Common use of Laufzeit einzelner Dienste Clause in Contracts

Laufzeit einzelner Dienste. Die Laufzeit einzelner Dienste beginnt mit dem Startdatum des ersten Bestellformulars und dauert für die im Bestellformular festgelegte Anfangslaufzeit („Anfangslaufzeit“). Sofern im Bestellformular nichts anderes angegeben ist, verlängert sich die Laufzeit für Dienste, die im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses laufend erbracht werden, nach dem Ablauf der Anfangslaufzeit um jeweils eine weitere Laufzeit, wie im Bestellformular angegeben (jeweils eine „Verlängerung“), sofern nicht eine der Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Anfangslaufzeit oder der zu diesem Zeitpunkt laufenden Verlängerung kündigt. Die Laufzeit für Dienste, die im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses laufend erbracht werden, und die dem Konto des Kunden nach dem Zustandekommen des ersten Bestellformulars hinzugefügt werden, beginnt am Startdatum des entsprechenden Bestellformulars und läuft gleichzeitig mit der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Laufzeit aller bereits bestehenden Dienste, sofern sie nicht im entsprechenden Bestellformular verlängert wird, und wird mit denselben Rechnungszyklen wie die bereits bestehenden Dienste in Rechnung gestellt.

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