Common use of Repräsentant Clause in Contracts

Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer. Im Einzelfall können Ihnen aber Sorgfaltspflichtverstöße anderer Personen angelastet werden. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude ganz alleine ausüben lassen. Deshalb sind Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen. Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.

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Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer. Im Einzelfall können Ihnen aber Sorgfaltspflichtverstöße anderer Personen angelastet werden. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickeltentwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lichmöglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude die versicherten Sachen ganz alleine ausüben lassenlas- sen. Deshalb sind Ihre Einwirkungsmöglichkeiten müssen nahezu ausgeschlossenausgeschlossen sein. Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.

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Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie den Versicherungsnehmer als Versicherungsnehmerunseren Vertragspart- ner. Im Einzelfall können Ihnen kann es aber sachgerecht sein, dem Versicherungsnehmer Sorgfaltspflichtverstöße auch anderer Personen angelastet werdenanzulasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickeltentwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann , ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lichmöglich, Ihnen Ih- nen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber allerdings voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude ganz alleine ausüben lassen. Deshalb sind , sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossenausgeschlossen sind. Zum anderen Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.

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Samples: www.vbed.de

Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie den Versicherungsnehmer als Versicherungsnehmerunseren Vertrags- partner. Im Einzelfall können Ihnen kann es aber sachgerecht sein, dem Versicherungsnehmer Sorgfaltspflichtverstöße auch anderer Personen angelastet werdenanzu- lasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickeltentwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann , ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lichmöglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber allerdings voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten be- stimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude die versicherten Sachen ganz alleine ausüben lassen. Deshalb sind las- sen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossenausgeschlossen sind. Zum anderen Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.

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Samples: www.vbed.de

Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer – also Sie als Versicherungsnehmerunseren Vertragspartner. Im Einzelfall können Ihnen kann es aber sachgerecht sein, dem Versicherungsnehmer Sorgfaltspflichtverstöße auch anderer Personen angelastet werdenanzulasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickeltentwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude ganz alleine ausüben lassenlas- sen. Deshalb sind Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen. Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.

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