Kundenkonten Musterklauseln

Kundenkonten. (1) Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments), welche die Zuordnung eines Geschäftes von Kunden- auf Eigen- oder von Eigen- auf Kundenkonten ändern (Trade Transfer), sowie entsprechende Positionsübertragungen (Position Transfer) sind nur zur korrekten Erfassung der Geschäfte auf dem Kundenkonto nach Maßgabe der Ziffer 1.3.5 Absatz 5 zulässig. (2) Eine Short-Position eines Kunden muss im Kundenkonto getrennt von einer Long- Position eines anderen Kunden in derselben Optionsserie oder demselben Future- Kontrakt geführt werden. Eine Kundenposition darf nicht mit einer anderen Kundenposition geschlossen werden. Berichtigungen von Eröffnungs- oder Glattstellungsgeschäften (Opening und Closing Trade Adjustments) auf dem Kundenkonto sind nur zur Einhaltung dieser Kontoführung oder nach entsprechender Weisung des Kunden nach Maßgabe der Ziffer 1.3.5 Absatz 5 zulässig. (3) Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments) im Kundenkonto sind nur zur Glattstellung zweier entgegengesetzter Positionen, die von demselben Kunden gehalten werden, nach Maßgabe der Ziffer 1.3.5 Absatz 5 zulässig. (4) Wird ein Geschäft als Glattstellungsgeschäft (Closing Trade) bezeichnet, ohne dass im Kundenkonto genügend offene Positionen vorhanden sind, so wird automatisch eine Position im Kundenkonto eröffnet, die der Anzahl der Kontrakte entspricht, welche nicht glattgestellt werden konnten. (5) Abgeschlossene Geschäfte können im Kundenkonto in mehrere Geschäfte aufgeteilt werden (Trade Separation).
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  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Sonstige Bestimmungen 34 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen (1) Die KVH liefert gemäß § 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Pro- gramm erforderlichen Abrechnungsdaten versicherten- und arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. (2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der jeweils gültigen Fassung. (1) Kosten der Datenstelle, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Datensätze gemäß der Ziffer 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. stehen so- wie die Kosten der Evaluation tragen die Krankenkassen. (2) Kosten der arztseitigen Qualitätssicherung in der Gemeinsamen Einrichtung tragen Krankenkassen und die KVH je zur Hälfte. (3) Kosten, die durch die nach diesem Vertrag notwendige Information der Ärz- te entstehen, teilen sich die Vertragspartner. Die Krankenkassen tragen die Kosten für das Arztmanual. Die KVH übernimmt den Versand und die sonstigen Informationen. (4) Kosten für die nach diesem Vertrag vorgesehenen Vordrucke und dazuge- hörigen Ausfüllhilfen übernehmen die Krankenkassen. Den Versand und die Verteilung übernimmt die KVH. (5) Kosten im Zusammenhang mit der Erreichung der Qualitätsvoraussetzun- gen gemäß Abschnitt II dieses Vertrages zur Teilnahme an diesem strukturier- ten Behandlungsprogramm werden nicht von den Krankenkassen getragen. Gleiches gilt für die Kosten der Durchführung von Fortbildungen, Arbeitskreisen und Qualitätszirkeln, die sich im Rahmen der ärztlichen Qualitätssicherung er- geben. (6) Die Kostenverteilung auf die Krankenkassen entsprechend der Absätze 1 bis 5 erfolgt grundsätzlich nach Anzahl der eingeschriebenen Versicherten im Programm am 01.07. des Jahres nach der amtlichen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇ Teil II Pkt. 1 - eingeschriebene Versicherte. Aus sachlichen Gründen kann davon abgewi- chen werden. Die Vertragspartner auf Krankenkassenseite einigen sich auf ein einheitliches Verfahren zur stichtagsbezogenen Feststellung der eingeschrie- benen Versicherten. (7) Eine vorläufige Aufteilung der Kosten kann als Abschlag nach Aufteilung der Versicherten der beigetretenen Krankenkassen nach der aktuellen amtlichen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇ erfolgen. (8) Sollte durch die Aufsichtsprüfung die Anzahl der eingeschriebenen Versi- cherten nachträglich bei einer Krankenkasse geändert werden, so erfolgt keine rückwirkende Neuberechnung und –belastung der Kosten. (1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2013 in Kraft und ersetzt den Vertrag nach § 73a SGB V zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V Asthma bronchiale sowie COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Eine erneute Teilnahmeerklärung der Ärzte bzw. Einschreibung der Versicherten ist nicht notwendig. