Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe ode...
Ausführung der Leistung. (§ 4 Abs. 10)
Ausführung der Leistung. (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Ausführung der Leistung. 4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentie- ren.
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeit- aufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt6 Herr/Frau die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachge- rechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5 Die Wartung ist7 innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, zu folgenden Zeiten durchzuführen Mo.-Do 7:30 bis 15:30, Fr. 7:30 bis 14:30 6 vom Auftraggeber auszufüllen 7 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen
Ausführung der Leistung. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Hierbei hat er kleine und mittlere Unternehmen angemes- sen zu beteiligen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen, steuerlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern alleine verantwortlich. Der Auftragnehmer bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben bei Leistungen in den Räumen oder auf den Grundstücken des Auftraggebers dessen Anweisungen zu befolgen. Wird gegen wesentliche Anweisungen verstoßen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haften Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Produkthaftung für die Leistung einschließlich eventueller Beistellungen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann sich während der Geschäftsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die techni- schen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten.
Ausführung der Leistung. (§ 4) Bauleiter Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Vergabe einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der als Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, vor Ort anwesend und der deutschen Sprache mächtig zu sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxx zu führen, die wöchentlich der örtlichen Bauleitung zu übergeben sind. Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden voraussichtlich jeweils wöchentlich statt. Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, Zufahrtswege sowie erforderliche Anschlüsse für Wasser und Energie zu beschaffen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftragnehmer zu beschaffende Genehmigungen Es sind vom Auftragnehmer, sofern die Arbeiten notwendig werden, die Genehmigungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsbautätigkeiten, sowie Genehmigungen zur Aufhebung des Sonntagsfahrverbotes bei den entsprechenden Ämtern und Behörden selbst einzuholen. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, das Umweltamt bzw. das Gewerbeaufsichtsamt über lärmintensive Maßnahmen am Wochenende und nachts zu informieren und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Aufgrabegenehmigungen beim zuständigen Amt einzuholen. Baustellenausweise bei Arbeiten auf Betriebsgeländen des Auftraggebers Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises oder vergleichbaren Legitimation sind und nachweislich an einer Unterweisung bei Arbeiten im Betriebsgelände des Auftraggebers teilgenommen haben. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Xxxxxxxx und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen. Optionale Winterbauschutzmaßnahmen Für die im Titel des Leistungsverzeichnisse...
Ausführung der Leistung. 3.1. Die Leistungspflicht des AN umfasst sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um seine Bauleistung vollständig, funktionsfähig und mangelfrei herzustellen. Soweit die einschlägigen DIN-Normen eine Ausführung nach unterschiedlichen Anforderungen vorse- hen, schuldet der Auftragnehmer jeweils mindestens die erhöhten Anforderungen, insbeson- dere in Bezug auf Schallschutz, Oberflächenbeschatfenheit und Güte.
3.2. Der AN hat ausschließlich die im Produkthandbuch oder sonstigen Produktvorgaben festge- legten Produkte, Materialien oder Fabrikate zu verbauen bzw. einzubauen.
3.3. Der AN hat nur Baustotfe, Materialien, technische Einrichtungen und Ausführungsmethoden zu verwenden, die nicht gesundheits- bzw. umweltbeeinträchtigend sind und insbesondere keine negativen Auswirkungen auf die speziellen Nutzungsformen des Bauvorhabens haben.
3.4. Der AN hat DIN-gerechte und gütegeprüfte Baustotfe und Einbauteile zu verwenden. Der AG kann – als im Vertragspreis enthalten – einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. Wenn der AN Baustotfe oder Einbauteile verwendet, die nicht gütegeprüft sind, hat er auf seine Kosten den Gütenachweis zu erbringen.
3.5. Mit der Vergütung des AN sind insbesondere auch die folgenden Pflichten, Leistungen und Risiken abgegolten:
3.5.1. Die Erfüllung aller ötfentlich-rechtlicher Normen, Verpflichtungen und Auflagen der Bauge- nehmigung sowie der sonstigen Auflagen, Anordnungen und Vorschriften der Behörden bis zur Abnahme; die Anforderungen der in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Gutachten sind zu beachten.
3.5.2. Die selbständige Information über die Anschlusspunkte an Medien- und Versorgungsleitun- gen einschließlich der Einholung von Schacht- und Versorgungsplänen mit den entsprechen- den Angaben bei den zuständigen Behörden und Stellen.
3.5.3. Die Gewährleistung der Sicherheit der Baustelle nach allen einschlägigen Unfallverhütungs- vorschriften sowie die Sicherung der Baustelle und der Gefahrenbereiche durch geeignete Maßnahmen wie z. B. einen Bauzaun. Bauunfälle mit Personen- oder Sachschäden sind vom AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.5.4. Die Vermeidung von Beschädigungen und Verunreinigungen benachbarter Grundstücke und Gebäude.
3.5.5. Die Freistellung des AG von Ansprüchen der Mieter, Nachbarn oder Dritter wegen von dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachter Schäden oder Beeinträchtigungen.
3.5.6. Die Koordination seiner Leistungen mit den sonstigen Projektbeteilig...
Ausführung der Leistung. Die Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirt- schaftlich erbracht wird; sie kann zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen oder mit anderen geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen (§ 132 SGB V). Solche Personen sind von der Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, so sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten er- stattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall er- statten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Ausführung der Leistung. Die Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirt- schaftlich erbracht wird; sie kann zur Gewährung von häuslicher Pflege geeignete Personen an- stellen oder mit anderen geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schlie- ßen. Solche Pflegekräfte sind von der Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern eine Pflegeperson nicht gestellt werden kann oder wenn ein Grund vorliegt, hiervon abzu- sehen, sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten. Angemessen sind im Allgemeinen höchstens die Aufwendungen, die üblicher- weise bei Inanspruchnahme vergleichbarer Pflegekräfte entstanden wären.
Ausführung der Leistung. (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.