Kündigung bei Veröffentlichung eines neuen Standardangebots betreffend terminierende Segmente von A1 Ether Link Services Musterklauseln

Kündigung bei Veröffentlichung eines neuen Standardangebots betreffend terminierende Segmente von A1 Ether Link Services. Veröffentlicht A1 ein neues oder in wesentlichen Punkten geändertes Standardangebot im Sinne des § 38 TKG 2003 betreffend terminierende Segmente von A1 Ether Link Services gilt Punkt 18.2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass • der Etherlinkvertragspartner berechtigt ist, diesen Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Veröffentlichung mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist bzw. • A1 berechtigt ist, diesen Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Mitteilung über die Veröffentlichung des neuen Standardangebotes durch A1 an den Etherlinkvertragspartner mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu kündigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.