Netzzugang Musterklauseln

Netzzugang. Die Nutzung eines Netzes. Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine natürliche oder juristische Person, die einen Netzzugang anstrebt.
Netzzugang. 2.1 Das Bestehen dieses Vertrags ist Voraussetzung für den Netzzugang. Der Abschluss ist eine Obliegenheit des Netznutzers. Dieser Vertrag ist spätestens einen Monat vor dem gewünschten Lieferbeginn abzuschließen. Als Lieferbeginn kommt nur der 1. eines Ka- lendermonats in Betracht. Der Anspruch auf Netzzugang entfällt bei Beendigung dieses Vertrags.
Netzzugang. 2.1 1Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. 2Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten.
Netzzugang. (1) Grundlage für den Netzzugang und den Transport von Erdgas ist der Abschluss eines Netzzugangsvertrages über den Netzzugang zwischen Stadtwerke Wittenberge GmbH und dem Transportkunden. Dieser Vertrag regelt in Verbindung mit einem Transportdatenblatt die Bedingungen des Erdgastransportes vom Einspeisepunkt in das Stadtwerke Wittenberge GmbH Netz bis zur zeitgleichen und wärmeäquivalenten Entnahme am Ausspeisepunkt.
Netzzugang. Voraussetzung zur Erfüllung des Stromlieferungsvertrags ist, dass der Kunde über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang verfügt. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können.
Netzzugang. 1. Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Netzzugang. Die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Xxxxxx. Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Netzzugang. 14 GEGENSTAND DES NETZZUGANGSVERTRAGS‌
Netzzugang. 3.1 Die Erbringung von Netzdienstleistungen zählt nicht zu den Verpflichtungen von E-WERK und ist nicht Gegenstand der AGB und/oder des Energieliefervertrages. Diese Aufgaben obliegen dem(n) zuständigen örtlichen Netzbetreiber(n), der (die) keine Erfüllungsgehilfen von E-WERK ist (sind).
Netzzugang. 14 Gegenstand des Netzzugangsvertrags § 15 Antrag auf Netzzugang § 16 Gasbeschaffenheit § 18 Mess- und Berechnungsfehler § 19 Übermittlung von Daten § 20 Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe § 21 Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung § 22 Geplante und ungeplante Unterbrechungen § 24 Rechnungslegung § 25 Vertragsdauer und Kündigung des Netzzugangsvertrags