Qualitätsmanagement-System Musterklauseln

Qualitätsmanagement-System. (1) Qualität ist ein umfassendes Organisationsziel der BBW. Das Qualitätsmanagement ist ein wesentliches Element ihrer Gesamtkonzeption. Grundlage für das Qualitätsma- nagement ist die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX“ der BAR in der jeweils gültigen Fassung. Jedes BBW verfügt über ein Qualitätsma- nagementsystem. (2) Die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der einzelnen Leistungen sind in den Kernleistungsbeschreibungen und den darauf aufbauenden Qualitäts- und Leistungs- handbüchern der BBW vereinbart. Alle Verfahren, die erforderlich sind, um die Rehabili- tationsziele zu erreichen, sind beschrieben, dokumentiert und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BBW verbindlich festgelegt. (3) Die Strukturen und die Verfahren werden im Rahmen des Qualitätsmanagementsys- tems überwacht, angepasst bzw. weiterentwickelt.
Qualitätsmanagement-System. 8.1. QM - System a) Der LIEFERANT verpflichtet sich, ein QM-System in Übereinstimmung mit den aktuellen Standards der Automobilindustrie nach IATF 16949, mindestens jedoch nach DIN EN ISO 9001:2015, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Als Nachweis hat der LIEFERANT das gültige Zertifikat eines akkreditierten Zertifizierungs-unternehmens vorzulegen. b) Der LIEFERANT gewährleistet: Seine Produkte und Leistungen - sind frei von Mängeln und damit von vereinbarter Beschaffenheit, zu der i.d.R. die Zweckbestimmung, also die Funktion der Produkte und Leistungen auch an den Schnittstellen zu anderen Produkten, gehört, - besitzen die zugesicherten Eigenschaften, - entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Sicherheits- und Umwelt-vorschriften, Normen und Bestimmungen der Länder , in denen die Produkte oder Fahrzeuge mit den Produkten verkauft oder verwendet werden, einschließlich EU, EFTA und NAFTA (USA, Kanada, Mexico). - sind frei von Rechten Dritter und verletzen Rechte Dritter nicht. Die Beschaffenheit (Spezifikation) der Vertragsprodukte bestimmt sich u.a. aus Lastenheften, Zeichnungen, Referenz- und Grenzmustern sowie Werksnormen von S+H nach dem dort jeweils letzten schriftlich abgestimmten Stand. c) Die kundenspezifischen Anforderungen schreiben für jede Stufe in der Lieferkette einen Produktsicherheitsbeauftragten je Fertigungsstätte vor. Der LIEFERANT benennt daher gegenüber S+H für jede seiner Fertigungsstätten den verantwortlichen Produktsicherheits-beauftragten mit Kontaktdaten schriftlich. Etwaige personelle Veränderungen in der betreffenden Verantwortlichkeit sind S+H unverzüglich anzuzeigen. d) Für den Fall, dass dem LIEFERANTEN für die Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflichten Werkzeuge (Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel, etc.) durch S+H zur Verfügung gestellt werden, sind diese in das QM- System des LIEFERANTEN wie eigene Werkzeuge einzubeziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bedingungen für die Überlassung von Werkzeugen durch S+H sind Gegenstand eines zwischen den
Qualitätsmanagement-System. Ergebnisorientierung und kontinuierliche Verbesserung Seite 8