Common use of Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge Clause in Contracts

Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Übergangsgeldbezuges der Kriegsopferfürsorge ist in den Regelungen zur Zahlung und Abführung der Beiträge so- wie der Erstattung von Meldungen für Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferversor- gung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel- len und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II für Leistungszeiten bis 31.12.2010. Ferner sind Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, zu melden (§ 193 SGB VI). Hierbei sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 hinzu- zurechnen. Die Leistungen werden durch die BA, und in den Fällen nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die zugelassenen kommunalen Xxxxxx erbracht. Das Nähe- re zur Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist im Gemeinsamen Rund- schreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA beziehungsweise den kommunalen Leis- tungsträgern und den Krankenkassen, den Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der BA sowie der Vereinbarung über die Durchführung des Bei- trags- und Meldeverfahrens für die Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern zwischen dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung sind § 165 SGB VII so- wie die §§ 99 ff. SGB IV, außerdem die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ und dieses Rundschreiben. Nähere Einzelheiten bestimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (siehe xxx.xxxx.xx/xx-xxxxxxxxxxxxxx).

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Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Übergangsgeldbezuges der Kriegsopferfürsorge ist in den Regelungen zur Zahlung und Abführung der Beiträge so- wie der Erstattung von Meldungen für Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferversor- gung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel- len und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II für Leistungszeiten bis 31.12.2010. Ferner sind Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, können zu melden (§ 193 SGB VI). Hierbei sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 hinzu- zurechnen. Die Leistungen werden durch die BA, und in den Fällen nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die zugelassenen kommunalen Xxxxxx erbracht. Das Nähe- re zur Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist im Gemeinsamen Rund- schreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA beziehungsweise den kommunalen Leis- tungsträgern und den Krankenkassen, den Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der BA sowie der Vereinbarung über die Durchführung des Bei- trags- und Meldeverfahrens für die Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern zwischen dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung sind § 165 SGB VII so- wie die §§ 99 ff. SGB IV, außerdem die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ und dieses Rundschreiben. Nähere Einzelheiten bestimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (siehe xxx.xxxx.xx/xx-xxxxxxxxxxxxxx).

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Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Übergangsgeldbezuges der Kriegsopferfürsorge ist in den Regelungen zur Zahlung und Abführung der Beiträge so- wie sowie der Erstattung von Meldungen für Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferversor- gung Kriegsopferversorgung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel- len Hauptfürsorgestellen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II für Leistungszeiten bis 31.12.2010. Ferner sind Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, zu melden (§ 193 SGB VI). Hierbei sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 hinzu- zurechnenhinzuzurechnen. Die Leistungen werden durch die BA, und in den Fällen nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die zugelassenen kommunalen Xxxxxx erbracht. Das Nähe- re Nähere zur Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist im Gemeinsamen Rund- schreiben Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA beziehungsweise den kommunalen Leis- tungsträgern Leistungsträgern und den Krankenkassen, den Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der BA sowie der Vereinbarung über die Durchführung des Bei- trags- Beitrags- und Meldeverfahrens für die Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern zwischen dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung sind § 165 SGB VII so- wie sowie die §§ 99 ff. SGB IV, außerdem die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ und dieses Rundschreiben. Nähere Einzelheiten bestimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (siehe xxx.xxxx.xx/xx-xxxxxxxxxxxxxx).

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Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Übergangsgeldbezuges der Kriegsopferfürsorge ist in den Regelungen zur Zahlung und Abführung der Beiträge so- wie der Erstattung von Meldungen für Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferversor- gung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel- len und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II für Leistungszeiten bis 31.12.2010. Ferner sind Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, zu melden (§ 193 SGB VI). Hierbei sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 hinzu- zurechnen. Die Leistungen werden durch die BA, und in den Fällen nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die zugelassenen kommunalen Xxxxxx erbracht. Das Nähe- re Nä- here zur Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist im Gemeinsamen Rund- schreiben Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA beziehungsweise den kommunalen Leis- tungsträgern Leistungsträgern und den Krankenkassen, den Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der BA sowie der Vereinbarung über die Durchführung des Bei- trags- und Meldeverfahrens für die Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern zwischen dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart. Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung sind § 165 SGB VII so- wie die §§ 99 ff. SGB IV, außerdem die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ und dieses Rundschreiben. Nähere Einzelheiten bestimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (siehe xxx.xxxx.xx/xx-xxxxxxxxxxxxxx).

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