Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
1.2. im Betriebsbereich
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.);
1.2. der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer
1.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
1.2. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung). Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan- gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheiten;
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben die versicherte Person und die Familienangehörigen gemäß Arti- kel 5 Pkt.1 ARB für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB);
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB);
1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB
1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privatbereich
a) der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder Lebensgefährte
b) minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers bzw. der unter Pkt. a) genannten Personen; auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben;
c) Kinder gemäß Pkt. b) sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;
d) Geistig behinderte Xxxxxx, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben und die im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.
e) für Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch, wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist (Subsidärität).
f) Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen.
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.