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Quar- tals gekündigt werden. Eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. (3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende. (4) Dieser Vertrag kann auch von oder gegenüber jeder einzelnen Krankenkas- se gekündigt werden. (5) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsän- derungen oder Anpassungen des Disease-Management-Programms, die infol- ge einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung oder aufgrund sonsti- ger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich spätestens innerhalb eines Jahres an die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen anzupassen sind. Die Anpassungsfristen gemäß § 137g Abs. 2 SGB V sind zu beachten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestim- mung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen wer- den die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen er- setzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtli- chen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lü- ckenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Hamburg, den 23.05.2013 .................................................. Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) ................................................. AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse ..................................................... BKK-Landesverband NORDWEST zugleich SVLFG als LKK .................................................... Knappschaft Regionaldirektion Hamburg ................................................... IKK classic .............................................................. Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Die Leiterin der vdek-Landesvertretung ▇▇▇▇▇▇▇ zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt nach § 3 sind Hausärzte nach § 73 SGB V, die persönlich oder durch angestellte Ärzte die nachfolgenden Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu werden die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr von der KVH aufgefordert, Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Qualitätszirkel sowie die Qualifikation des medizinischen Personals vorzulegen. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufigkeit ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung bei Beginn der Teilnahme oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an einem anerkannten pneumologischen Qualitätszirkel bzw. hausärztl. QZ, der sich auch mit pneumologischen Themen beschäftigt oder Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährliche Teilnahme bei Kinder- und Jugendärzten Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal Teilnahme an einem anerkannten pädiatrischen QZ bzw. einer von jährliche Teilnahme der Ärztekammer anerkannten Fortbildung oder Asthma bronchiale-spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährlich, mind. 4 Stunden bzw. 4 Punkte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt nach § 3 sind Hausärzte nach § 73 SGB V, die persönlich oder durch angestellte Ärzte die nachfolgenden Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu werden die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr von der KVH aufgefordert, Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Qualitätszirkel sowie die Qualifikation des medizinischen Personals vorzulegen. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufigkeit ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung bei Beginn der Teilnahme oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an anerkanntem pneumologischen Qualitätszirkel bzw. hausärztl. QZ, der sich auch mit pneumologischen Themen beschäftigt oder Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährliche Teilnahme COPD-Fortbildung (von der Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) jährlich, mind. 4 Stunden bzw. 4 Punkte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V –Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind die Leistungserbringer, die bestimmte Strukturvoraussetzungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu belegen die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr bis spätestens zum 31.12. eines Jahres nach Aufforderung durch die KVH, dass sie an entsprechenden Fortbildungen und/oder Qualitätszirkeln teilgenommen haben und bestätigen, dass die Qualifikation des medizinischen Personals vorliegt. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufig keit Allgemeine Qualifikation für Erwachsene und in Einzelfällen für Jugendliche: einmalig Beginn zu Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: „Pneumologie“ und/oder Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ und/oder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und/oder Lungenarzt für Kinder oder Jugendliche mit Asthma bronchiale: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Pneumologie (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) und/oder mit der Zusatzweiterbildung nach Kammerrecht ‚Allergologie’ (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) und/oder Genehmigung der KVH zur Abrechnung der Nr. 13650 EBM (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme bei Beginn der Teilnahme kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich Erwachsene: - anerkannter pneumologischer Qualitätszirkel und / oder Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr - Asthma bronchiale- spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungs-veranstaltung) Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich Kinder und Jugendliche: Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr - anerkannter pädiatrisch