Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen. 4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. 4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
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Sources: Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren, Steuern oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, Beförderungskosten (insbesondere die TreibstoffkostenFlugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. oder Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden Reisenden verlangen.
4.2. 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. 4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. 4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. 4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden Reisenden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden Reisenden aus seinem Programm Angebot anzubieten. Der Kunde Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
4.6 Holland America Line: Der Vertragspreis umfasst keine Angebote und Dienstleistungen, die üblicherweise an die Reisenden auf Holland America Line-Kreuzfahrten verkauft werden (z. B. Spielkasino, Fotos, Videos, Körperpflege und Massage, Shops, Speisen in Spezialitätenrestaurants sowie andere Speisen und Getränke, die in der Regel vom Reisenden auf Holland America Line-Kreuzfahrten bezahlt werden, Landausflüge, Bingo, Internetcafé, Einkaufsangebote, Kunstauktionen und Smoking-Verleih). Ein optionaler Bedienungszuschlag von US$12,50 pro ▇▇▇▇ in Kabinen oder US$13,50 pro ▇▇▇▇ in Suiten wird täglich automatisch auf die Rechnung gebucht. Falls unser Service die Erwartungen übertrifft, kann der Reisende diesen Betrag am Ende der Kreuzfahrt anpassen. Auf Wunsch kann der Betrag auch vom Bordkonto gestrichen werden. Der Bedienungszuschlag wird in voller Höhe an die Besatzungsmitglieder von Holland America Line ausbezahlt. In den Bars und bei Weinbestellungen im Restaurant wird darüber hinaus automatisch ein Bedienungszuschlag in Höhe von 15 % berechnet.
4.7 Seabourn: Der Vertragspreis für Seabourn-Produkte umfasst keine Angebote und Dienstleistungen, die üblicherweise an die Reisenden auf Seabourn-Kreuzfahrten verkauft werden (z. B. Spielkasino, Körperpflege und Massage, Shops, Premium-Speisen und Getränke, die in der Regel vom Reisenden auf Seabourn-Kreuzfahrten bezahlt werden, Landausflüge, Bingo, Internetcafé und Einkaufsangebote).
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Sources: General Terms and Conditions
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter 1. PBR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.42. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter PBR nicht vorhersehbar waren.
4.53. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann PBR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PBR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
2. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann PBR vom Kunden verlangen.
4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber PBR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für PBR verteuert hat.
6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter PBR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter PBR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters von PBR über die Preiserhöhungen diesem Preiserhöhung gegenüber PBR geltend zu machen.
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Sources: Reisevertrag
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren, Steuern oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, Beförderungskosten (insbesondere die TreibstoffkostenFlugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. oder Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden Reisenden verlangen.
4.2. 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. 4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. 4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. 4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden Reisenden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden Reisenden aus seinem Programm Angebot anzubieten. Der Kunde Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
4.6 Holland America Line: Der Vertragspreis umfasst keine Angebote und Dienstleistungen, die üblicherweise an die Reisenden auf Holland America Line-Kreuzfahrten verkauft werden (z. B. Spielkasino, Fotos, Videos, Körperpflege und Massage, Shops, Speisen in Spezialitätenrestaurants sowie andere Speisen und Getränke, die in der Regel vom Reisenden auf Holland America Line-Kreuzfahrten bezahlt werden, Landausflüge, Bingo, Internetcafé, Einkaufsangebote, Kunstauktionen und Smoking-Verleih). Ein optionaler Bedienungszuschlag von us$13,50 pro ▇▇▇▇ in Kabinen oder us$15,00 pro ▇▇▇▇ in Suiten wird täglich automatisch auf die Rechnung gebucht. Falls unser Service die Erwartungen übertrifft, kann der Reisende diesen Betrag am Ende der Kreuzfahrt anpassen. Auf Wunsch kann der Betrag auch vom Bordkonto gestrichen werden. Der Bedienungszuschlag wird in voller Höhe an die Besatzungsmitglieder von Holland America Line ausbezahlt. In den Bars und bei Weinbestellungen im Restaurant wird darüber hinaus automatisch ein Bedienungszuschlag in Höhe von 15 % berechnet.
