in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/2012 Slg., Handelsgesetzbuch in gültiger Fassung.
Abschlussbestimmungen. Die restlichen Vereinbarungen sind in der AGBs enthalten und werden durch die Unterschrift des Dienstleistungsvertrages als anerkannt bestätigt. Korneuburg, am
Abschlussbestimmungen. II. Final Provision
Abschlussbestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags- verhältnis entstehenden Ansprüche einschließlich Wech- sel- und Urkundenprozesse ist der Sitz von fuenffichten. Auf alle Vertragsverhältnisse, auch zukünftige, auch so- weit sie Auslandsbeziehung haben, finden ausschließlich deutsches Recht und deutsche Gesetze Anwendung. Für alle Erklärungen gegenüber fuenffichten hat der Auftrag- geber den Zugang nachzuweisen. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen oder des Vertrages zwischen fuenffichten und dem Auftraggeber rechts unwirksam sein oder werden, so bleiben der Ver- trag bzw. die übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbe- dingungen bestehen. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Be- stimmung möglichst nahe kommt.
Abschlussbestimmungen. 1. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, dem Recht der Slowakischen Republik unterliegt. Wenn die vertragliche Beziehung ein internationales Element enthält, die Parteien sind sich einig, dass das Verhältnis dem Recht der Slowakischen Republik unterliegt. Die Rechte des Verbrauchers nach allgemein verbindlicher Gesetzgebung bleiben hiervor unberührt.
Abschlussbestimmungen. 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie alle aus ihnen resultierenden, bzw. entstandenen Rechtsbeziehungen richten sich nach gültigen und wirksamen allgemein verbindlichen Vorschriften der Slowakischen Republik unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Im Fall von Entstehung der Streitigkeiten zwischen dem Veräusserer und dem Käufer bei der Erfüllung der gegenseitigen Vertragspflichten verpflichten sie sich, diese vorrangig durch Absprache und außergerichtliche Verhandlung zu lösen. Falls auch trotzdem keine Einigung zustande kommen würde, gilt, dass bei Streitigkeiten das Handelsgericht im Sitz des Veräusserers, bzw. das vertraglich vereinbarte Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig ist.
Abschlussbestimmungen. ART. 53 – PARITÄTISCHE KOMMISSION ZUR AUSLEGUNG DES LANDESERGÄNZUNGSVERTRAGES
Abschlussbestimmungen. 13.1. Für alle zwischen Kunden und dem Betreiber geschlossenen Verträge, Abmachungen und deren Anwendung gilt ausschließlich italienisches Recht. Gerichtsstand ist Bozen.