Reputationsfolgeschaden Musterklauseln
Reputationsfolgeschaden. Der Versicherer übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme den direkten Gewinnausfall, der dem Versicherungs- nehmer während des Zeitraums des Reputationsfolgeschadens als direkte Folge eines Verlusts bestehender oder künftiger Kundenver- bindungen entsteht, welcher wiederum durch einen etwaigen Repu- tationsschaden des Versicherungsnehmers infolge eines vom Versi- cherungsnehmer erstmals während der Geltungsdauer entdeckten Cybervorfalls hervorgerufen wurde.
