Versand. 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Transport in sauberen, geeigneten Behältnissen und Fahrzeugen, unter Vermeidung von Kontamination beziehungsweise anderen negativen Einflüssen erfolgt.
2. Der Auftragnehmer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Auftragnehmer hat die für den Auftraggeber günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
3. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
4. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/ international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
5. Die vom Auftraggeber in der Spezifikation angegebene Palettenbelegung ist unbedingt einzuhalten.
6. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
7. Bei Anlieferung der Ware ist ein Lieferschein vorzulegen, der deutlich sichtbar die Auftrags- und Materialnummer des Auftraggebers sowie Art und Menge der Lieferung angibt. Zusätzlich muss für Verpackungs materialien mit Lebensmittelkontakt das „Glas/Gabel-Symbol“ auf dem Lieferschein vermerkt sein.
8. Die für den Warenversand erforderliche Transportverpackung wird entweder vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückgenommen oder durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt.
9. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers und werden kostenpflichtig zurückgesandt.
Versand. 5.1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, und zwar sobald die Sendung das Herstellerwerk oder das Auslieferungslager verlassen hat. Für den Versand wird von uns der am vorteilhaftesten erscheinende Weg gewählt.
5.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Anlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohneschuldhaftes Zögern anzuzeigen.
5.3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werkverlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Liefererdem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschulden des Lieferers entstandenist,
5.7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, alle durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei einer Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristanderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- Pflichten de...
Versand. Sobald Sie eine Mitteilung erhalten, dass ein Käufer einen Ihrer Artikel mittels einer Zahlungstransaktion im Rahmen der Zahlungsabwicklung bezahlt hat, müssen Sie Ihren Artikel in Übereinstimmung mit der vereinbarten Versandmethode verschicken oder anderweitig zustellen.
Versand. Abweichend von Ziffer 12.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird hinsichtlich der Versand- und Verpa- ckungskosten folgende Regelung getroffen:
Versand. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
Versand. Versandvorschriften, insbesondere Versandanschriften, sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nicht- einhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit dieser nicht nach- weist, dass er dies nicht zu vertreten hat. Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kennt- lich gemachten Bestelldaten an den Auftraggeber, die Versandanschrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.
Versand. Erhalten Sie eine Mitteilung, dass ein Käufer einen Ihrer Artikel im Wege einer Zahlungstransaktion im Rahmen der Zahlungsabwicklung bezahlt hat, müssen Sie sodann Ihren Artikel in der vom Käufer aus den von Ihnen in Ihrer Artikelbeschreibung aufgeführten Versandoptionen gewählten Weise versenden oder in anderer Weise wie vereinbart liefern. Sie sagen zu, alle gekauften Artikel gemäß Ihrer Artikelbeschreibung und den eBay-AGB zu liefern und alle sonstigen mit der Durchführung der Transaktion im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen zu erfüllen, sobald wir Ihnen den Erhalt einer Zahlung von Ihrem Käufer mitteilen.
Versand. 6.1 Der Versand der Ware ist spätestens bei Abgang der Lieferungen im Werk des Lieferanten anzuzeigen.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferschei- nen die Bestellnummer und die exakte Lieferanschrift des Bestellers anzu- geben. Unterlässt er dies, so ist der Lieferant für die dadurch entstehenden Verzögerungen verantwortlich.
6.3 Sendungen, für die der Besteller die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach den Versand- vorschriften des Bestellers zu befördern.
6.4 Die geltenden Versandvorschriften werden in der Bestellung angegeben.
Versand. 6.1. Versandkosten, d.h. v.a. Verpackung, Porto und ggf. Handlingkosten, gehen zu Lasten des Kunden entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste des Verlags.
6.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit Auslieferung der Sendung beim Kunden über.
6.3. Xxxxxxxxxx und -mittel stehen, soweit nicht anders vereinbart, im alleinigen Ermessen des Verlags.
6.4. Transportversicherungen werden vom Verlag nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Kunden vorgenommen.
6.5. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Ablieferer festzustellen und binnen acht Tagen schriftlich an den Verlag zu melden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Versand. 1. Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
1.1 die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abladen können;
1.2 das Lager bzw. der Siloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.
1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
2. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht;
2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt;
2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.
2.4 Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.