Preiserhöhung Musterklauseln

Preiserhöhung. 6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt. 6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorher- sehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. 6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmiet- preises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimm- ten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhö- hungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen. 4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. 4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, oder Materialkosten wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In der Rechnung wird die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Preiserhöhung. DiCommerce behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise bei einer Änderung der Marktbedingungen, insbesondere bei Erhöhungen der Beschaffungskosten, Lohnkosten oder sonstiger Betriebskosten, anzupassen. Eine Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich angekündigt. Die Preiserhöhung gilt als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. In diesem Fall steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Preiserhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres sind auf maximal die Inflationsrate des Vorjahres zuzüglich 8 Prozentpunkte beschränkt.
Preiserhöhung. Die SG Flensburg-Handewitt Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG hat das Recht, die Dauerkartenpreise zu Beginn einer jeweiligen Saison zu erhöhen. Sollten die Dauerkartenpreise für die jeweils nächste Spielzeit erhöht werden, wird dies dem Abonnenten bis spätestens Ende Februar der jeweils vorhergehenden Saison mitgeteilt, sodass die Kündigungsfrist eingehalten werden kann.
Preiserhöhung. Änderungen der Preise insbesondere Erhöhungen werden rechtzeitig per Newsletter oder E-Mail beim Nutzer angezeigt. VOIP2GSM s.r.o. kann nicht sicherstellen, dass der Nutzer den Newsletter oder die E-Mail erhält, sodass der Nutzer dazu verpflichtet wird, die Preise regelmäßig selbst zu prüfen. Eine Preiskorrektur, welche auf einen Eingabefehler zurückzuführen ist, kann jederzeit ohne Ankündigung erfolgen. Preisänderungen wirken sich nie auf in der Vergangenheit liegende Leistungen aus.
Preiserhöhung. Wir behalten uns vor, den mit dem Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. • In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber uns erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten sowie bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine einseitige Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie 8% des Reisepreis nicht übersteigt und nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reistermin verlangt wird. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung des Reisepreises uns gegenüber geltend zu machen. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. und 4.2. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reise-beginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Rei- severanstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf ...
Preiserhöhung. Ist der Vertrag zu unseren Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Bearbeitungskosten um mehr als 5 %, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend um die insgesamt erhöhten Kosten zu erhöhen.
Preiserhöhung. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Käufers ist ausgeschlossen.
Preiserhöhung. Jährliche Preiserhöhungen und Änderungen der Saisonzeiten bleiben uns vorbehalten. Die ausgewiesenen Preise auf Buchungsbestätigungen sind nach einer Preiserhöhung oder Änderung der Saisonzeit nicht mehr gültig.