Arbeitsverhältnis Musterklauseln

Arbeitsverhältnis. 9.2.2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Schutzfrist Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist u. a., dass das Mitglied bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht oder dieses während der Schwangerschaft zulässig nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst worden ist (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V, s. auch Abschnitt 9.2.2.2 „Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber“). Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist ab dem 01.01.2018 im MuSchG nunmehr anstelle des Arbeitnehmerbegriffs des bisherigen § 1 Nr. 1 MuSchG der Beschäftigtenbegriff im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich. Eine Beschäftigung ist eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Durch die Änderung wird das MuSchG dem Anspruch gerecht, den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzubilden, zu den insbesondere auch Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter- Geschäftsführerinnen einer GmbH zählen, soweit diese aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit unter den Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV fallen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.11.2010, C- 232/09). Im Gegensatz hierzu war eine Änderung im § 24i SGB V nicht erforderlich, weshalb in diesem Zusammenhang weiterhin der Arbeitnehmerbegriff Anwendung findet.
Arbeitsverhältnis. 1 Soweit im vorliegenden GAV und seinen Anhängen nichts Ab- weichendes festgelegt ist, finden auf die Einzelarbeitsverträge die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes (ArG) und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) Anwendung. 2 Die Mitarbeitenden erhalten zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein Exemplar dieses GAV (inklusive Anhänge, Änderungen und Ergänzungen).
Arbeitsverhältnis. 410 Anstellungsvoraussetzungen 411 Probezeit 412 Berechnung der Anstellungsdauer a. die im laufenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückgelegte Zeit; b. die Dauer früherer befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse, welche mit der Post oder einer Konzerngesellschaft der Post bestanden haben, sofern der Unterbruch nicht mehr als ein Jahr gedauert hat. Dazu zählen auch Aushilfsverträge und Ausbildungsverhältnisse. Die Anrechnung erfolgt zu 100 %; c. unbezahlter Urlaub bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr im Rahmen weiter- bestehender befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge. 1Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, sofern der EAV keine Befristung vorsieht. Befristete EAV dürfen höchstens einmal als solche verlängert werden. Dieser Ausschluss von Kettenverträgen gilt auch, wenn der Unter- bruch zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses weniger als zwei Monate beträgt. Ein befris- teter EAV von weniger als sechs Monaten Dauer wird in der Regel ohne Probezeit abgeschlossen. 2Kein Kettenarbeitsverhältnis liegt vor, wenn verschiedene befristete Arbeitsverträge inhaltlich/funktional nicht miteinander zusammenhängen (andere Arbeiten, anderer Job). 3Das befristete Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch. Davon ausgenommen sind die fristlose Auflösung sowie die Auflösung während der Probezeit. 4Das befristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Ziffer 1020 dieses GAV vorzeitig aufgelöst werden, sofern dies auch im EAV entsprechend festgehalten wird. 1Teilzeitarbeit wird von der PostLogistics AG unterstützt. Wird das schrift- liche Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid auf Wunsch schriftlich zu begründen. 2Teilzeitarbeitenden werden dieselben Arbeitsbedingungen geboten wie Vollzeitangestellten. 1Jobsharing wird von der PostLogistics AG unterstützt. 2Wird dem Gesuch zugestimmt, werden die Einzelheiten in einer Vereinba- rung zwischen den betreffenden Mitarbeitenden und der PostLogistics AG festgehalten. 3Wird das schriftliche Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid auf Wunsch schriftlich zu begründen. Die Personalbeurteilung dient primär als Förderinstrument. Die Mitarbeiten- den werden jährlich mindestens einmal beurteilt.
Arbeitsverhältnis. 210 Stellenausschreibungen
Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags bei Ihrem Arbeitgeber in abhängiger und weisungsgebundener Weise beschäftigt sind. Zudem handelt es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III. Dieses liegt vor, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das nicht aufgrund von Geringfügigkeit oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei im Sinne von §§ 27, 28 SGB III ist. Beachten Sie die Abweichung von dieser Definition in § 7 Nr. 2.1.
Arbeitsverhältnis. Dem Model ist bekannt, dass durch die vorliegende Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Verpflichtung zur Zahlung eventuell anfallender Steuern, Versicherungsbeiträge und Sozialversicherungsabgaben, soweit diese anfallen, übernimmt das Model.
Arbeitsverhältnis. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit einer Wochen- arbeitszeit von mind. 15 Stunden. Sie müssen zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.
Arbeitsverhältnis. 4.1 Durch den Einsatz der von NV-EnerTech überlassenen Arbeitskräfte werden keine Arbeitsverhältnisse zwischen den von NV-EnerTech überlassenen Arbeitskräften und dem Kunden begründet; NV-EnerTech bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber. 4.2 Während des Arbeitseinsatzes auf der jeweiligen Arbeitsstelle unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Kunden. Dieser übernimmt dort die sich aus § 618 BGB ergebenden Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen vertraut. Er verpflichtet sich Datum 14.03.2017 Dokument AGB_AÜG_2017_03_14_rev_4.0 ferner, die ihm überlassenen Arbeitskräfte vorab in die besonderen, an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere in die betriebsspezifischen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen und deren Einhaltung während des Arbeitseinsatzes zu überwachen. Dies gilt insbesondere für das Arbeitszeitgesetz (ArbZG); bei etwa erforderlichen Arbeitszeitverlängerungen ist NV-EnerTech rechtzeitig vorher vom Kunden anzusprechen. Der Kunde wird den ihm überlassenen Arbeitskräften Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung stellen und sie vor Aufnahme der Tätigkeit über die Betriebsgefahren am Arbeitsplatz unterweisen. Im Fall einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird NV-EnerTech darüber vor Beginn der Beschäftigung informiert. 4.3 Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NV-EnerTech dürfen die überlassenen Arbeitskräfte weder mit der Beförderung und dem Inkasso von Geld, noch mit Botengängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufsfremd eingesetzt werden.
Arbeitsverhältnis. Dem Model ist bekannt, dass durch die vorliegende Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, sobald das gegengezeichnete Doppel des Arbeitsvertrages im Besitz von Sunrise ist.