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Ausführung der Leistung Musterklauseln

Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4) (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat. 3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind. 4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe ode...
Ausführung der Leistung. (§ 4 Abs. 10)
Ausführung der Leistung. (zu § 4 VOB/B)
Ausführung der Leistung. 3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung und Einzelheiten des Auftrags ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot bzw. Auftragsbestätigung und diesen besonderen Geschäftsbedingungen. 3.2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik. 3.3. Die Auftragnehmerin ist befugt, sich zur Ausführung des vertragsgegenständlichen Auftrages verschiedener Subauftragnehmer zu bedienen. 3.4. Die in gedruckten oder elektronisch veröffentlichten Informationsmaterialien und dgl. enthaltenen Angaben und Erklärungen sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind für das gegenständliche Auftragsverhältnis nur maßgeblich bzw. beachtlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. 3.5. Vertragliche Leistungstermine sind dem Grunde nach nicht vorgesehen. Sollten jedoch aus der Natur des Rechtsgeschäfts oder auf Grund einer vertraglichen Regelung, Zeit- und Arbeitspläne notwendig werden, so entfalten diese Leistungstermine nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin ihre vertragliche Wirkung. 3.6. Bei von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Überschreitungen von Leistungsterminen ist nach Punkt 4.2. vorzugehen. 3.7. Bei einer von der Auftragnehmerin verschuldeten Überschreitung von vereinbarten Abgabeterminen, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen einzuräumen. Allfällige Ersatzansprüche infolge verspäteter Auftragserfüllung sind ausgeschlossen. 3.8. Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt ist die Auftragnehmerin unter ehestmöglicher Bekanntgabe berechtigt, die Leistung für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen. 3.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen der Auftragnehmerin so zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, sodass diese die Arbeiten ohne Zeitverlust durchführen kann. Ein durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers entstehender Schaden oder Zusatzaufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
Ausführung der Leistung. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Hierbei hat er kleine und mittlere Unternehmen angemes- sen zu beteiligen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen, steuerlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern alleine verantwortlich. Der Auftragnehmer bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben bei Leistungen in den Räumen oder auf den Grundstücken des Auftraggebers dessen Anweisungen zu befolgen. Wird gegen wesentliche Anweisungen verstoßen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haften Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Produkthaftung für die Leistung einschließlich eventueller Beistellungen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann sich während der Geschäftsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die techni- schen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten.
Ausführung der Leistung. (§ 4 Nr. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Ver- tragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistungen werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
Ausführung der Leistung. (§ 4 Abs. 10) 14.1 Der Auftragnehmer ist für den reibungslosen Ablauf der Maßnahme sowie für Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Er hat für seinen Leistungsumfang insbesondere Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und der Landesbauordnung in der geltenden Fassung und deren Durchführungsverordnungen, Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen, die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, der Polizei, des Gewerbeaufsichtsamtes sowie alle sonstigen einschlägigen Vorschriften und Auflagen beachtet und eingehalten sowie alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers gilt auch, wenn er Subunternehmer beauftragt. Erforderliche Genehmigungen zur Durchführung der Leistung, soweit diese nicht durch den Auftraggeber beantragt worden sind, hat der Auftragnehmer zu beantragen und die Kosten dafür zu tragen. Der Auftragnehmer hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die ihrer Verpflichtung zum Tragen von Schutzausrüstung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden. 14.2 Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer auf, bei der Baustelleneinrichtung die erforderliche Anzahl an Toilettenkabinen, mindestens jedoch eine, vorzusehen. 14.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Ausführung der Leistungen Bauwärme, Bauwasser und Baustrom sowie sonstige Medien zur Verfügung stehen, soweit er diese für die Ausführung seiner Leistung benötigt. Die damit im Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Das gilt auch für den Fall, dass eine Medientrennung erfolgt ist. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn etwas Abweichendes im Vertrag vereinbart ist. Soweit der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Auftraggeber zur Bereitstellung dieser Medien veranlasst wird, ist er berechtigt, die dafür entstehenden Kosten für die Anschlüsse und den Verbrauch dem Auftragnehmer mit pauschal 0,7 % der Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen und von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. 14.4 Der Auftragnehmer hat Lager- und Arbeitsplätze sowie Verkehrswege zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinau...
Ausführung der Leistung. 3.1. Die Leistungspflicht des AN umfasst sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um seine Bauleistung vollständig, funktionsfähig und mangelfrei herzustellen. Soweit die einschlägigen DIN-Normen eine Ausführung nach unterschiedlichen Anforderungen vorse- hen, schuldet der Auftragnehmer jeweils mindestens die erhöhten Anforderungen, insbeson- dere in Bezug auf Schallschutz, Oberflächenbeschatfenheit und Güte. 3.2. Der AN hat ausschließlich die im Produkthandbuch oder sonstigen Produktvorgaben festge- legten Produkte, Materialien oder Fabrikate zu verbauen bzw. einzubauen. 3.3. Der AN hat nur Baustotfe, Materialien, technische Einrichtungen und Ausführungsmethoden zu verwenden, die nicht gesundheits- bzw. umweltbeeinträchtigend sind und insbesondere keine negativen Auswirkungen auf die speziellen Nutzungsformen des Bauvorhabens haben. 3.4. Der AN hat DIN-gerechte und gütegeprüfte Baustotfe und Einbauteile zu verwenden. Der AG kann – als im Vertragspreis enthalten – einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. Wenn der AN Baustotfe oder Einbauteile verwendet, die nicht gütegeprüft sind, hat er auf seine Kosten den Gütenachweis zu erbringen. 3.5. Mit der Vergütung des AN sind insbesondere auch die folgenden Pflichten, Leistungen und Risiken abgegolten: 3.5.1. Die Erfüllung aller ötfentlich-rechtlicher Normen, Verpflichtungen und Auflagen der Bauge- nehmigung sowie der sonstigen Auflagen, Anordnungen und Vorschriften der Behörden bis zur Abnahme; die Anforderungen der in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Gutachten sind zu beachten. 3.5.2. Die selbständige Information über die Anschlusspunkte an Medien- und Versorgungsleitun- gen einschließlich der Einholung von Schacht- und Versorgungsplänen mit den entsprechen- den Angaben bei den zuständigen Behörden und Stellen. 3.5.3. Die Gewährleistung der Sicherheit der Baustelle nach allen einschlägigen Unfallverhütungs- vorschriften sowie die Sicherung der Baustelle und der Gefahrenbereiche durch geeignete Maßnahmen wie z. B. einen Bauzaun. Bauunfälle mit Personen- oder Sachschäden sind vom AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.5.4. Die Vermeidung von Beschädigungen und Verunreinigungen benachbarter Grundstücke und Gebäude. 3.5.5. Die Freistellung des AG von Ansprüchen der Mieter, Nachbarn oder Dritter wegen von dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachter Schäden oder Beeinträchtigungen. 3.5.6. Die Koordination seiner Leistungen mit den sonstigen Projektbeteilig...
Ausführung der Leistung. Die Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirt- schaftlich erbracht wird; sie kann zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen oder mit anderen geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen (§ 132 SGB V). Solche Personen sind von der Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, so sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten er- stattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall er- statten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Ausführung der Leistung. (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.