Rücklieferung von Xxxxxx in Form von Geld; Freigabe von Eligiblen Margin- Vermögenswerten in Form von Wertpapieren. 4.6.1 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung wird ein auf die Übertragung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten Eligible Margin-Vermögenswerten in Form von Geld gleichwertig sind, gerichteter Rücklieferungsanspruch gemäß Ziffer 4.5 unter Berücksichtigung eines Freigabeverlangens seitens des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.6.2 fällig, (i) falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller durch das Clearing-Mitglied als Margin für ECM-Transaktionen tatsächlich gelieferten und gemäß Ziffer 4.4.1.1 dem Internen Proprietary Margin-Konto zugeordneten Eligible Margin- Vermögenswerte die Summe der Margin-Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing- Mitglied gemäß (A) den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual- Clearingmodell-Bestimmungen und (C) den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B) und (C) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt; (ii) falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller als Margin tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte (a) auf das Interne Proprietary Margin-Konto die Summe der Margin- Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing-Mitglied gemäß (A) den Grund- Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen und (C) gemäß den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B) und (C) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt, (b) auf das betreffende Interne Omnibus Margin-Konto die anwendbare Margin- Verpflichtung übersteigt, jeweils sofern das Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG nichts anderes vereinbaren. Ein Rücklieferungsanspruch ist mit der Gutschrift auf dem betreffenden Konto des Clearing-Mitglieds oder einem vom Clearing-Mitglied benannten Konto einer Korrespondenzbank erfüllt. Eine solche Erfüllung tritt unabhängig von etwaigen Buchungs- und Weiterleitungsfehlern der Verwahrstelle, des Abwicklungsinstituts, der Depotbank, der Wertpapiersammelbank, des Zentralverwahrers oder der Korrespondenzbank ein. 4.6.2 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung, werden Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren freigegeben, wenn ein Clearing-Mitglied vor dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS AG festgelegten Zeitpunkt eines Geschäftstags die Freigabe verpfändeter Wertpapiere durch die Eurex Clearing AG verlangt, wenn und soweit (unter Berücksichtigung des Freigabeverlangens durch das Clearing-Mitglied gemäß dieser Ziffer 4.6.2) die in Ziffer 4.6.1(i) (falls die Wertbasierte Zuordnung anwendbar ist) oder die in Ziffer 4.6.1(ii) (falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung anwendbar ist) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 4.6.2.1 Das Freigabeverlangen gemäß Ziffer 4.6.2 ist von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag zu bearbeiten; die freizugebenden Eligiblen Margin- Vermögenswerte werden durch das Clearing-Mitglied ausgewählt. Dies gilt auch im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 4.3.2.2 mittels Earmarking, wobei die betreffenden Wertpapiere in XEMAC durch Entfernen der Kennzeichnung bzw. entsprechende Freigabe im System freigegeben werden. Im Falle einer Verwendung von CmaX werden die Wertpapiere in Übereinstimmung mit den für diesen Dienst anwendbaren Vorschriften freigegeben. Das Clearing-Mitglied stimmt zu, über die Wertpapiere, die seinem Pfanddepot, einem Omnibus Pfanddepot oder einem CASS Omnibus Pfanddepot gutgeschrieben sind, ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG nicht zu verfügen, es sei denn, die Eurex Clearing AG hat ihr Pfandrecht in Bezug auf diese Wertpapiere freigegeben. Sofern (i) die Erfüllung des Freigabeverlangens dazu führen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der betreffenden als Margin tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte unzureichend wäre oder (ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG nach dem festgelegten Ausschluss-Zeitpunkt zugegangen ist, erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung zur Freigabe gegenüber der Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. am nächsten Geschäftstag, sofern (x) zum Ausgleich dieses Fehlbetrages erforderliche Eligible Margin- Vermögenswerte von dem Clearing-Mitglied als Margin im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen Geschäftstag zur Verfügung gestellt wurden oder
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Samples: Clearing Bedingungen, Clearing Bedingungen
