Preiserhöhung Musterklauseln
Preiserhöhung. 6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorher- sehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmiet- preises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimm- ten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhö- hungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, oder Materialkosten wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In der Rechnung wird die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Preiserhöhung. DiCommerce behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise bei einer Änderung der Marktbedingungen, insbesondere bei Erhöhungen der Beschaffungskosten, Lohnkosten oder sonstiger Betriebskosten, anzupassen. Eine Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich angekündigt. Die Preiserhöhung gilt als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. In diesem Fall steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Preiserhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres sind auf maximal die Inflationsrate des Vorjahres zuzüglich 8 Prozentpunkte beschränkt.
Preiserhöhung. 5.1. Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. verteuert hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. über die Preiserhöhung gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. geltend zu machen.
Preiserhöhung. Nach Ablauf der ersten 12 Monate, maximal einmal pro Kalenderjahr, kann Adverity die Gebühren nach eigenem Ermessen entweder um 7 % oder um die o zielle Inflationsrate (basierend auf dem von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex in Österreich vor Adverity`s Mitteilung über die Gebührenerhöhung) erhöhen, je nachdem, welcher Wert höher ist, um die kontinuierlichen Bemühungen von Adverity zur Erweiterung und Verbesserung seiner SaaS zu unterstützen. Adverity wird den Kunden 60 Tage im Voraus über eine Gebührenerhöhung informieren..
Preiserhöhung. Wenn und soweit sich ihre folgenden Kosten die Versorgung mit Fernseh- und Hörfunkfunksignalen sowie Telekommunikationsdiensten insgesamt erhöhen, ist DNS:NET bei einer Erhöhung der Kosten zu einer Erhöhung der Entgelte berechtigt: Signalkosten oder Kosten dritter Vorlieferanten, Urheberrechts- vergütungen, oder besondere Kosten für die technische Bereitstellung von Diensten/der Versorgung, Lohn- und Materialkosten und Kosten durch Umrüstungen von Kopfstellen, die technisch oder rechtlich erforderlich oder angezeigt sind.
Preiserhöhung. Die SG Flensburg-Handewitt Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG hat das Recht, die Dauerkartenpreise zu Beginn einer jeweiligen Saison zu erhöhen. Sollte dies der Fall sein, wird die Preisveränderung den Vertragsinhabern rechtzeitig vor der Abwicklung mitgeteilt, sodass die Kündigungsfrist jederzeit eingehalten werden kann.
Preiserhöhung. 6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr al 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten. Die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3 % des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.
Preiserhöhung. Ist der Vertrag zu unseren Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Bearbeitungskosten um mehr als 5 %, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend um die insgesamt erhöhten Kosten zu erhöhen.
