Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.
Sehhilfen. Aufwendungen für Sehhilfen werden bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn erstattet. 300 EUR Ergänzend zu § 4 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 sind Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstattungsfähig, sofern sie aufgrund einer Refraktionsbestimmung durch einen Optiker bezogen wurden.
Sehhilfen. Für Sehhilfen werden 80 % des Rechnungsbetrags, maximal 160 EUR erstattet. Eine Vorleistung der GKV wird vorab vom Rechnungsbetrag abgezogen. Dies gilt entsprechend für die Vorleistung eines etwaigen anderen Versicherungsträgers. Entsprechend § 4 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 wird die Leistung höchstens für eine Sehhilfe im Kalenderjahr gewährt.
Sehhilfen. Erstattet werden - Sehhilfen, z. B. Brillengläser, -fassungen sowie Kontaktlinsen, unabhängig von der Anzahl der Sehhilfen oder Änderung der Fehlsichtigkeit, bis zu einem Gesamtbetrag von 200 EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren (siehe Nr. 2 Satz 1) zu 100 %. - Aufwendungen für Laser-Operationen zur Sehschärfenkorrektur, z. B. Lasik, sind den Aufwendungen für Sehhilfen gleichgestellt.
Sehhilfen. Erstattung von 100 Prozent der auch nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden erstat- tungsfähigen Restkosten für medizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) bis zu 175 Euro. Ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 24 Monaten.
Sehhilfen. Erstattung von 80 % der auch nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Kosten für Sehhilfen (Brillen ein- schließlich Gläser, Kontaktlinsen) bis zu 155 Euro pro Versicherungs- jahr. Erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Sehhilfen. Die Versicherung leistet bis CHF 200 pro Kalenderjahr für Brillengläser und Kontaktlinsen zur Sehkorrektur.
Sehhilfen sind, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Betrag von max. innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.
Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren gerechnet ab Versicherungsbeginn. 600 EUR Ergänzend zu § 4 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 sind Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstattungsfähig, sofern sie aufgrund einer Refraktionsbestimmung durch einen Optiker bezogen wurden.