Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.).
1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt.
1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Umfang des Versicherungsschutzes. (1) Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheits- beeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Umfang des Versicherungsschutzes. 2.1 Versicherungsschutz wird bei Schäden gewährt, die entstanden sind durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen (wie z. B. Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkun- denfälschung) der versicherten Personen gemäß Ziffer 2.3, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaub- te Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind.
2.2 Bei Ereignissen, die ohne Verschulden des in Ziffer 2.3 ange- führten Personenkreises eingetreten sind, besteht Versiche- rungsschutz:
2.2.1 bei Raub (§§ 249 – 251 StGB);
2.2.2 bei Erpressung (§§ 253 – 255 StGB);
2.2.3 bei Betrug (§ 263 StGB) auf dem Transportweg;
2.2.4 bei Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) von Geld oder Geldwer- ten des BLSV bzw. seiner Organisationen, die
2.2.4.1 sich in der unmittelbaren körperlichen Obhut der Versicherten gemäß Ziffer 2.3 befanden;
2.2.4.2 seitens der Versicherten verwahrt waren in Gebäuden oder Räumen bzw. Behältnissen in Gebäuden, auf die sich die Verfügungsgewalt des Versicherten nicht erstreckt, sofern diese Werte unter Begehung eines schweren Diebstahls dar- aus entwendet worden sind. Fahrzeuge sind keine Behältnisse im Sinne dieser Bestimmung;
2.2.5 bei Verlieren von Geld oder Geldwerten des BLSV bzw. seiner Organisationen seitens der Versicherten gemäß Ziffer 2.3, wenn diese den Umständen nach zur Betreu- ung der Geldwerte nicht mehr in der Lage gewesen sind;
2.2.6 bei Feuer, durch das Geld oder Geldwerte des BLSV bzw. der angeschlossenen Organisationen auf dem Transport- weg oder in Räumen, die der Verfügungsgewalt der Versicherten gemäß Ziffer 2.3 unterstehen, vernichtet worden sind.
2.3 Versichert sind die Mitglieder der Organe des BLSV bzw. der Organe seiner Organisationen; mitversichert sind Xxxxxxxxx, auch soweit diese nicht dem Vorstand des BLSV bzw. dem Vorstand einer seiner Organisationen angehören. Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die beim BLSV oder seinen Organisationen hauptberuflich beschäftigten Personen.
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt).
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB – auf Sachmängeln beruhende gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich, und die daraus entstandenen weiteren Schäden.
Umfang des Versicherungsschutzes. 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
Umfang des Versicherungsschutzes. 4.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründe- ter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzan- sprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auf- tragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden.
4.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer - die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Scha- den unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte sowie - die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren.
4.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln IVR 1979 oder anderen internatio- nal anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dis- pache zu leisten hat, soweit durch die Haverei- Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.
4.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines er- satzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis zu .......% des Wertes des Gutes, höchstens EUR .............. je Schadenereignis. (Baustein)
4.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten bis zu einer Höhe von EUR...............je Schadenereignis zur Bergung, Ver- nichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder so- weit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat. (Baustein)
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän- derung der Wasserbeschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers (Ge- wässerschäden). Hierbei werden Vermögens- schäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungs- nehmer ist, resultieren, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkun- gen überschritten werden, entfällt dieser Ver- sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).