Empfänger des Vorteils Musterklauseln

Empfänger des Vorteils. Das Finanzamt rechnete 100% des Vorteils aus der Nutzung des gesamten Hauses der Alleinbegünstigten [Begünstigte] zu, obwohl unbestritten ist, dass das Haus von ihr und [Stifter] - ohne steuerrechtlich anzuerkennende Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung - ge- meinsam bewohnt wurde. Das Finanzamt nahm die Berufungswerberin mit dem bekämpften Bescheid nur für die auf die Kapitaleinkünfte der Stifterin und Alleinbegünstigten [Begünstigte] entfallende KESt als Haftungspflichtige in Anspruch. Mit diesen Bescheiden und der dazu erhobe- nen Berufung wurde auch der Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenats abgegrenzt, die sich aus der Sache der erstin- stanzlichen Bescheide ergibt. Dieser hat damit nur die Frage der Zuwendung an [Begünstigte] zu beurteilen. Die ausschließliche Zurechnung des gesamten Vorteils an [Begünstigte] begründete das Finanzamt im Kern allein damit, dass diese die einzige Begünstigte gewesen sei. Die Berufungswerberin brachte dazu im Schreiben vom 13. Xxxx 2013 vor, [Stifter] und [Begünstigte] seien zwar nicht verheiratet, lebten aber schon seit mehreren Jahrzehnten in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Aufgrund dieser Gemeinschaft sei eine allfällige höher als bisher anzusetzende Miete um die Leistungen der Mieter zu kürzen und auf die beiden Nutzer zu verteilen. Faktum ist, dass die Darstellung der Berufungswerberin vorerst darauf hindeutete, dass ein Nutzungsverhältnis zwischen ihr und beiden Lebensgefährten existiere (vgl. Aktenvermerk vom 18. August 2005). Erst anlässlich des Erörterungstermins vom 5. Oktober 2010 gab [Stifter] nun an, nur er und nicht auch seine Lebensgefährtin sei Mieter gewesen. Damit kann den Akten - trotz Konfronta- tion der Berufungswerberin mit dieser Tatsache - nicht mit Sicherheit entnommen werden, wem die Nutzung der Liegenschaft tat- sächlich gestattet wurde. In Gebrauch genommen wurde sie unstrittig von beiden genannten Personen.
Empfänger des Vorteils. Zuwendungen einer Privatstiftung sind in steuerlicher Hinsicht demjenigen zuzurechnen, dem die Einkünfte tatsächlich zufließen. Das ist derjenige, der den Vorteil aus der Zuwendung tatsächlich nutzen kann. Zumindest seit Inkrafttreten des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes (BGBl. I Nr. 2001/2) erfolgt diese Zurechnung grundsätzlich unab- hängig von der stiftungsurkundlichen Deckung der Zuwendung (vgl. Xxxxxx in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, II 524) an denjenigen, der den Vorteil erhält und ein entsprechendes Naheverhältnis zur Privatstiftung hat. Sie kann also nicht nur an formell Begünstigte, sondern etwa auch an die Stifter erfolgen (vgl. UFS 10.9.2012, RV/0263-S/12). Im konkreten Fall rechnete das Finanzamt den gesamten Vorteil aus der Nutzung des Hauses allein der Begünstigten [Begünstigte] zu. Es begründete dies ausschließlich damit, dass diese die einzige Begünstigte sei. Faktum ist, dass die Liegenschaft sowohl von der Alleinbegünstigten wie auch vom Stifter [Stifter] gemeinsam bewohnt wurde. Beide nutzten das Wohnhaus ohne steuerlich anzuerkennenden Miet- bzw. Nutzungsvertrag und lukrierten deshalb einen Vorteil. Eine exakte Abgrenzung, wie sich die Interessenslagen dabei gewichten, ist unmöglich, was nur zur Zurechnung des Vorteils an beide Bereicherten zu jeweils 50% führen kann. Diese Beurteilung dürfte die Berufungswerberin im Kern mittragen (vgl. Punkt 2.3.1 des Schreibens vom 13. Xxxx 2013).

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

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