Grundsätzliches Musterklauseln

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung
Grundsätzliches. Der Leistungsgeber als Vermieter oder Untervermieter gestattet dem Leistungsnehmer als Mieter oder Untermieter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Nutzung der Mietflächen, die zum Änderungsstichtag für die im Anlagevermögen des Leistungsnehmers befindliche BK-Technik (nachfolgend “BK-Technik” genannt) genutzt werden. Die BK-Technik umfasst die · Übertragungstechnik (insbesondere ÜBK, bBK, Fibre Node und Verstärkerpunkte) · Satelliten-Empfangsanlagen · Antennen zum Rundfunkempfang · AMTV-Richtfunkeinrichtungen und · sonstige Einrichtungen (Schränke etc.) Die Mietflächen umfassen Flächen · auf Grundstücken · in Betriebsräumen · in Nebenräumen (Keller, Lagerflächen etc.) und · auf Antennenplattformen bzw. -trägern (einschließlich der diesen unmittelbar zugehörigen Technikflächen auf Grundstücken oder in Gebäuden nachfolgend “Antennenflächen” genannt). Als “Standort” wird in diesem Term Sheet jedes Grundstück, jeder Betriebsraum, jeder Nebenraum und jede Antennenplattform bezeichnet, die am Änderungsstichtag ganz oder teilweise für BK-Technik genutzt werden.
Grundsätzliches. Der Leistungsgeber stellt dem Leistungsnehmer Energie zum Betrieb der BK-Technik zur Verfügung. Es handelt sich dabei um Energie, die dem Leistungsgeber zum Änderungsstichtag von der Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, Münster (nachfolgend “DeTe Immobilien” genannt) und von Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend “EVU” genannt) geliefert wird (die DeTeImmobilien und die EVUs nachfolgend auch jeweils “Vorlieferant” genannt).
Grundsätzliches. Der/die Arbeitgeberin und die ABH vereinbaren die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG. Der/Die Arbeitgeberin beabsichtigt, die Fachkraft als Pflegefachmann/-frau zu beschäftigen. Ansprechpartner seitens des Arbeitgebers für dieses Verfahren ist Herr/Frau  ,   (Postadresse),   (Emailadresse),   (Telefon). Die Beauftragung/Bevollmächtigung durch den/die Arbeitgeberin ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Der/Die Arbeitgeber/in schließt die Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern in Vollmacht von Herrn/Frau   (vollständiger Name lt. Pass), geboren am   in   (lt. Pass) - nachfolgend Fachkraft. Herr/Frau   ist   Staatsangehörige/r und im Besitz eines anerkannten, gültigen Nationalpasses. Eine Farbkopie des Passes ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Herr/Frau   ist zur Zeit wohnhaft in   (Postanschrift) und erreichbar unter:   (Emailadresse),   (Telefon). Bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Eine Farbkopie der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus in diesem anderen EU-Staat ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Bevollmächtigung des/der Arbeitgebers/in durch die Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens inkl. Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Ansprechpartner seitens der ABH für dieses Verfahren ist Herr/Frau  , Landkreis Fulda Ausländerbehörde, Behördenhaus am Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx-xxx-Xxxxx-Xxxxx 0-0 (Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx), 00000 Xxxxx (Postadresse), @xxxxxxxxx-xxxxx.xx (Emailadresse), 0661/6006-  (Telefon). Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Optimierung der Prozessschritte zur Visum-erteilung zum Zweck der Erwerbstätigkeit für die Fachkraft durch adressatenorientierte Beratung und zielorientiert gebündelte Vorbereitung durch die ABH. Die ABH ist in diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren für den Arbeitgeber und die Fachkraft die zentrale Ansprechpartnerin. Sie nimmt Sendungen des Arbeitgebers und der zu beteiligenden zuständigen Stellen entgegen und leitet diese unverzüglich an die jeweiligen Adressaten weiter. Sie berät den/die Arbeitgeberin zu Fragen der Einwanderung seiner/ihrer Fachkraft, schlägt ggf. denkbare Alternativen vor und vermittelt nötigenfalls zwischen Arbeitgeber/in und der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle (hier: Regierungspräsidium Darmstadt), der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung. Die ABH ist zentrale Verfahrensmittl...
Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen Teils. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.
Grundsätzliches. Die Bonuszahlungen sind leistungsabhängig und werden nicht garantiert, mit Ausnahme einer möglichen garantierten variablen Vergütung im ersten Jahr der Beschäftigung. Bonuszahlungen sollen die Geschäftsergebnisse widerspiegeln, die individuelle Leistung sowie die konsolidierten Geschäftsergebnisse und die Kapitalposition der Addiko Gruppe berücksichtigen. Bonuszahlungen können erst nach Vorlage des geprüften konsolidierten IFRS-Abschlusses erfolgen, der vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellt wurde.
Grundsätzliches. Für sämtliche Bestell- und Mitteilungsvorgänge gilt, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, Folgendes: Die Vertragspartner nutzen zur Einzelgeschäftsfallabwicklung für sämtliche Bestell- und Mitteilungsvorgänge sowie für Entstörungsprozesse, die in diesem Vertrag geregelt sind, einheitliche elektronische Schnittstellen. Sämtliche Bestell- und Mitteilungsvorgänge werden, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, über diese elektronischen Schnittstellen vorgenommen. Unvollständigkeiten bzw. Unverständlichkeiten haben dann und solange keine Auswirkungen, solange sie so geringfügig sind, dass die Bearbeitung des Bestell- und Mitteilungsvorganges hierdurch nach objektiven Kriterien nicht beeinträchtigt ist.
Grundsätzliches. Nach § 252 Absatz 1 Ziffer 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sind die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten und - soweit sie nicht zum Anlagestock fondsgebundener Lebensversicherungen gemäß § 341d HGB gehören - höchstens mit ihren Anschaffungskosten (§ 253 Absatz 1 HGB) bzw. - im Falle der in § 341c HGB genannten Kapitalanlagen - ihrem Nennwert an- zusetzen. Übersteigt der Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiesenen Wert, entstehen Bewertungsreserven. Grundlage für die Berechnung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven des Teils der Kapitalanlagen, der durch die Prämienzahlungen zu Kapital bildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung ent- standen ist (überschussbeteiligungsrelevante Bewertungsreserven). Sofern sich aus der Überschussbeteiligung einer Zusatzversicherung verzinslich anzusammelnde Überschussanteile ergeben, wird Ih- rem Vertrag bei Beendigung ein Anteil an dem aktuellem Wert der Bewertungsreserven, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, mittels eines verursachungsorientier- ten Verfahrens rechnerisch zugeordnet. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist die unter Ziffer 3.2 beschriebene Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven wesentlich. Die Ihrem Vertrag nach § 153 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven sind der Teil der überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven, der dem Anteil der Bemessungsgröße Ihres Vertrages an der Summe über die Bemessungsgrößen aller Verträge mit Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entspricht. Als Beteiligung an den Bewer- tungsreserven wird bei Vertragsbeendigung die Hälfte des Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordneten Teils der Bewertungsreserven fäl- lig. Der aus jedem Ansammlungsguthaben resultierende fällig werdende Anteil an der Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Er- höhung der aus dem jeweiligen Ansammlungsguthaben fälligen Leistung verwendet.
Grundsätzliches. Die Wochenarbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 40 Stunden, verteilt auf 5 Tage (§ 6 Abs. 1 KAO).1 Die Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag.
Grundsätzliches. Für jeden Auftrag gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichungen von unserer Vorschreibung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in der allein als Auftragsbestätigung fungierenden Zweitschrift unserer Bestellung besonders hervorgehoben werden und von uns schriftlich anerkannt worden sind. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken sind unbedingt unsere Bestellzeichen anzuführen. In Ausnahmefällen mündlich erteilte Aufträge haben nur bei Angabe einer Bestellnummer Gültigkeit. Der Auftrag gilt auch dann als angenommen, wenn nicht unverzüglich ein Widerspruch erfolgt. Jede Erklärung, mit der wir Verpflichtungen übernehmen oder Rechte aufgeben, bedarf der Schriftform und der Unterschrift zweier hierzu befugter Personen. Dies gilt auch für die Erklärung, von dieser Form abweichen zu wollen.