Rücklieferung von Xxxxxx in Form von Geld; Freigabe von Eligiblen Margin- Vermögenswerten in Form von Wertpapieren. 4.6.1 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung wird ein auf die Übertragung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten Eligible Margin-Vermögenswerten in Form von Geld gleichwertig sind, gerichteter Rücklieferungsanspruch gemäß Ziffer 4.5 unter Berücksichtigung eines Freigabeverlangens seitens des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.6.2 fällig,[…]
(i) falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller durch das Clearing-Mitglied als Margin für ECM-Transaktionen tatsächlich gelieferten und gemäß Ziffer 4.4.1.1 dem Internen Proprietary Margin-Konto zugeordneten Eligible Margin- Vermögenswerte die Summe der Margin-Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing- Mitglied gemäß (A) den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual- Clearingmodell-Bestimmungen, und (C) den ICM für Spezifizierte Kunden- Bestimmungen und (CD) den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B), ) und (C) und (D) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt;
(ii) falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller als Margin tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte
(a) auf das Interne Proprietary Margin-Konto die Summe der Margin- Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing-Mitglied gemäß (A) den Grund- Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen, und (C) die ICM für Spezifzierte Kunden-Bestimmungen und (CD) gemäß den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B), und (C) und (CD) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt,
(b) auf das betreffende Interne Omnibus Margin-Konto die anwendbare Margin- Verpflichtung übersteigt, jeweils sofern das Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG nichts anderes vereinbaren. Ein Rücklieferungsanspruch ist mit der Gutschrift auf dem betreffenden Konto des Clearing-Mitglieds oder einem vom Clearing-Mitglied benannten Konto einer Korrespondenzbank erfüllt. Eine solche Erfüllung tritt unabhängig von etwaigen Buchungs- und Weiterleitungsfehlern der Verwahrstelle, des Abwicklungsinstituts, der Depotbank, der Wertpapiersammelbank, des Zentralverwahrers oder der Korrespondenzbank ein.
4.6.2 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung, werden Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren freigegeben, wenn ein Clearing-Mitglied vor dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS AG festgelegten Zeitpunkt eines Geschäftstags die Freigabe verpfändeter Wertpapiere durch die Eurex Clearing AG verlangt, wenn und soweit (unter Berücksichtigung des Freigabeverlangens durch das Clearing-Mitglied gemäß dieser Ziffer 4.6.2) die in Ziffer 4.6.1(i) (falls die Wertbasierte Zuordnung anwendbar ist) oder die in Ziffer 4.6.1(ii) (falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung anwendbar ist) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.6.2.1 Das Freigabeverlangen gemäß Ziffer 4.6.2 ist von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag zu bearbeiten; die freizugebenden Eligiblen Margin- Vermögenswerte werden durch das Clearing-Mitglied ausgewählt. Dies gilt auch im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 4.3.2.2 mittels Earmarking, wobei die betreffenden Wertpapiere in XEMAC durch Entfernen der Kennzeichnung bzw. entsprechende Freigabe im System freigegeben werden. Im Falle einer Verwendung von CmaX werden die Wertpapiere in Übereinstimmung mit den für diesen Dienst anwendbaren Vorschriften freigegeben. Das Clearing-Mitglied stimmt zu, über die Wertpapiere, die seinem Pfanddepot, einem Omnibus Pfanddepot oder einem CASS Omnibus Pfanddepot gutgeschrieben sind, ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG nicht zu verfügen, es sei denn, die Eurex Clearing AG hat ihr Pfandrecht in Bezug auf diese Wertpapiere freigegeben. Sofern (i) die Erfüllung des Freigabeverlangens dazu führen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der betreffenden als Margin tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte unzureichend wäre oder (ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG nach dem festgelegten Ausschluss-Zeitpunkt zugegangen ist, erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung zur Freigabe gegenüber der Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. am nächsten Geschäftstag, sofern (x) zum Ausgleich dieses Fehlbetrages erforderliche Eligible Margin- Vermögenswerte von dem Clearing-Mitglied als Margin im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen Geschäftstag zur Verfügung gestellt wurden oder[…] […] […]
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Samples: Clearing Vereinbarung
Rücklieferung von Xxxxxx in Form von Geld; Freigabe von Eligiblen Margin- Vermögenswerten in Form von Wertpapieren. 4.6.1 6.5.1 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung wird ein auf die Übertragung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten Eligible Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld gleichwertig sindgleichwertigen Vermögenswerten, gerichteter Rücklieferungsanspruch gemäß Ziffer 4.5 6.4 unter Berücksichtigung eines Freigabeverlangens seitens des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.6.2 6.5.2 fällig,
