Ablehnung der Ausführung. (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.
(3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.
Ablehnung der Ausführung. Sind die Ausführungsbedingungen (Nummer 6) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kontoinhaber unverzüglich informieren.
Ablehnung der Ausführung. Sind die Ausführungsbedingungen (Nummer 4) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Auftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank das Einlagenkreditinstitut unverzüglich infor- mieren.
Ablehnung der Ausführung. Die Bank wird in Ergänzung der Nummer 1.7 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr die Ausführung des Auftrags ablehnen, wenn: • das Belastungskonto nicht für Echtzeit-Überweisungen vereinbart wurde, • die Kontowährung des Belastungskontos nicht der Euro ist, • die Prüfung der Ausführungsbedingungen, zum Beispiel die wirksame Autorisierung, die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes oder der Embargobestimmungen nicht kurzfristig abschließend möglich ist, • der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers über das von der Bank genutzte Zahlungssystem nicht erreichbar ist, insbesondere weil dieser dieses Verfahren nicht nutzt. Die Bank wird den Kunden darüber entsprechend der Nummer 1 informieren.
Ablehnung der Ausführung. Sind die Ausführungsbedingungen (Nummer 4 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Aus- führung des Auftrags ablehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers nicht über den SCL erreichbar ist. Über die Ableh- nung wird die Bank das Einlagenkreditinstitut unverzüglich informieren.
Ablehnung der Ausführung. Sind die Ausführungsbedingungen (Nummer 4 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Aus- führung des Auftrags ablehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass die beteiligten Kreditinstitute nicht über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ erreichbar sind. Hierüber wird die Bank das Einlagenkreditinstitut unverzüglich informieren.
Ablehnung der Ausführung. (1 ) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauf- trags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
Ablehnung der Ausführung. (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nr. 1.6 Abs. 1) nicht erfüllt, kann die ebase die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die ebase den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nr. 2.2.1 bzw. Nr. 3.1.2 und 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auf dem (Online-)Kontoauszug, der im Online-Postkorb zum Abruf, d. h. zur Ansicht, zum Herunterladen, zum Ausdruck und zur Speicherung zur Verfügung gestellt wird, geschehen. Dabei wird die ebase, soweit möglich, die Gründe der Ableh- nung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die ebase erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungs- dienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die ebase dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm ggf. den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.
(3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überwei- sungsauftrages berechnet die ebase das im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.
Ablehnung der Ausführung. Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Abs. 1) nicht erfüllt, kann die Ikano Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Ikano Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Ikano Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Ist eine vom Kunden an- gegebene Kundenkennung für die Ikano Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Ikano Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Ikano Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.
Ablehnung der Ausführung. (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 bzw. 3.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden den entsprechenden Geldbetrag wieder auf seinem Fidor Smart Geschäftskonto gutschreiben.
(3) Die Bank macht ihre Kunden darauf aufmerksam, dass insbesondere bei Überweisungen ins Ausland Wechselkursschwankungen bestehen, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Für den Kunden gilt der ihm bei seinem Überweisungsauftrag angezeigte Wechselkurs. Sollte der entsprechende Fremdwährungsbetrag ihrem Empfänger nicht gutgeschrieben werden können und es zu einem Rückläufer kommen, gilt der an diesem Tag gültige Wechselkurs,