Leistungen infolge vorsätzlicher Begehung von Ver- brechen und Vergehen durch die versicherte Person Musterklauseln

Leistungen infolge vorsätzlicher Begehung von Ver- brechen und Vergehen durch die versicherte Person. 9.12 Leistungen infolge von aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen. Für die Beurteilung eines Wagnisses sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung in der sozialen Unfallversicherung sinngemäss anwend- bar. Die CSS kann eine abschliessende Liste mit Tätigkei- ten führen, welche kein Wagnis darstellen.