MTV Zifferngruppe 400 Musterklauseln

MTV Zifferngruppe 400. 6.4.1 Für die Beschäftigung als GagenAN erfolgt keine Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag. Die Ziffern 410 bis 416 MTV finden keine Anwendung. An die Stelle des Grundgehaltes tritt bei GagenAN ein äquivalentes Vollzeitgehalt. Individuelles Teilzeitgehalt und äquivalentes Vollzeitgehalt nehmen an allen Tariferhöhungen für Arbeitnehmer des BR teil. 6.4.2 Die Ziffern 430 bis 436 MTV finden keine Anwendung. 6.4.3 Die Ziffern 440 bis 443 MTV finden keine Anwendung. 6.4.4 Ziffer 451.1 MTV findet keine Anwendung. Für Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wird stattdessen ein um 25 % erhöhter Abzug von der Rest-Sollarbeitszeit vorgenommen, bis die (reduzierte) individuelle Jahresarbeitszeit abgeleistet ist. 6.4.5 Nach den Ziffern 451.2 und 451.3 MTV im Jahr 2015 anfallende Zuschläge werden erst am 31.03.2016 fällig. Ziffer 454 MTV findet keine Anwendung. Die Ziffern 455 bis 455.3 MTV finden keine Anwendung. Die Ziffern 465 bis 465.3 MTV finden keine Anwendung. MTV Zifferngruppe 500 Ziffer 511.1 MTV findet keine Anwendung Ziffer 521 MTV findet keine Anwendung. Ziffer 522 MTV gilt für XxxxxXX mit den unter Ziffer 6.8 bis 6.8.10 festgelegten Abweichun- gen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der GagenAN unbefristet festangestellt wurde. Die Ziffern 530 bis 532 MTV finden keine Anwendung. Stattdessen werden die jeweils gülti- gen Regelungen des Durchführungs-Tarifvertrags Nr. 5 zum TV-ANÄ entsprechend ange- wendet. Die Ziffern 540 bis 543 MTV finden keine Anwendung. Die Ziffern 550 bis 556 MTV finden keine Anwendung. MTV Zifferngruppe 700 Die Ziffern 700 bis 744 MTV finden keine Anwendung. Tarifvereinbarungen 1 bis 18 Tarifvereinbarung 1 findet keine Anwendung Tarifvereinbarung 2 Ziffer 4.1 Satz 3 findet keine Anwendung. Tarifvereinbarung 5 findet keine Anwendung. Tarifvereinbarung 14 Für XxxxxXX ersetzt die zum Zeitpunkt der Übernahme berechnete Dauer der Betriebszu- gehörigkeit plus die danach als GagenAN verbrachte Zeit die anrechnungsfähige Dienstzeit im Sinne von Ziffer 1 der Tarifvereinbarung 14. Tarifvereinbarung 15 findet keine Anwendung Tarifvereinbarung 18 findet keine Anwendung VTV (Altersversorgung) § 1 VTV gilt für GagenAN, auf ein Einstellungsdatum kommt es nicht an. 6.8.2 Von § 3 Abs. 3 VTV wird folgendermaßen abgewichen: Die Finanzierung in der Rückde- ckungsversicherung bei der bbp beginnt zum Zeitpunkt der Übernahme und erfolgt mit einem gleichbleibenden Beitrag bis zu dem im VTV vorgesehenen Ausfinanzierungsalter. 6.8.3 4 Ziffer 3 VTV ...
MTV Zifferngruppe 400 a) Anlässlich der Aufnahme der GagenAN in den Geltungsbereich des Manteltarifver- trags erfolgt keine Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag. Die Ziffern 410 bis 416 MTV finden keine Anwendung. An die Stelle des Grundgehaltes tritt bei GagenAN ein äquivalentes Vollzeitgehalt, das zu dem in Abschnitt IV Absatz 1 genannten Zeitpunkt wie folgt berechnet wird: Kommentar [ver.di40]: Es bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten, welche Bestandteile man in das Gehalt hineinpackt und wel- che man separat regelt. Auf jeden Fall müssen alle anderen Regelungen dann zum gewählten Ansatz pas- sen. Das individuelle Teilzeitgehalt eines GagenAN entspricht dem tarifbereinigten mo- natlichen Durchschnitt der Entgelte (Gagen, Honorare, Lizenzen, Pauschalvergütun- gen, Urlaubsvergütungen, Vergütungen für Arbeitsunfähigkeitstage und Ausgleich für Arbeitszeitverkürzung, nicht jedoch Urlaubsgeld, allgemeine Zulage und eventuelle Familienzuschläge und Kindererhöhungsbeträge), die dieser Gagenempfänger in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem in Abschnitt IV Absatz 1 genannten Zeit- punkt beim BR erzielt hat. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben das ent- geltstärkste und das entgeltschwächste Kalenderjahr unberücksichtigt. Lagen zu dem in Abschnitt IV Absatz 1 genannten Zeitpunkt noch keine fünf Kalen- derjahre mit Tätigkeit vor, so wird der tarifbereinigte monatliche Durchschnitt der Entgelte berechnet, der sich aus den tatsächlich vorliegenden Zeiten ergibt. Gegebenenfalls vorliegende Zeiten mit Arbeitsverhältnissen beim BR oder bei Dritt- firmen mit Tätigkeiten für den BR sowie gegebenenfalls vorliegende Elternzeiten bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Für die Durchschnittsberechnung sind die Zeiträume maßgeblich, für die die jeweili- gen Zahlungen erfolgt oder zu beanspruchen sind und nicht die Zahlungszeitpunkte. Kommentar [ver.di41]: Es wird einzelne GagenAN mit über 100% Beschäftigungsquotient geben. Bei denen ist dann ihr „Teilzeit- gehalt“ höher als ihr äquivalentes Vollzeitgehalt. Das äquivalente Vollzeitgehalt eines GagenAN ergibt sich durch Division des indivi- duellen Teilzeitgehalts durch den individuellen Beschäftigungsquotienten gemäß Ab- satz 2.2 Buchstabe g). b) Individuelles Teilzeitgehalt und äquivalentes Vollzeitgehalt nehmen an allen Tarifer- höhungen für Arbeitnehmer des BR teil. Kommentar [ver.di42]: Diese Komponente haben wir nicht in das Gehalt gepackt. Ihre Höhe richtete sich als Gagist nach dem 12a-TV. Das soll unver...

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

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Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind: • mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren, • Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automatisiert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unterstützung und sonstigen Dienstleistungen, • Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung von Forderungen und Streitbeilegung, • Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und sonstigen Zahlungen zu bearbeiten, • die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereitzustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen), • Straftaten wie Betrug und Geldwäsche zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln und andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten, • Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung durchzuführen – einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen – und die Risiken zu beurteilen, denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht (einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist), • gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketinginformationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). 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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.