4.7 Seabourn: Der Vertragspreis für Seabourn-Produkte umfasst keine Angebote und Dienstleistungen, die üblicherweise an die Reisenden auf Seabourn-Kreuzfahrten verkauft werden (z. B. Spielkasino, Körperpflege und Massage, Shops, Premium-Speisen und Getränke, die in der Regel vom Reisenden auf Seabourn-Kreuzfahrten bezahlt werden, Landausflüge, Bingo, Internetcafé und Einkaufsangebote).
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Sources: Kreuzfahrbedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter TUI Cruises behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Flug- hafengebühren, Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter TUI Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden folgenden Berechnung erhöhen:
a) : - Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom TUI Cruises von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) . - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten gefor- derten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz Einzel platz kann der Reiseveranstalter ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ vom Kunden verlangen.
4.2. b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber dem Reiseveranstalter TUI Cruises erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter TUI Cruises verteuert hat.
4.3. c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter TUI Cruises verteuert hat.
4.4. d) Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 8 ist nur zulässig, sofern wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter von TUI Cruises nicht vorhersehbar waren.
4.5. e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter informiert ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ den Kunden Kun- den unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informierenvon dem Änderungsgrund. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend mit Eingang beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter TUI Cruises in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem Preiserhöhung TUI Cruises gegenüber geltend zu machen.
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Sources: Reisebedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter 4.1 SILVERSEA behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. 4.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, Beförderungskosten (insbesondere die TreibstoffkostenFlugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann der Reiseveranstalter SILVERSEA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz/ die Kabine bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter SILVERSEA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- Sitzplätze bzw. Kabinenplätze der Kabinen des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. die Kabine kann der Reiseveranstalter SILVERSEA vom Kunden verlangen.
4.2. 4.3 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter SILVERSEA erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter SILVERSEA verteuert hat.
4.3. 4.4 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter SILVERSEA verteuert hat.
4.4. 4.5 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter SILVERSEA nicht vorhersehbar waren.
4.5. 4.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter SILVERSEA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters von SILVERSEA über die Preiserhöhungen diesem dieser gegenüber geltend zu machen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇▇ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, Beförderungskosten (insbesondere die TreibstoffkostenFlugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann der Reiseveranstalter CUNARD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter CUNARD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter CUNARD vom Kunden verlangen.
4.2. 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter CUNARD erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter CUNARD verteuert hat.
4.3. 4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇▇ verteuert hat.
4.4. 4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇▇ nicht vorhersehbar waren.
4.5. 4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇▇ den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters von CUNARD über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
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Sources: Allgemeine Reisebedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter 6.1 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse etwa Straßen- und Parkgebühren) nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. : Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die TreibstoffkostenKraftstoffkosten, oder Abgaben für bes- timmte Leistungen, so kann ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ den Preis bis zu 10 % der Reiseveranstalter den Reisepreis vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung Berech- nung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls . In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen von ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ pro Beförderungsmittel geforderten geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten Kosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels Fahrzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ vom Kunden verlangen.
4.2. b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht Preis um den entsprech- enden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. c) Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern wenn zwischen Vertragsabschluss Vertragsschluss und dem den vereinbarten Reisetermin Termin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss Vertragsschluss weder eingetreten noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung d) Über eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises Preises hat der Reiseveranstalter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. , die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.2 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 3 % der vereinbarten Vergütung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren Zahlungsverpflichtung vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubietenVertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte Rücktritt ist von dem Kunden unverzüglich nach der Mitteilung Zugang des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem Erhöhungsverlangens gegenüber geltend ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ zu machenerklären.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preiserhöhung. Der Reiseveranstalter Pflieger behält sich vor, den im Reisevertrag Reise- vertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende betref- fende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter Pflieger den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter Pflieger vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen Beförde- rungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten Beförderungs- mittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten Beförde- rungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kabinenplätze plätze des vereinbarten Beförderungsmittels Beförderungs- mittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter Pflieger vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter Pflieger erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechsel- kurse nach Abschluss des Reise- vertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter Pflieger verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss Vertrags- abschluss und dem vereinbarten Reisetermin Reise- termin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten eingetre- ten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter ▇▇▇▇▇- ger nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung Ände- rung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter Pflieger den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigtberech- tigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter Pflieger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Programm anzubietenihrem Angebot anzu- bieten. Der Kunde hat die zuvor genannten ge- nannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters von Pflieger über die Preiserhöhungen Preis- erhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
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Sources: Reisevertrag