Lastprofilverfahren Musterklauseln

Lastprofilverfahren. 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.
Lastprofilverfahren. Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage • des synthetischen Verfahrens ein. Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.
Lastprofilverfahren. 1 Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen.
Lastprofilverfahren. 5.1 Kunden ohne registrierende ¼-h-Leistungsmessung werden mittels Standard-Lastprofil-Verfahren bilanziert (SLP-Kunden). Der Netzbetreiber ordnet, unter Berücksichtigung der Angaben des Strom- lieferanten, jedem SLP-Kunden das Standard-Lastprofil (SLP) gemäß Anlage 2 zu. Der Netzbetrei- ber wird für jeden SLP-Kunden des Stromlieferanten eine Prognose über die Jahresentnahme/- einspeisung festlegen. Diese Prognose basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Dem Stromlieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen zu widersprechen und dem Netzbe- treiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetrei- ber die Prognose über die Jahresentnahme/-einspeisung fest.
Lastprofilverfahren. 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Regelung zur Anwendung von Standardlastprofilen gemäß Anlage 4. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage (unzutreffendes streichen) • des analytischen • des synthetischen Verfahrens ein. 2Der Netzbetreiber ordnet jedemr Entnahmestelle Ausspeisepunkt das entsprechende Standardlastprofil zu und legt stellt für jeden EntnahmestelleAusspeisepunkt gemäß Anlage 4 einen Kundenwert und eine Jahresverbrauchsprognose fest auf, derie in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basierent. 3Die Zuordnung, den Kundenwert und d i e Prognose teilt er dem Lieferanten mit Bestätigung der Anmeldung mit. 4Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Jahresverbrauchsprognose u n d d e s Kundenwerts und eine entsprechende Stammdatenänderung gegenüber dem Lieferanten. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen, Kundenwerten und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Der Netzbetreiber legt die Prognose und das Standardlastprofil unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten fest. 7Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber den Kundenwert, die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten fest. 8Änderungen eines Standardlastprofiles sowie die Information der betroffenen Lieferanten hierüber erfolgt durch den Netzbetreiber unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 aufgeführten Festlegungen.Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Standardlastprofilverfahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu ändern und teilt dies dem Transportkunden in Textform mit. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ausspeisepunkten zu ändern, soweit dies erforderlich ist. Die Änderung der Standardlastprofile teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, die Änderung der konstanten Optimierungsfaktoren bzw. Änderung der Berechnungssystematik bei einer Anwendung des analytischen Lastprofilverfahrens mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform/im vereinbarten Datenaustauschformat mit. Eine Änderung der Zuordnung der Standardlastprofile zu den einzelnen Ausspeisepunkten teilt der Netzbetreiber dem Transportkund...

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.