(i) falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller durch auf das Clearingbetreffende Interne ICM SK-Mitglied als Margin für ECM-Transaktionen tatsächlich gelieferten und gemäß Ziffer 4.4.1.1 dem Internen Proprietary Margin-Konto zugeordneten Eligible Margin- Vermögenswerte die Summe der Margin-Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing- Mitglied gemäß (A) den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual- Clearingmodell-Bestimmungen und (C) den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B) und (C) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt;
(ii) falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtwert aller als Margin tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte
(a) auf das Interne Proprietary Vermögenswerte die anwendbare Margin-Konto die Summe der Margin- Verpflichtungen in Bezug auf das Clearing-Mitglied gemäß (A) den Grund- Clearingmodell-Bestimmungen, (B) den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen und (C) gemäß den US-Clearingmodell-Bestimmungen (hinsichtlich (B) und (C) soweit in Bezug auf diese Margin-Verpflichtungen keine Deckung bereitgestellt worden ist) übersteigt,
(b) auf das betreffende Interne Omnibus Margin-Konto die anwendbare Margin- Verpflichtung übersteigt, jeweils sofern das Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG nichts anderes Anderes vereinbaren. Ein Rücklieferungsanspruch ist mit der Gutschrift auf dem betreffenden Konto des Clearing-Mitglieds oder einem vom Clearing-Mitglied benannten Konto einer Korrespondenzbank erfüllt. Eine solche Erfüllung tritt unabhängig von etwaigen Buchungs- und Weiterleitungsfehlern der Verwahrstelle, des Abwicklungsinstituts, der Depotbank, der Wertpapiersammelbank, des Zentralverwahrers oder der Korrespondenzbank ein.
4.6.2 6.5.2 Vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages oder eines Insolvenzereignisses oder einer Nichtleistung einer Zahlung, Zahlung werden Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren freigegeben, wenn ein Clearing-Mitglied in Bezug auf einen Geschäftstag vor dem durch die Eurex Clearing AG jeweils für die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS AG festgelegten Zeitpunkt eines Geschäftstags die Freigabe verpfändeter Wertpapiere durch die Eurex Clearing AG verlangt, wenn und soweit (unter Berücksichtigung des Freigabeverlangens durch das Clearing-Mitglied gemäß dieser Ziffer 4.6.26.5.2) die in Ziffer 4.6.1(i) (falls die Wertbasierte Zuordnung anwendbar ist) oder die in Ziffer 4.6.1(ii) (falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung anwendbar ist) 6.5.1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.6.2.1 6.5.2.1 Das Freigabeverlangen gemäß Ziffer 4.6.2 6.5.2 ist von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag zu bearbeiten; die freizugebenden Eligiblen Margin- Margin-Vermögenswerte werden durch das Clearing-Mitglied ausgewähltim Freigabeverlangen bestimmt. Dies gilt auch im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 4.3.2.2 6.3.2.2 mittels Earmarking, wobei die betreffenden Wertpapiere in XEMAC durch Entfernen der Kennzeichnung bzw. entsprechende durch Freigabe im System freigegeben werden. Im Falle einer Verwendung von CmaX werden die Wertpapiere in Übereinstimmung mit den für diesen Dienst anwendbaren Vorschriften freigegeben. Das Clearing-Mitglied stimmt zu, über die Wertpapiere, die seinem Pfanddepot, einem Omnibus ICM SK-Pfanddepot oder einem CASS Omnibus ICM SK CASS-Pfanddepot gutgeschrieben sind, ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG nicht zu verfügen, es sei denn, die Eurex Clearing AG hat ihr Pfandrecht in Bezug auf diese Wertpapiere freigegeben. Sofern (i) die Erfüllung Abwicklung des Freigabeverlangens dazu führen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der betreffenden als Margin in Bezug auf das jeweilige Interne ICM SK-Margin-Konto tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte unzureichend wäre oder (ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG nach dem festgelegten Ausschlussniedriger ist als die anwendbare Margin-Zeitpunkt zugegangen istVerpflichtung für dieses Interne ICM SK-Margin-Konto, erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung zur Freigabe gegenüber der Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. am nächsten Geschäftstag, sofern (x) zum Ausgleich dieses Fehlbetrages erforderliche Eligible Margin- Vermögenswerte von dem Clearing-Mitglied als Margin im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen Geschäftstag zur Verfügung gestellt wurden oder
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Samples: Individual Clearing Model Provisions for Specified Clients