Netzzugang. Die Nutzung eines Netzes. Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine natürliche oder juristische Person, die einen Netzzugang anstrebt.
Netzzugang. 2.1 Das Bestehen dieses Vertrags ist Voraussetzung für den Netzzugang. Der Abschluss ist eine Obliegenheit des Netznutzers. Dieser Vertrag ist spätestens einen Monat vor dem gewünschten Lieferbeginn abzuschließen. Als Lieferbeginn kommt nur der 1. eines Ka- lendermonats in Betracht. Der Anspruch auf Netzzugang entfällt bei Beendigung dieses Vertrags.
2.2 Der BNB stellt dem Netznutzer im Rahmen des Netzzugangs das Bahnstromnetz und die Netzinfrastruktur – einschließlich der vorgelagerten Netze bis zur Höchstspannungs- ebene – zum Zwecke der Durchleitung elektrischer Energie zu den seinen virtuellen Ent- nahmestellen zugeordneten Triebfahrzeugeinheiten entgeltlich zur Verfügung.
2.3 Die an den Netznutzer im Rahmen des „Netzanschlussnutzungsvertrags für virtuelle Ent- nahmestellen“ vergebenen virtuellen Entnahmestellen sind in Anlage 1 aufgeführt.
2.4 Der BNB ermittelt für alle virtuellen Entnahmestellen des Netznutzers die Energiemen- gen (getrennt nach Entnahme und Rückspeisung).
2.5 Der Netzzugang und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ruhen in Bezug auf die betreffende virtuelle Entnahmestelle des Netznutzers, soweit und so- lange die Belieferung im Rahmen eines „All-inclusive-Stromlieferungsvertrags“ erfolgt, wenn also der Energielieferant auf Grundlage des mit dem BNB bestehenden Lieferan- tenrahmenvertrags die Netznutzung zum Zwecke der Belieferung der betreffenden vir- tuellen Entnahmestelle des Netznutzers durchführt. Gleiches gilt, wenn der BNB im Falle einer fehlenden Anmeldung der Belieferung der virtuellen Entnahmestelle des Netznut- zers durch einen Energielieferanten die Belieferung des Netznutzers gemäß den Rege- lungen des „Netzanschlussnutzungsvertrags für virtuelle Entnahmestellen“ beim Rück- fallversorger anfordert.
Netzzugang. 2.1 1Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. 2Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten.
2.2 Der Netznutzer vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Entnahme von Elektrizität sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des § 7.
2.3 1Bei Vorliegen eines „all-inclusive-Vertrages“ zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. 2Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. 3Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für die betreffende Marktlokation. 4In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. 5Der Letztverbraucher ist bei der Anmeldung im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Netzzugang. 3.1 Die Erbringung von Netzdienstleistungen zählt nicht zu den Verpflichtungen von E-WERK und ist nicht Gegenstand der AGB und/oder des Energieliefervertrages. Diese Aufgaben obliegen dem(n) zuständigen örtlichen Netzbetreiber(n), der (die) keine Erfüllungsgehilfen von E-WERK ist (sind).
3.2 Für den Netzzugang, die Netznutzung und die damit verbundenen Vereinbarungen mit Netzbetreibern sowie deren Einhaltung ist daher ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die Versorgung des Kunden setzt daher gültige vertragliche Vereinbarungen mit den zuständigen Netzbetreibern voraus. Der Kunde trägt hierfür die alleinige Verantwortung für den Netzzugang. Sollten der E-WERK Schäden in diesem Zusammenhang entstehen, sind diese der E-WERK vom Kunden zu ersetzen.
3.3 Die Qualität der vom Kunden aus dem jeweiligen Netz abgenommenen Energie richtet sich nach der vom verantwortlichen örtlichen Netzbetreiber für den Kunden zur Verfügung gestellten Qualität.
Netzzugang. Die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Xxxxxx. Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Netzzugang. 1. Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);
(b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;
(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;
(d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;
(e) die Art des Endverbraucher: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) - Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);
(f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;
(g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;
(h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;
(i) Zählpunktsbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);
(j) Bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;
(k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt. [Anmerkung: Es wird empfohlen, in die Formulare der Netzbetreiber für den Netzzugang einen Hinweis aufzunehmen, dass die maximale Transportkapazität gemäß lit. c als vertraglich vereinbarte Höchstleistung die Bemessungsgrundlage für die Mindestleistung bzw. für die Leistungsüberschreitung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF bei leistungsgemessenen Kunden darstellt.]
2. Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(a) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;
(b) Gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;
(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;
(d) prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;
(e) die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduzent – Speicher – synthetisches Gas;
(f) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;
(g) Zählpunktsbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor...
Netzzugang. Die Nutzung eines Netzsystems.
Netzzugang. 2.1. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten.
2.2. Der Netznutzer vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Entnahme von Elektrizität sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des Punktes 7.
2.3. Bei Vorliegen eines „all-inclusive-Vertrages“ zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für die betreffende Marktlokation. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. Der Letztverbraucher ist bei der Anmeldung im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Netzzugang. (1) Grundlage für den Netzzugang und den Transport von Erdgas ist der Abschluss eines Netzzugangsvertrages über den Netzzugang zwischen Stadtwerke Wittenberge GmbH und dem Transportkunden. Dieser Vertrag regelt in Verbindung mit einem Transportdatenblatt die Bedingungen des Erdgastransportes vom Einspeisepunkt in das Stadtwerke Wittenberge GmbH Netz bis zur zeitgleichen und wärmeäquivalenten Entnahme am Ausspeisepunkt.
(2) Dem Abschluss eines Transportdatenblattes geht die schriftliche Transportanfrage an Stadtwerke Wittenberge GmbH voraus.
Netzzugang. Voraussetzung zur Erfüllung des Stromlieferungsvertrags ist, dass der Kunde über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang verfügt. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können.