Provisionsverlangen Musterklauseln

Provisionsverlangen. Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Ver- mittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch „Hauptvertrag“ genannt) betreffend der in dem Exposé jeweils dargestellten Immobilie beziehungsweise Fläche (im Folgenden „Maklerleistung“) ist bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision verdient und fällig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. Vertrag. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem Anschreiben oder dem Exposé schriftlich darauf hinge- wiesen wurde, dass die Nachweis- oder Vermittlungsleistung für das betroffene Objekt provisionsfrei erfolgt. Die Provision ist auch fällig, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter, der in einem Rechtsverhältnis zu Ihnen steht, den Hauptvertrag abschließt, sofern unsere Maklerleistung von Ihnen an diesen Dritten vermittelt wurde. Bei Abschluss eines Hauptvertrages werden Sie JLL unverzüglich Ko- pien der für die Bemessung der vorstehenden Provision wesentlichen Seiten des unterzeichneten Hauptvertrages zur Verfügung stellen. of Jones Lang LaSalle GmbH, hereinafter referred to as “JLL”, I. Real estate agency agreement
Provisionsverlangen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch den Makler vermittelten Vertrages (z. B. Kauf- vertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher be- zeichnete Maklerprovision oder Vergütung zu zahlen. Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich ver- einbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer (zurzeit 19 %) zu zahlen. Eine ent- sprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrück- lich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle des Nach- weises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietver- trages verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts anderes vereinbart ist – eine Provision in Höhe von zwei Monatsmieten zu zahlen. Durch die Neufassung des WoVermG wird üblicherweise der Vermieter der Auftraggeber des Maklers sein. Ist das Paket „Immobilienvermietung BASIS“ oder „Immobili- envermietung KOMFORT“ mit dem Auftraggeber vereinbart, richtet sich der Preis nach der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Preise. Sollte es in Ausnahmefällen zum Abschluss eines Suchauf- trages in Textform mit dem Mieter als unser Auftrag- geber kommen und der Auftrag des Vermieters zur Vermietung einer Wohnung danach uns eingeholt werden, beträgt die Provision des Mieters 2,38 Mo- natsmieten (inkl. MwSt.). Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht gestellt sein soll- te, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes verein- bart ist. Die Stellung der Rechnung ist keine Fällig- keitsvoraussetzung. Der Kunde kommt mit der Zah- lung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Hono- raranspruch ausgleicht.
Provisionsverlangen. Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch „Hauptvertrag“ genannt) betreffend der in dem Exposé jeweils dargestellten Immobilie beziehungsweise Fläche (im Folgenden „Maklerleistung“) ist bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision verdient und fällig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. Vertrag. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem Anschreiben oder dem Exposé schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass die Nachweis- oder Vermittlungsleistung für das betroffene Objekt provisionsfrei erfolgt. Die Provision ist auch fällig, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter, der in einem Rechtsverhältnis zu Ihnen steht, den Hauptvertrag abschließt, sofern unsere Maklerleistung von Ihnen an diesen Dritten vermittelt wurde. Bei Abschluss eines Hauptvertrages werden Sie Red Property unverzüglich Kopien der für die Bemessung der vorstehenden Provision wesentlichen Seiten des unterzeichneten Hauptvertrages zur Verfügung stellen.