Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Musterklauseln

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung. 3.1 Rechtsgeschäfte zwischen der Berufungswerberin und ihren Stiftern bzw. Begünstigten Ob ein von Abgabepflichtigen behauptetes Rechtsgeschäft als tatsächlich abgeschlossen anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswür- digung. Dabei hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Über- zeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Rechtsgeschäfte zwischen einer Privatstiftung und ihren Stiftern, Vorstandsmitgliedern und Begünstigten sind steuerlich nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie den Kriterien der Angehörigenjudikatur entsprechen (vgl. u.a. UFS 10.9.2012, RV/0263-S/12; 26.1.2011, RV/0418-S/09). Voraussetzung dafür ist, dass sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von eindeutigem, klarem und jeden Zweifel ausschließendem Inhalt sind und auch zwischen Familienfremden unter solchen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 7.12.1994, 93/13/0012; 27.8.1991, 91/14/0097; 18.11.1991, 91/15/0043). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das ist hier eindeutig weder in Bezug auf das behauptete Mietverhältnis bezüg- lich des Hauses [XXXX] noch im Hinblick auf die Hingabe der als „Mietvorauszahlung“ und „Darlehen“ bezeichneten Gelder des [Stifter] der Fall.