Laserschutz Musterklauseln
Laserschutz. Bei Verwendung von Lasern der Klasse III b und IV ist die BGV B2 zu erfüllen und es muss während deren Einsatzzeit auf den Betriebsgeländen und in baulichen Anlagen des Auftraggebers ein Laserschutzbeauftrag- ter anwesend sein und eine Absperrung und Kennzeichnung der Laser-Arbeitsbereiche erfolgen. Insbeson- dere sind beim Betrieb von Lasern der Klasse III b und IV im Rahmen der BGV B2 folgende Schutzmaßnah- men zu beachten: Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Bestrahlung von jeglichen Arbeitnehmern oberhalb der max. zulässigen Strahlung, auch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, sicher vermieden wird. Ist dies aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, hat der Auftragnehmer entspre- chende persönliche Schutzausrüstung, abgestimmt auf den Laser, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von anderen Auftragnehmern, die sich unabänderlich im Laser-Arbeitsbereich aufhalten müssen. Der Auftragnehmer bzw. sein Laser-Schutzbeauftragter hat die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu überwachen. Alle im Laser-Arbeitsbereich tätigen Arbeitnehmer sind seitens des Auftragnehmers bzw. seines Laser- Schutzbeauftragten über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Laserschutz. Bei Verwendung von Lasern der Klasse III b und IV ist die BGV B2 zu erfüllen und es muss während deren Einsatzzeit auf den Betriebsgeländen und in baulichen Anlagen des Auftraggebers ein Laserschutzbeauftrag- ter anwesend sein und eine Absperrung und Kennzeichnung der Laser-Arbeitsbereiche erfolgen. Insbeson- dere sind beim Betrieb von Lasern der Klasse III b und IV im Rahmen der BGV B2 folgende Schutzmaßnah- men zu beachten: Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Bestrahlung von jeglichen Arbeitnehmern oberhalb der max. zulässigen Strahlung, auch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, sicher vermieden wird. Ist dies aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, hat der Auftragnehmer entspre- chende persönliche Schutzausrüstung, abgestimmt auf den Laser, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von anderen Auftragnehmern, die sich unabänderlich im Laser-Arbeitsbereich aufhalten müssen. Der Auftragnehmer bzw. sein Laser-Schutzbeauftragter hat die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu überwachen. Alle im Laser-Arbeitsbereich tätigen Arbeitnehmer sind seitens des Auftragnehmers bzw. seines Laser- Schutzbeauftragten über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
