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Prozessqualität Musterklauseln

Prozessqualität. Die Prozessqualität beschreibt die Güte der ablaufenden Therapieprozesse.
Prozessqualität. Der Begriff Prozessqualität beschreibt die Güte der Arbeitsabläufe im Rahmen der Versorgung. Unter Prozessqualität ist die Qualität in der Ausführung der Leistung zu verstehen.
Prozessqualität. 5.2.1 Feststellen des individuellen Hilfebedarfs
Prozessqualität. 6 Dokumentation § 7 Aufklärung (Anhang 2 Verfahrensbeschreibung Anmeldung und Weiterbetreuung der Versicherten in der HgE) § 8 Aufnahme-/Behandlungsvertrag und Einwilligungserklärung § 9 Ausschlusskriterien für Geburten in HgE
Prozessqualität. Die Leistung wird - soweit wie möglich - in „normalen" Lebenszusammen- hängen erbracht. Die Schaffung künstlicher Lebenswelten ist möglichst zu verhindern. Die Leistungserbringer arbeiten im Sinne einer personenzentrierten Hilfe im Interesse des seelisch behinderten Menschen zusammen. Die Leistung wird durch die Anbieter erbracht, die dem persönlichen Betreuungsbedarf des seelisch behinderten Menschen vor Ort adäquat nachkommen können. Grundlage der Arbeit ist die Vernetzung innerhalb des Hilfesystems. Der seelisch behinderte Mensch ist gleichberechtigter Partner bei der Planung der Angebote, auch um die Wünsche des betroffenen Menschen zu respektieren. Zur Stärkung der Selbstverantwortung und Eigeninitiative seelisch behinderter Menschen sollen die Selbsthilfekräfte besondere Unterstützung erfahren. Die Beteiligung und Mitwirkung von Angehörigen und sozialem Umfeld wird begleitet und gefördert, wenn vom Betroffenen gewünscht. Die bei der Durchführung der Leistung gewonnenen Erfahrungen sowie die Entwicklung des gesamten Versorgungssystems sind Grundlage für die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Konzeption.
Prozessqualität. (1) Die Prozessqualität beschreibt das Verfahren der Leistungserbringung über den gesamten Leistungszeitraum und umfasst ihre Planung, Strukturierung und deren Ablauf. Die Leistungserbringung setzt die Leistungsvereinbarung und/oder das Fachkonzept durch geeignete Prozesse, Verfahren und Maßnahmen um. Zur Prozessqualität gehören insbesondere die - Anwendung von Methoden, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse der Eingliederungshilfe entsprechen und der Sicherung der Wirksamkeit der Leistungen dienen, - Beiträge zur Vernetzung und fachlichen Weiterentwicklung in lokalen, regionalen und/oder landes-/bundesweiten fachlichen Gremien im notwendigen Umfang, - Achtung der Würde der Leistungsberechtigten, - Beteiligung der Leistungsberechtigten und ihrer Vertrauenspersonen an der individuellen Leistungsplanung und – soweit möglich – an der Leistungserbringung, - bedarfsgerechte Leistungserbringung unter Beachtung des Gesamtplans und der Wünsche der Leistungsberechtigten sowie deren regelmäßige Reflexion, - Dokumentation der Leistungserbringung im Einzelfall, - professionelle Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Leistungserbringer, - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation), die Anbindung in Kooperationsstrukturen und Umsetzung interdisziplinärer und trägerübergreifender Zusammenarbeit. Die Kriterien im Einzelnen sind in der jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibung aufgeführt. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den ▇▇▇▇▇▇ der Eingliederungshilfe über besondere Vorkommnisse während der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unverzüglich schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) zu informieren. Dazu benennt dieser dem Leistungserbringer die erforderlichen Kontaktdaten. Der ▇▇▇▇▇▇ der Eingliederungshilfe bestätigt unverzüglich schriftlich den Eingang der Information und nimmt, soweit nach seiner Beurteilung notwendig, Kontakt mit dem Leistungserbringer und ggf. mit der leistungsberechtigten Person auf. Besondere Vorkommnisse sind nicht alltägliche Ereignisse, die bereits eingetreten sind oder einzutreten drohen, und die die Leistungserbringung im Einzelfall oder die Aufrechterhaltung des Angebots gefährden. Beispiele sind in der Anlage F aufgeführt.