pneumologischer Qualitätszirkel und / oder - pädiatrisch Asthma bronchiale-spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus mit Schwerpunktabteilung Pneumologie bzw. pädiatrisch- pneumologischem Schwerpunkt Nachweis der Zusammenarbeit nach Beginn der Teilnahme spätestens innerhalb eines Jahres Erforderliche Ausstattung jeder für DMP gemeldeten Betriebstätte: für Erwachsene: Möglichkeit zur Durchführung von • Spirometrie einschl. Atemwiderstandsmes- sung und Provokationstestung (qualitätsgesichert) • Ganzkörper- Plethysmographie (qualitätsgesichert) • Laborchemische Untersuchungen, insbesondere Blutgase für Kinder und Jugendliche: Möglichkeit zur Durchführung von Bestätigung mit der Teilnahme- erklärung nach Anlage 4 bei Beginn der Teilnahme • Spirometrie • Atemwegswiderstands -messung • Methode zum Nachweis der bronchialen Hyperreagibilität zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind die Leistungserbringer, die bestimmte Strukturvoraussetzungen –persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu belegen die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr bis spätestens zum 31.12. eines Jahres nach Aufforderung durch die KVH , dass sie an entsprechenden Fortbildungen und/oder Qualitätszirkeln teilgenommen haben und bestätigen, dass die Qualifikation des medizinischen Personals vorliegt. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufig keit Allgemeine Qualifikation Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: „Pneumologie“ und/oder Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ und/oder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und/oder Lungenarzt einmalig zu Beginn ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung oder • Information durch das bei Beginn der Teilnahme schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich COPD: - anerkannter pneumologischer Qualitätszirkel und / oder - COPD Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus mit Schwerpunktabteilung Pneumologie bzw. pädiatrisch- pneumologischem Schwerpunkt Nachweis der Zusammenarbeit nach Beginn der Teilnahme, spä- testens innerhalb eines Jahres Erforderliche Ausstattung jeder für DMP gemeldeten Betriebstätte: Möglichkeit zur Durchführung von • Spirometrie einschl. Atemwiderstandsmes- sung (qualitätsgesichert) • Ganzkörper- Plethysmographie (qualitätsgesichert) • Laborchemische Untersuchungen, insbesondere Blutgase Bestätigung durch Teilnahme- erklärung nach Anlage 4 bei Beginn der Teilnahme zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte der strukturierten Disease-Management- Programme informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden. Am Vertrag zur Umsetzung der Disease-Management-Programme Asthma bronchiale und COPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den Krankenkassen und ihrer Verbände nehme ich teil. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte gemäß § 10, der Aufgaben des Abschnitts II, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und der Dokumentation gemäß den Abschnitten VI und VII. Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnern des Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease- Management-Programms, dass ich • die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht gewährleiste, • bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erhebung, Verarbeitung und Nu

  • Kontakt So setzen Sie sich mit uns in Verbindung: • Schriftlich auf dem Postweg an unsere Zentrale: PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Rechtsabteilung, 22–24 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ • Besuchen Sie unsere Kontakt-Seite. Dort können Sie: o Auf "Schreiben Sie uns" klicken, um uns online zu kontaktieren. o Auf "Rufen Sie uns an" klicken, um uns telefonisch zu kontaktieren. • Senden Sie eine E-Mail an ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. Senden Sie uns rechtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen auf dem Postweg. Sie sind damit einverstanden, dass wir Mitteilungen oder andere Informationen für Sie auf der/den PayPal-Website(s) veröffentlichen (auch Informationen, auf die Sie nur durch Einloggen in Ihr Konto zugreifen können), per E -Mail an die in Ihrem Konto hinterlegte E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg an die in Ihrem Konto hinterlegte Postanschrift senden oder Sie anrufen oder Ihnen eine SMS-Nachricht senden. Sie benötigen einen Internetzugang und ein E-Mail-Konto, um Mitteilungen und Informationen zu unseren Diensten zu erhalten. Mit Ausnahme von Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gilt eine solche Mitteilung als innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung auf der/den PayPal-Website(s) oder per E-Mail zugestellt. Wenn die Mitteilung per Post verschickt wurde, betrachten wir sie drei Werktage nach dem Versand als bei Ihnen eingegangen. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr PayPal-Konto zu schließen, wenn Sie Ihre Zustimmung zum Erhalt elektronischer Mitteilungen widerrufen.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese