Liberalisierung des Handels. 1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei- tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS22. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige- nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienst- leistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet: (a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkraft- treten dieses Abkommens bezeichnet, (b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen. 4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unter- liegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Ab- satz 3 festgelegten Vorbehalten. 5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt- öffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Liberalisierung des Handels. 1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei- tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS22GATS.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige- nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienst- leistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen Dis- kriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet:
(a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkraft- treten dieses Abkommens bezeichnet,
(b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.
4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unter- liegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Ab- satz 3 festgelegten Vorbehalten.
5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt- öffnung Marktöff- nung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Liberalisierung des Handels. 1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei- tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS22GATS23.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige- nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienst- leistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet:
(a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkraft- treten dieses Abkommens bezeichnet,
(b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.
4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unter- liegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Ab- satz 3 festgelegten Vorbehalten.
5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt- öffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Liberalisierung des Handels. 1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei- tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS22GATS23.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige- nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienst- leistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.. 22 SR 0.632.20 Anhang 1B 23 SR 0.632.20 Anhang 1B
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen Dis- kriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet:
(a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkraft- treten dieses Abkommens bezeichnet,
(b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.
4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unter- liegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Ab- satz 3 festgelegten Vorbehalten.
5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt- öffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
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Liberalisierung des Handels. 1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei- tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS22GATS.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige- nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienst- leistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen Dis- kriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet:
(a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkraft- treten dieses Abkommens bezeichnet,
(b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.
4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unter- liegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Ab- satz Absatz 3 festgelegten Vorbehalten.
5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt- öffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
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