Nachweis der Pfandreife. Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einlagenkreditinstitut und Pfandgläubiger genügt zum Nachweis der Pfandreife im Verhältnis zwischen Bank und Einla- genkreditinstitut die schriftliche Erklärung des Pfandgläubigers. Nach Erhalt der Erklärung ist die Bank berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Pfandgläubiger zu zahlen.