Common use of Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme (vgl. § 59 TKG) Clause in Contracts

Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme (vgl. § 59 TKG). 29.1 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Infor- mationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem auf- nehmenden Anbieter durch.

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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme (vgl. § 59 TKG). 29.1 26.1 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Infor- mationenInformationen. Der aufnehmende aufnehmen- de und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Te- lekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme Rufnummernmit- nahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem auf- nehmenden aufnehmenden Anbieter durch.

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