Prozessqualität. Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung und umschreibt die Ausführung einer Leistung, die sich zunächst an den individuellen Bedarfen der Leistungsberechtigten orientiert und sich fortlaufend dem jeweiligen Entwicklungsstand anpasst. Veränderungen und Anforderungen der Leistungsberechtigten wie auch der Klientenstruktur insgesamt müssen notwendige Prozessänderungen nach sich ziehen. Sie stellt sich wie folgt dar: ⮚Planung und Erbringung einer bedarfsorientierten Hilfeleistung: o Ein Leitbild des Trägers für die Einrichtung ist vorhanden und ist für Klientinnen und Klienten und Sozialleistungsträger zugänglich. o Die Einrichtung verfügt über eine Konzeption, die für Klientinnen und Klienten und Sozialleistungsträger zugänglich ist. o Unterstützung und Förderung der Selbsthilfepotentiale. o Einbeziehung der Leistungsberechtigten in Planung, Organisation und Durchführung der notwendigen Maßnahmen und bei den Angeboten zur Freizeitgestaltung. o Die Kernprozesse sind beschrieben (Aufnahme, Entlassung, Maßnahmeplanung, Umgang mit Krisen usw.). o Prozessbegleitende Kooperation mit dem Leistungsträger. o Telefonate und Schriftverkehr bzgl. der Alltagsangelegenheiten der Leistungsberechtigten. o Organisation des Helferfeldes. o Gewährleistung der fachübergreifenden Teamarbeit durch: ▪ regelmäßige Dienstbesprechungen ▪ teambezogene Arbeitsgruppen ▪ abgestimmte Prozesse der Kriseninterventionen ▪ Planung, Organisation und Durchführung in- und externer Veranstaltungen • Erstellung, Überprüfung und kontinuierliche Fortschreibung der individuellen Förder- und Betreuungspläne in Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten einschließlich notwendiger Beiträge für die Hilfeplanung des Leistungsträgers u.a.: o Berichterstattung an den Leistungsträger o Teilnahme an der Hilfeplanung • Dokumentation des Betreuungsverlaufes, mindestens durchgeführte Maßnahmen – Art und Umfang -, Maßnahmeverlauf, erreichte sowie verbleibende Ziele • Einbeziehung und Kooperation von und mit Leistungsberechtigten, Angehörigen, gesetzlichen Vertretern und dem weiteren sozialen Umfeld • Dienstplangestaltung und multiprofessionelle Zusammenarbeit im Rahmen der Leistungserbringung entsprechen den fachlichen Anforderungen • Die Einrichtung wendet ein systematisches Verfahren zur Qualitätssicherung/- Entwicklung, welches den Anforderungen des § 6 Abs. 3 LRV entspricht, an. Die Maßnahmen der Qualitätssicherung werden schriftlich festgehalte...
Prozessqualität. Richtlinie nach § 136 Abs. 2 SGB V Anforderungen an die schriftliche Dokumentation
Prozessqualität. Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere: - Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation) - Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an - Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren - Erreichung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - Qualität und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse - Qualität und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen der Leistungen im Arbeitsbereich - Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person - Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt - Anzahl der arbeitsmarktnahen und ausgelagerten Arbeitsplätze - Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten - Transparenz und Angemessenheit der Arbeitsentgelte - Umfang und Intensität zielgerichteter Netzwerkarbeit
Prozessqualität. Die Schulbegleitung ist Teil eines multiprofessionellen Systems. Der Leistungserbringer wirkt unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechtes an der Ausgestaltung der Vernetzung und Zusammenarbeit der an diesem System Beteiligten, insbesondere von ▇▇▇▇▇▇▇*in, Lehrkräfte, Schulleitung, Eltern, und Therapeut*innen mit.
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