Konzentrationsvorschriften Musterklauseln

Konzentrationsvorschriften. Gemäß dem Anlageziel und der Anlagestrategie des Teilfonds investiert dieser bis zu 85 % seines Vermögens in den Master-Fonds und bis zu 15 % seines Vermögens in liquide Mittel, wie vorstehend im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ beschrieben. Vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen des Master-Fonds und des OGAW-Gesetzes unterliegt der Master-Fonds in Bezug auf das Vermögen, das in eine bestimmte Branche, ein bestimmtes Instrument, einen bestimmten Markt oder eine bestimmte Strategie investiert werden kann, keiner prozentualen Beschränkung. Um die Rendite zu maximieren, kann der Master-Fonds Bestände in bestimmten Branchen, Instrumenten, Märkten oder Strategien konzentrieren, die nach alleinigem Ermessen des Investment Managers die besten Gewinnmöglichkeiten bieten und mit dem Anlageziel und den zulässigen Anlagen des Master-Fonds übereinstimmen.