Arbeitsverhältnis. 9.2.2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Schutzfrist Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist u. a., dass das Mitglied bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht oder dieses während der Schwangerschaft zulässig nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst worden ist (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V, s. auch Abschnitt 9.2.2.2 „Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber“). Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist ab dem 01.01.2018 im MuSchG nunmehr anstelle des Arbeitnehmerbegriffs des bisherigen § 1 Nr. 1 MuSchG der Beschäftigtenbegriff im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich. Eine Beschäftigung ist eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Durch die Änderung wird das MuSchG dem Anspruch gerecht, den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzubilden, zu den insbesondere auch Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter- Geschäftsführerinnen einer GmbH zählen, soweit diese aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit unter den Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV fallen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.11.2010, C- 232/09). Im Gegensatz hierzu war eine Änderung im § 24i SGB V nicht erforderlich, weshalb in diesem Zusammenhang weiterhin der Arbeitnehmerbegriff Anwendung findet.
Arbeitsverhältnis. 1 Soweit im vorliegenden GAV und seinen Anhängen nichts Ab- weichendes festgelegt ist, finden auf die Einzelarbeitsverträge die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes (ArG) und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) Anwendung.
2 Die Mitarbeitenden erhalten zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein Exemplar dieses GAV (inklusive Anhänge, Änderungen und Ergänzungen).
Arbeitsverhältnis. 410 Anstellungsvoraussetzungen 411 Probezeit 412 Berechnung der Anstellungsdauer
a. die im laufenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückgelegte Zeit;
b. die Dauer früherer befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse, welche mit der Post oder einer Konzerngesellschaft der Post bestanden haben, sofern der Unterbruch nicht mehr als ein Jahr gedauert hat. Dazu zählen auch Aushilfsverträge und Ausbildungsverhältnisse. Die Anrechnung erfolgt zu 100 %;
c. unbezahlter Urlaub bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr im Rahmen weiter- bestehender befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge. 1Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, sofern der EAV keine Befristung vorsieht. Befristete EAV dürfen höchstens einmal als solche verlängert werden. Dieser Ausschluss von Kettenverträgen gilt auch, wenn der Unter- bruch zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses weniger als zwei Monate beträgt. Ein befris- teter EAV von weniger als sechs Monaten Dauer wird in der Regel ohne Probezeit abgeschlossen. 2Kein Kettenarbeitsverhältnis liegt vor, wenn verschiedene befristete Arbeitsverträge inhaltlich/funktional nicht miteinander zusammenhängen (andere Arbeiten, anderer Job). 3Das befristete Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch. Davon ausgenommen sind die fristlose Auflösung sowie die Auflösung während der Probezeit. 4Das befristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Ziffer 1020 dieses GAV vorzeitig aufgelöst werden, sofern dies auch im EAV entsprechend festgehalten wird. 1Teilzeitarbeit wird von der PostLogistics AG unterstützt. Wird das schrift- liche Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid auf Wunsch schriftlich zu begründen. 2Teilzeitarbeitenden werden dieselben Arbeitsbedingungen geboten wie Vollzeitangestellten. 1Jobsharing wird von der PostLogistics AG unterstützt. 2Wird dem Gesuch zugestimmt, werden die Einzelheiten in einer Vereinba- rung zwischen den betreffenden Mitarbeitenden und der PostLogistics AG festgehalten. 3Wird das schriftliche Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid auf Wunsch schriftlich zu begründen. Die Personalbeurteilung dient primär als Förderinstrument. Die Mitarbeiten- den werden jährlich mindestens einmal beurteilt.
Arbeitsverhältnis. 210 Stellenausschreibungen
Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags bei Ihrem Arbeitgeber in abhängiger und weisungsgebundener Weise beschäftigt sind. Zudem handelt es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III. Dieses liegt vor, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das nicht aufgrund von Geringfügigkeit oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei im Sinne von §§ 27, 28 SGB III ist. Beachten Sie die Abweichung von dieser Definition in § 7 Nr. 2.1.
Arbeitsverhältnis. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit einer Wochen- arbeitszeit von mind. 15 Stunden. Sie müssen zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.
Arbeitsverhältnis. Dem Model ist bekannt, dass durch die vorliegende Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Verpflichtung zur Zahlung eventuell anfallender Steuern, Versicherungsbeiträge und Sozialversicherungsabgaben, soweit diese anfallen, übernimmt das Model.
Arbeitsverhältnis. Dem Model ist bekannt, dass durch die vorliegende Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Arbeitsverhältnis. 10.1. Der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
10.2. Während des Arbeitseinsatzes untersteht der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verleihers, den Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. So hat der Entleiher sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltende Unfallverhütung und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen
10.3. Betreibt der Entleiher selbst eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma oder besitzt er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist es ihm ausdrücklich untersagt, den
Arbeitsverhältnis. 4.1 Durch den Einsatz der von Zeller Zeitarbeit überlassenen Arbeitskräfte werden keine Arbeitsverhältnisse zwischen den von Zeller Zeitarbeit überlassenen Arbeitskräften und dem Kunden begründet; Xxxxxx Zeitarbeit bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber.
4.2 Während des Arbeitseinsatzes auf der jeweiligen Arbeitsstelle unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Kunden. Dieser übernimmt dort die sich aus 618 BGB ergeben Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen vertraut. Er achtet auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit gem. AZG; bei etwa erforderlichen Arbeitszeitverlängerungen ist Zeller Zeitarbeit rechtzeitig vorher von dem Kunden anzusprechen.
4.3 Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Xxxxxx Zeitarbeit dürfen die überlassenen Arbeitskräfte weder mit der Beförderung und dem Inkasso von Geld, noch mit Botengängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufsfremd eingesetzt werden.