Nicht versicherte Leistungen Musterklauseln

Nicht versicherte Leistungen a) Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersuchungen bei Trunkenheit und Drogenkonsum.
Nicht versicherte Leistungen. Die Assista übernimmt nicht : - den Schaden, den der Versicherte erlitten hat ; - die Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist ; - Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird.
Nicht versicherte Leistungen. Nicht bezahlt werden namentlich:
Nicht versicherte Leistungen. Durch diese Versicherung nicht gedeckt sind Leistungen für:
Nicht versicherte Leistungen. Die Assista übernimmt nicht:
Nicht versicherte Leistungen. Kosten und Gebühren aus Strafmandaten, Strafbefehlen und Bussen- verfügungen. _ Verwaltungskosten, die anlässlich eines Führerausweisentzuges, sei- ner Wiedererteilung, einer Verwarnung oder einer anderen Strafmass- nahme erhoben werden. _ Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersuchungen bei Trun- kenheit und Drogenkonsum. _ Betreibungs- und Konkurskosten. _ Notariatskosten und -honorare. _ Schadenersatz. _ Die auf dem Prozessweg oder in einem Vergleich zugesprochenen Interventionskosten stehen bis zur Höhe ihrer Aufwendungen der CAP zu. Bei grober Fahrlässigkeit sowie insbesondere bei Fahren in angetrunke- nem Zustand behält sich die CAP eine Kürzung ihrer Leistungen von 30% vor.
Nicht versicherte Leistungen. 9.1 gesetzliche Leistungen, insbesondere gemäss KVG und UVG;

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.