Programmänderungen Musterklauseln

Programmänderungen. Der Veranstalter behält sich jederzeitige Programmänderungen vor. Änderungen begründen kein Recht zur Stornierung und Erstattung der Teilnahmegebühren, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung im Wesentlichen erhalten bleibt. In einem solchen Fall erfolgt für einzelne ausgefallene Programmpunkte oder Änderungen im Programm auch keine anteilige Erstattung von Teilnahmegebühren
Programmänderungen. Der Nutzer darf an der Software keine Änderungen vornehmen bzw. durch Dritte vornehmen lassen. Davon ausgenommen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige geringfügige Verbesserungsmaßnahmen. Dem Nutzer ist es jedenfalls untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Außerdem darf die Software nicht dekompiliert oder auf irgendeine andere Weise in den Quellcode zurückgeführt oder mit ihrer Hilfe ein konkurrierendes oder abgewandeltes Programm erstellt werden. Als generelle Ausnahme von den vorhergehenden Bestimmungen ist der Nutzer durch diese Vereinbarung nicht an der Ausübung der ihm als Arztpraxis inklusive des jeweiligen Berufsrechts, zwingend gesetzlich zustehenden Rechte gehindert.
Programmänderungen. Wünscht der Lizenznehmer Änderungen und Erweiterung-en der Programme, so sind dar- über zwischen Lizenznehmer und uns geson- derte Vereinbarungen zu treffen. Vereinbarte Programmänderungen oder -erweiterungen berechtigen den Lizenznehmer nicht, die Zah- lung bis zur Fertigstellung der Erweiterung oder Änderung zurückzuhalten. Wir sind be- rechtigt, nach Übergabe der Änderungen und Erweiterungen an den Lizenznehmer eine zu- sätzliche Lizenzgebühr für diese Änderungen und Erweiterungen für die restliche Lizenz- dauer zu berechnen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Ände- rungen in dem ihm überlassenen Programm ohne unsere Zustimmung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Zu- stimmung gilt als erteilt, wenn die Änderungen über die von uns vorgegebenen Schnittstellen vorgenommen werden. Nimmt der Lizenz- nehmer Änderungen ohne Zustimmung des Lizenzgebers vor, erlischt unsere Gewährleis- tung nach Ziff. 5. Wir können in diesem Fall außerdem die Lizenz aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz verlangen.
Programmänderungen. (Software wie auch Hardware oder daraus resultierende Aktivitäten) bleiben auch nach Absendung der Auftragsbestätigung der KST ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch weder Produkt noch Funktionalität sowie Lieferzeit wesentlich verändert werden und diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
Programmänderungen. 103. Das Programm des Events ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die Bike Plan AG korrekt. 104. Die Bike Plan AG behält sich das Recht vor, in Absprache mit dem Kunden aber nach eigenem Ermessen Programmpunkte, den Zeitplan und/oder weitere Aspekte der Durchführung der Veranstaltung zu ändern oder zu streichen. 105. Die Bike Plan AG behält sich auch vor, Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
Programmänderungen. 13.1. Sollte die Durchführung einzelner Programmpunkte auf Grund des Wetters, der Verkehrslage oder anderer Umstände nicht sinnvoll sein, so werden von unserer Reiseleitung bzw. Vertretung gleichwertige Alternativen angeboten. Programmänderungen sind daher vorbehalten. 13.2. Die An- und Ablegezeiten bei Kreuzfahrten sind Richtzeiten. Wenn wegen Niedrig- /Hochwasser oder Schiffsdefekt eine Strecke nicht befahren werden kann, behält sich die Reederei das Recht vor, die Gäste auf dieser Strecke mit Bussen zu befördern, in Hotels unterzubringen und/oder den Streckenverlauf zu ändern. Unter Umständen ist der Umstieg auf ein anderes Schiff nötig.
Programmänderungen. 3.1 Ändert der Auftragnehmer Programme, die reputatio benutzt, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen reputatio unverzüglich mitzuteilen. 3.2 reputatio kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr neue Pro- grammversionen zu im Einzelfall zu vereinbarenden Vergütungssät- zen überlässt. 3.3 reputatio ist berechtigt, an den Programmen Änderungen vor- zunehmen. Änderungen durch Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Er wird die Zustimmung zu Anpassungen erteilen, wenn er sie nicht selbst gegen Vergütung durchführt. Die Nutzungs- rechte an diesen Änderungen stehen reputatio zu. Dem Auftragneh- mer können auf Verlangen und nach gesonderter Vereinbarung Nut- zungsrechte an den Änderungen eingeräumt werden. Weitergehende Rechte von reputatio aus § 69e UrhG bleiben unberührt. 3.4 Soweit nicht gemäß Ziffer 2.7 Vereinbarungen über die Überlas- sung der Quellprogramme getroffen wurden, stellt der Auftragnehmer reputatio für die Änderungen die Quellprogramme einschließlich vorhandener Erläuterungen auf Anfrage zur Verfügung. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, auf Verlangen von reputatio die Änderung gegen Vergütung durchzuführen. Einzelheiten werden gesondert vereinbart. 3.5 Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dieser Ziffer 3 en- den für jede Programmversion fünf Jahre nach deren Übergabe, frü- hestens aber mit Verjährung der Mängelansprüche. reputatio kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verlangen, dass der Auftragneh- mer nach seiner Xxxx entweder das Quellprogramm weiter verwahrt oder reputatio übergibt. Für die Übergabe der Quellprogramme kön- nen Regelungen getroffen werden, die eine nicht vertragsgemäße Nutzung ausschließen.
Programmänderungen. Abs. 1 / Muss eine Werbeeinschaltung aus programmtechnischen oder sonstigen programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störungen oder aus anderen Gründen aus, die weder Radio Karlsruhe noch die Vertragspartei zu vertreten haben und ist auch eine Ver- schiebung nicht möglich, so besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Ausstrahlung des gebuchten Sendebeitrages. Eine Rückzahlung des geleisteten Grundpreises findet nicht statt. Abs. 2 / Im Übrigen hat der Vertragspartner unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises nur, wenn der Sendebeitrag nicht an einem gleichwertigen Sendetermin (gleiches Stunden- / Preissegment) ausgestrahlt werden kann. Die Beurteilung obliegt allein Radio Karlsruhe.
Programmänderungen. Aus aktuellem Anlass kann vom Programmverantwortlichen bzw. der Programmgeschäftsführung der Sendetermin verschoben oder ausgesetzt werden.
Programmänderungen. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Die Veranstalterin bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Gastes wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.