Common use of Mutterschaftsgeld Clause in Contracts

Mutterschaftsgeld. (1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben oder b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Ent- bindung nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz aufgelöst worden ist. (2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Pro- zentsatz gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage eines Nach- weises über die erfolgte Entbindung.

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Sources: Basistarifvertrag

Mutterschaftsgeld. (1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeld wenn a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben oder b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Ent- bindung Entbindung nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (siehe Anhang) aufgelöst worden ist. (2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro 13,00 EUR je Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Pro- zentsatz Prozentsatz gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Die Auszahlung Auszah- lung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage eines Nach- weises Nachweises über die erfolgte Entbindung.

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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Mutterschaftsgeld. (1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben oder b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist Mutter- schutzfrist nach der Ent- bindung Entbindung nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Mutter- schutzgesetz (siehe Anhang) aufgelöst worden ist. (2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Pro- zentsatz Prozentsatz gekürzt, für die letzten sechs Wochen Wo- chen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht WochenWo- chen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage eines Nach- weises Nachweises über die erfolgte Entbindung.

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Sources: Krankenversicherungsvertrag

Mutterschaftsgeld. (1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf MutterschaftsgeldMutter- schaftsgeld, wenn a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben ha- ben oder b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt ge- zahlt wird oder c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Ent- bindung Entbindung nach Maßgabe von § 17 9 Abs. 2 3 Mutterschutzgesetz aufgelöst worden ist. (2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Pro- zentsatz Prozentsatz gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung Entbin- dung gezahlt. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage eines Nach- weises Nachweises über die erfolgte Entbindung.

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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif